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Mandatierung für das Verfahren 2 BvL 2/15 vor dem Bundesverfassungsgericht und Beitritt zu dem Verfahren

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Academic year: 2022

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In der Senatssitzung am 12. Mai 2020 beschlossene Fassung

Senatorin für Justiz und Verfassung Senatorin für Wissenschaft und Häfen

06.05.2020

Vorlage für die Sitzung des Senats am 12.05.2020

„Mandatierung für das Verfahren 2 BvL 2/15 vor dem Bundesverfassungsgericht und Beitritt zu dem Verfahren“

A. Problem

Vor dem Verwaltungsgericht Bremen ist zum Aktenzeichen 5 K 171/13 ein Normenkon- trollverfahren betreffend den § 2 Absatz 3 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes an- hängig. Diese mit Gesetz vom 31. Januar 2012 eingefügte Vorschrift verbietet grund- sätzlich den Umschlag von Kernbrennstoffen über bremische Häfen. Ausnahmen kön- nen durch Entscheidung des Senats zugelassen werden.

In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren wird die Freie Hansestadt Bremen durch die Rechtsanwälte BBG und Partner als Prozessbevollmächtigte vertreten.

Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 9. Juli 2015 das Verfahren ausgesetzt und das Bundesverfassungsgericht mit der Bitte um Entscheidung angerufen, ob § 2 Absatz 3 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes mit Artikel 71, 73 Absatz 1 Nr. 14 Grundgesetz und mit dem Grundsatz der Bundestreue unvereinbar ist.

Das Bundesverfassungsgericht hat dem Senat der Freien Hansestadt Bremen gemäß

§ 82 Absatz 1 i.V.m. § 77 Nr. 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz als Regierung des Landes, dessen Gesetz vorgelegt worden ist, Gelegenheit zur schriftlichen Stellung- nahme gegeben (Az.: 2 BvL 2/15). Zugleich steht dem Senat das Recht zu, als Vertreter der beklagten Freien Hansestadt Bremen im Ausgangsverfahren zu dem Verfahren Stellung zu nehmen (§ 82 Absatz 3 Bundesverfassungsgerichtsgesetz).

Da das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht gegenüber dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht rechtlich selbstständig ist, muss für eine anwaltliche Vertretung des Senats bzw. der Freien Hansestadt Bremen eine neue Vollmacht erteilt werden (vgl. § 22 Bundesverfassungsgerichtsgesetz). Für die Erteilung der Vollmacht ist ein entsprechender Beschluss des Senats erforderlich.

Um Partei des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht zu werden und u.a. ei- gene Anträge stellen zu können, kann der Senat dem Verfahren gemäß § 82 Absatz 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz beitreten.

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2 Durch einen Beitritt zum Verfahren kann die besondere politische Bedeutung des § 2 Absatz 3 Hafenbetriebsgesetzes und das besondere Interesse Bremens an der Vertei- digung der nach hiesiger Rechtsauffassung verfassungsgemäßen Vorschrift deutlich gemacht werden. Der Beitritt ist durch Beschluss des Senats vorzubereiten.

B. Lösung

Der Senat bevollmächtigt die Rechtsanwälte BBG und Partner, Contrescarpe 75a, 28195 Bremen, ihn in dem Verfahren 2 BvL 2/15 vor dem Bundesverfassungsgericht anwaltlich zu vertreten. Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen wird ermächtigt, ei- nen entsprechenden Mandatsvertrag abzuschließen.

Der Senat tritt dem Verfahren 2 BvL 2/15 vor dem Bundesverfassungsgericht gemäß

§ 82 Absatz 2 i.V.m. § 77 Nummer 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz bei. Die bevoll- mächtigten Rechtsanwälte BBG und Partner werden gebeten, den Beitritt gegenüber dem Bundesverfassungsgericht zu erklären.

C. Alternativen

Der Senat lässt Stellungnahmen für das verfassungsgerichtliche Verfahren durch Voll- juristen der Ressorts Justiz in Abstimmung mit dem Ressort Wissenschaft und Häfen vorbereiten und leitet diese jeweils nach Beschlussfassung dem Bundesverfassungs- gericht zu.

Hierdurch würden die Kosten für eine anwaltliche Vertretung in dem Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht eingespart werden. Hingegen würde der Kostenersparnis ein erhöhter Personalaufwand gegenüberstehen. Aufgrund der derzeit bestehenden Anforderungen welche sich aus der Corona Pandemie sowohl im Bereich Justiz, als auch im Bereich Häfen ergeben, sind die entsprechenden Personalressourcen gebun- den. Hinzu kommt, dass seit dem Vorlagenbeschluss des Verwaltungsgerichts Bremen im Jahre 2015 die ehemals mit Thema befassten Kollegen nicht mehr in den jeweiligen Ressorts tätig sind, so dass eine zusätzliche Einarbeitungszeit erforderlich wäre. Dar- über hinaus würde die in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren gewonnene und ein- gebrachte Expertise der dort bevollmächtigten Rechtsanwälte BBG und Partner für das verfassungsgerichtliche Verfahren ungenutzt bleiben.

D. Finanzielle, personalwirtschaftliche und genderbezogene Auswirkungen Das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht ist kostenrechtlich unabhängig von dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 34 Absatz 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz). Anders als im verwaltungsgerichtlichen Verfahren findet in Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht keine Kostenerstat- tung statt. Dies bedeutet, dass die Kosten für eine anwaltliche Vertretung auch im Falle des Obsiegens vollständig selbst zu tragen sein werden.

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Die Kosten der anwaltlichen Vertretung belaufen sich auf netto ca. 20.000 €. Die Mittel werden aus dem Kapitel 0801, Hafenwirtschaft/Hafeninfrastruktur bereitgestellt. Kos- tenstelle: 0801/526 10-1, Kosten für Gutachten und Sachverständige.

Personalwirtschaftliche Auswirkungen ergeben sich bei einer Mandatsübertragung an die Rechtsanwälte BBG und Partner nicht.

Die Übertragung hat keine genderspezifischen Auswirkungen.

E. Beteiligung und Abstimmung

Eine Abstimmung mit dem Senator für Finanzen ist eingeleitet.

F. Öffentlichkeitsarbeit und Veröffentlichung nach dem Informationsfreiheitsge- setz

Die Vorlage ist für eine Bekanntgabe im Transparenzportal der Freien Hansestadt Bre- men geeignet.

Eine gesonderte Unterrichtung der Öffentlichkeit ist nicht erforderlich.

G. Beschluss

1. Der Senat bevollmächtigt die Rechtsanwälte BBG und Partner, Contrescarpe 75a, 28195 Bremen ihn in dem Verfahren 2 BvL 2/15 vor dem Bundesverfas- sungsgericht anwaltlich zu vertreten. Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen wird ermächtigt, einen entsprechenden Mandatsvertrag im Namen des Senats abzuschließen.

2. Der Senat tritt dem Verfahren 2 BvL 2/15 vor dem Bundesverfassungsgericht gemäß § 82 Absatz 2 i.V.m. § 77 Nummer 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz bei. Die bevollmächtigten Rechtsanwälte BBG und Partner werden gebeten, den Beitritt gegenüber dem Bundesverfassungsgericht zu erklären.

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