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der Regierungsrat als administrative Aufsichtsbe- hörde

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Neues Recht Fassung gemäss Landratsbeschluss

vom 22. März 2012 Geltendes Recht

§ 6 Aufsichtsbehörde

1 Die Aufsicht über das Betreibungs- und Konkursamt nach Artikel 13 SchKG üben aus:

a. der Regierungsrat als administrative Aufsichtsbe- hörde;

b. die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kan- tonsgerichts als Rechtsmittelbehörde.

2 Der Regierungsrat ist als administrative Aufsichtsbehörde zuständig für:

a. Erstinstanzliche Entscheide, die das Bundesrecht der Aufsichtsbehörde überträgt;

b. Entscheide über streitige Ausstandsbegehren (§ 3 Absatz 3 dieses Gesetzes);

c. Entscheide über aufsichtsrechtliche Anzeigen und über Disziplinarmassnahmen;

d. Prüfung der Geschäftsführung des Betreibungs- und Konkursamtes gemäss Artikel 14 Absatz 1 SchKG.

3 Die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kan- tonsgerichts ist als Rechtsmittelbehörde zuständig für:

a. Beurteilung von Beschwerden nach Artikel 17 SchKG;

b. Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Regierungsrates als administrative Aufsichts- behörde gemäss § 6 Absatz 2 Buchstaben a und b dieses Gesetzes sowie gegen solche gemäss § 6 Buchstabe c dieses Gesetzes, die eine Disziplinar- massnahme aussprechen. Gegen die übrigen Ent- scheide des Regierungsrates gemäss § 6 Absatz 2 Buchstabe c ist die Beschwerde an das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, nicht zulässig.

4 Kantonsgericht und Regierungsrat übermitteln einander ihre Entscheide.

§ 6 Aufsichtsbehörde

1 Die Aufsicht über das Betreibungs- und Konkursamt nach Artikel 13 SchKG übt die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts aus.

2 (aufgehoben)

3 (aufgehoben)

4 (aufgehoben)

§ 6 Aufsichtsbehörde

1 Die Aufsicht über die Betreibungs- und Konkursäm- ter nach Artikel 13 SchKG üben aus:

a. der Regierungsrat als administrative Aufsichtsbe- hörde;

b. die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kan- tonsgerichts als Rechtsmittelbehörde.

2 Der Regierungsrat ist als administrative Aufsichtsbe- hörde zuständig für:

a. Erstinstanzliche Entscheide, die das Bundesrecht der Aufsichtsbehörde überträgt;

b. Entscheide über Zuweisung von Verfahren an ein anderes Amt (§ 3 Absatz 2 und § 4 dieses Geset- zes) und über streitige Ausstandsbegehren (§ 3 Ab- satz 3 dieses Gesetzes);

c. Entscheide über aufsichtsrechtliche Anzeigen und über Disziplinarmassnahmen;

d. Erlass von Weisungen;

e. Durchführung von Inspektionen.

3 Die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kan- tonsgerichts ist als Rechtsmittelbehörde zuständig für:

a. Beurteilung von Beschwerden nach Artikel 17 SchKG;

b. Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Regierungsrates als administrative Aufsichtsbe- hörde gemäss § 6 Absatz 2 Buchstaben a und b dieses Gesetzes sowie gegen solche gemäss § 6 Buchstabe c dieses Gesetzes, die eine Disziplinar- massnahme aussprechen. Gegen die übrigen Ent- scheide des Regierungsrates gemäss § 6 Absatz 2 Buchstabe c ist die Beschwerde an das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, nicht zulässig.

4 Kantonsgericht und Regierungsrat übermitteln einander ihre Entscheide.

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