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TOP 18 - Stalkingbeauftragte und Sachbearbeiter*innen für häusliche Gewalt bei der Polizei Bremen

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In der Senatssitzung am 8. September 2020 beschlossene Fassung

Der Senator für Inneres Bremen, 02.09.2020

L 8

Vorlage für die Sitzung des Senats am 08.09.2020

„Stalkingbeauftragte und Sachbearbeiter*innen für häusliche Gewalt bei der Polizei Bremen“ (Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in der Fragestunde

der Bremischen Bürgerschaft-Landtag)

A. Problem

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hat für die Fragestunde der Bürgerschaft (Landtag) folgende Anfrage an den Senat gestellt:

„Stalkingbeauftragte und Sachbearbeiter*innen für häusliche Gewalt bei der Polizei Bremen“

Wir fragen den Senat:

1. Wie viele Beschäftigte der Polizei Bremen sind als Stalkingbeauftragte beziehungsweise als Sachbearbeiter*innen für häusliche Gewalt tätig, wie viele Stellenanteile sind für diese Tätigkeiten vorgesehen und in welchem Umfang werden diese Tätigkeiten derzeit tatsächlich ausgeübt?

2. Nach welchen Kriterien ist die Zuständigkeit der Stalkingbeauftragten beziehungsweise der Sachbearbeiter*innen für häusliche Gewalt untereinander aufgeteilt?

3. Werden Betroffene über den Zentralruf der Polizei Bremen direkt zu den zuständigen Stalkingbeauftragten beziehungsweise zu den Sachbearbeiter_innen für häusliche Gewalt durchgestellt und, wenn nicht, inwieweit ist die Erreichbarkeit durch Anrufbeantworter oder E-Mail-Adresse sichergestellt, damit Betroffene nicht immer wieder vergeblich anrufen müssen?

B. Lösung Zu Frage 1:

In der Kriminalpolizei sind in den regionalen Kommissariaten 23 Ermittlerinnen und Ermittler mit Gewaltkriminalität, das heißt häusliche Gewalt, Stalking sowie Eigentums- und Alltagskriminalität befasst. Hiervon fungieren 10 Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter als sogenannte Stalkingbeauftragte; sie sind nahezu ausschließlich in diesem Bereich tätig.

Zu Frage 2:

Die Zuständigkeit richtet sich nach der Stadtregion, in der die Geschädigten wohnen.

(2)

Zu Frage 3:

Für akute Hilfe steht der Notruf zur Verfügung.

Bei jedem Anruf eines oder einer Betroffenen – sei es über den Notruf oder den Zentralruf – erfolgt eine Bewertung hinsichtlich der Dringlichkeit. Wenn sofortige Hilfe erforderlich ist wird ein Einsatzwagen entsandt. Sollte kein sofortiges polizeiliches Handeln geboten sein, werden die Betroffenen gebeten, zunächst an einem Polizeikommissariat Anzeige zu erstatten.

Betroffene, die sich beim Zentralruf melden und eine Stalkingbeauftragte oder einen Stalkingbeauftragten sprechen möchten, werden zur Geschäftszeit zur zuständigen Sachbearbeiterin bzw. zu dem zuständigen Sachbearbeiter durchgestellt. Die Geschäftszeiten sind von Montag bis Donnerstag von 9:00 bis 15:00 Uhr sowie am Freitag bis 13:30 Uhr. Vor der telefonischen Weiterleitung wird den Betroffenen auf Wunsch der Name des bzw. der zuständigen Stalkingbeauftragten, die Durchwahl sowie die Erreichbarkeit per E-Mail mitgeteilt.

C. Alternativen Keine.

D. Finanzielle/Personalwirtschaftliche Auswirkungen, Gender-Prüfung

Durch die Beantwortung ergeben sich keine finanziellen, personalwirtschaftlichen und genderrelevanten Auswirkungen.

In den regionalen Kommissariaten nehmen derzeit mehr weibliche als männliche Beschäftige die Funktion als Stalkingbeauftragte wahr.

E. Beteiligung / Abstimmung Keine

F. Öffentlichkeitsarbeit und Veröffentlichung nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nach Beschlussfassung zur Veröffentlichung geeignet. Nach Beschlussfassung durch den Senat erfolgt die Veröffentlichung über das zentrale elektronische Informationsregister.

G. Beschluss

Der Senat stimmt entsprechend der Vorlage des Senators für Inneres vom 02.09.2020 einer mündlichen Antwort auf die Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in der Fragestunde der Bürgerschaft (Landtag) zu.

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