• Keine Ergebnisse gefunden

Rechtliche Grundlagen

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Rechtliche Grundlagen"

Copied!
2
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Rektorat

Fabrikstrasse 2, CH-3012 Bern T +41 31 309 20 11, F +41 31 309 20 99 rektorat@phbern.ch, www.phbern.ch

1/2

Rechtliche Grundlagen

Rechtliche Grundlagen

Die Kontaktstelle für barrierefreies Studieren und Arbeiten an der PHBern stützt sich, um ihre Aufga- ben wahrzunehmen, auf die folgenden rechtlichen Grundlagen:

Bundesverfassung, Artikel 8 Absatz 2 (Diskriminierungsverbot)

2 Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Ge- schlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltan- schaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.

4 Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.

Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen Artikel 2 Absatz 2 und Absatz 5 (Behindertengleichstellungsgesetz)

2 Eine Benachteiligung liegt vor, wenn Behinderte rechtlich oder tatsächlich anders als nicht Behinder- te behandelt und dabei ohne sachliche Rechtfertigung schlechter gestellt werden als diese, oder wenn eine unterschiedliche Behandlung fehlt, die zur tatsächlichen Gleichstellung Behinderter und nicht Behinderter notwendig ist.

5 Eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme von Aus- und Weiterbildung liegt insbesondere vor, wenn:

a. die Verwendung behindertenspezifischer Hilfsmittel oder der Beizug notwendiger persönli- cher Assistenz erschwert werden;

b. die Dauer und Ausgestaltung des Bildungsangebots sowie Prüfungen den spezifischen Be- dürfnissen Behinderter nicht angepasst sind.

Artikel 8 Absatz 2

2 Wer durch das Gemeinwesen im Sinne von Artikel 2 Absatz 5 benachteiligt wird, kann beim Gericht oder bei der Verwaltungsbehörde verlangen, dass das Gemeinwesen die Benachteiligung beseitigt oder unterlässt.

(2)

2/2

Literatur

Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT) (2011). Merkblatt. Nachteilsausgleich für Menschen mit Behinderungen bei Berufsprüfungen und höheren Fachprüfungen. Merkblatt - Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BBT. Verfügbar unter: www.bbt.admin.ch.

Bundesverwaltungsgericht (2008). Urteil vom 15. Juli 2008. Maturitätsprüfungen.

Unveröffentlichtes Dokument des Bundesverwaltungsgerichts, Urteil B-7914/2007.

Glockengiesser, Iris; Henrich, Claudia; Lienhard, Peter; Scheuner, Elisabeth & Schriber, Susanne (2012). Nachteilsausgleich - wichtig, aber alles andere als trivial. Schweizerische Zeitschrift für Heilpädagogik, 18 (7-8), 25-29.

Heinrich, Claudia; Lienhard, Peter; Schriber, Susanne; Scheuner, Elisabeth & Glockengiesser, Iris (2012). Positionspapier Nachteilsausgleich in Schule und Berufsausbildung.

Unveröffentlichtes Positionspapier der Interkantonalen Hochschule für Heilpädagogik, Zürich.

Keune, Saskia; Frohnenberg, Claudia (2004). Nachteilsausgleich für behinderte Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer. Handbuch mit Fallbeispielen und Erläuterungen für die Prüfungspraxis. Bielefeld: Bertelsmann

Schulrat der PHBern (2011). Kulturleitbild der PHBern. Verfügbar unter: http://www.phbern.ch.

Stiftung Schweizer Zentrum für Heil- und Sonderpädagogik (2011). FAQ Nachteilsausgleich.

(On-line). Verfügbar unter: http://www.szh.ch/de/Infoplattform-zur-Heil-und-Sonderpaedagogik-

in-der-Schweiz/Nachteilsausgleich/page34217.aspx (November 2012).

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Diese Regeln können Normen des Staates wie Gesetze und Verordnungen sein oder aus gesell- schaftlichen oder verinnerlichten Regeln, beispielsweise Sitte oder Moral, hervorgehen..

Auch ein umfassender Naturschutz kann und stärkt, wird dort doch der frühestmögliche Zeitpunkt als er- will menschliche Nutzung in der Landschaft nicht verhin- ste in jedem

• Das Departement Gesundheit und Soziales setzt sich – im Rahmen seiner Zuständigkeiten – da- für ein, dass möglichst viele ambulante Leistungserbringer elektronisch

Dieser gesetzliche Anspruch zwingt etwa einen Arbeitgeber, soweit dies vertraglich möglich ist, im Wege des Arbeitsplatztauschs einen nicht behinderten Arbeitnehmer auf den

Ge- mäss Verfassung und BehiG liegt eine Benachteiligung dann vor, wenn Behinderte anders als nicht Behinderte behandelt und dabei ohne sachliche Rechtfertigung schlechter

Rechtliche Probleme der Preispolitik im Rahmen von..

(1) Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht

Die Aufbewahrungsfrist für Röntgenbilder und der Aufzeichnungen über Röntgenun- tersuchungen beträgt zehn Jahre nach der letzten Untersuchung. Die Aufzeichnungen