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Kantonsgericht Schwyz

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Academic year: 2022

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Beschluss vom 19. Oktober 2021

BEK 2021 59

Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber,

Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer, a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Michelle Mettler.

In Sachen A.________,

Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, gegen

B.________ AG,

Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend provisorische Rechtsöffnung

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 23. April 2021, ZES 2021 108);-

hat die Beschwerdekammer,

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nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. a) A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und ein Vertreter der B.________ AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) unterzeichneten am 5. Mai 2020 einen Vertrag über die Miete des möblierten Zimmers Nr. 0.3 im zweiten Stockwerk an der C.________strasse xx in Steinmaur. Als monatlichen Mietzins inkl. Heiz- und Nebenkostenpauschale vereinbarten sie Fr. 950.00 (Vi-KB 1).

b) Mit Zahlungsbefehl Nr. yy des Betreibungsamtes Höfe vom 23. Dezember 2020 betrieb die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer für einen Betrag von Fr. 4‘687.00 zzgl. 5 % Zins seit 1. November 2020 sowie Fr. 65.30 Zahlungsbefehlskosten. Ihre Forderung stützte sie auf den Mietvertrag vom 5. Mai 2020 und als Forderungsgrund nannte sie „Mietzins für Möbliertes Zimmer vom 9.-12.20 plus Betreibungskosten und Mahngebühren an der C.________strasse xx, Steinmaur“. Der Beschwerdeführer erhob am 25. Januar 2021 Rechtsvorschlag (Vi-KB 1 und 2).

c) Am 17. Februar 2021 ersuchte die Beschwerdegegnerin das Bezirksgericht Höfe in der genannten Betreibung um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 4‘687.00 zzgl. 5 % Zins seit 1. November 2020, Fr. 65.30 Zahlungsbefehlskosten sowie Fr. 15.00 Zustellkosten. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdeführers (Vi-act. I). Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Gesuchsantwort vom 16. März 2021 sinngemäss die Abweisung des Gesuchs um provisorische Rechtsöffnung (Vi-act. II).

Mit Verfügung vom 23. April 2021 hiess der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe das Gesuch der Beschwerdegegnerin teilweise gut und erteilte provisorische Rechtsöffnung für einen Betrag von Fr. 3‘800.00 nebst Zins zu 5 % seit 1. November 2020. Die Gerichtskosten von Fr. 300.00 auferlegte die

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Vorinstanz in der Höhe von Fr. 60.00 (20 %) der Beschwerdegegnerin und in der Höhe von Fr. 240.00 (80 %) dem Beschwerdeführer. Sie wies den Beschwerdeführer darüber hinaus an, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 80.00 zu bezahlen (angefochtene Verfügung).

d) Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 30. April 2021 (Eingang 3. Mai 2021) fristgerecht Beschwerde an das Kantonsgericht und beantragte sinngemäss, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben sowie das Rechtsöffnungsbegehren in der Betreibung Nr. yy des Betreibungsamtes Höfe abzuweisen (KG-act. 1).

2. Der Gläubiger kann die provisorische Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht (Art. 82 Abs. 1 SchKG).

Sofern der Betriebene nicht sofort Einwendungen glaubhaft macht, welche die Schuldanerkennung entkräften, erteilt der Richter die provisorische Rechtsöffnung (Art. 82 Abs. 2 SchKG). Der schriftliche Mietvertrag nach Art. 253 ff. OR ist eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG und berechtigt zur provisorischen Rechtsöffnung für die vertraglich festgelegten, fälligen Mietzinse und bezifferten Nebenkosten (Staehelin, in:

Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Kommentar über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. A., Basel 2010, N 114 zu Art. 82 SchKG; Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 362).

3. a) Der Vorderrichter erwägt, der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, dass dieser am 5. Mai 2020 keinen Mietvertrag habe abschliessen wollen und dies damals und auch später dem Vertreter der Beschwerdegegnerin klar kommuniziert habe. Der Beschwerdeführer habe den Mietvertrag laut dessen Vorbringen lediglich unterzeichnet, weil der Vertreter der Beschwerdegegnerin ihm mitgeteilt habe, dass er drei Monate in den Urlaub fahre und der Beschwerdeführer deshalb unterzeichnen solle,

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wenn er das Zimmer haben möchte. Der Beschwerdeführer habe somit sinngemäss geltend gemacht, so der Vorderrichter weiter, die Parteien hätten vereinbart, dass der schriftliche Mietvertrag lediglich dann verbindlich werde, wenn der Beschwerdeführer „den Job“ (Anmerkung: jene Arbeitsstelle, die der Beschwerdeführer bei Mietvertragsunterzeichnung auf Probezeit ausübte) definitiv erhalte. Dies sei gemäss eigenem Standpunkt des Beschwerdeführers ab September 2020 der Fall gewesen. Somit entfalte der Mietvertrag vom 5. Mai 2020 gemäss Ausführungen des Beschwerdeführers ab September 2020 Wirkung (vgl. angefochtene Verfügung, E. 4).

b) Der Vorderrichter führt sodann aus, soweit der Beschwerdeführer geltend mache, von der Schriftlichkeit als Kündigungsvoraussetzung nichts gewusst zu haben und davon ausgegangen zu sein, dass sein Kündigungswille der Beschwerdegegnerin bekannt gewesen sei, sei zu bemerken, dass der Beschwerdeführer damit auch keine mündliche Kündigung behaupte. Entsprechend sei nicht davon auszugehen, dass der Mietvertrag vor Anfang Dezember 2020 gekündigt worden sei. Folglich stelle dieser Vertrag dem Vorderrichter zufolge eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG dar, sodass die provisorische Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzten Mietzinse inkl. Nebenkosten der Monate September 2020 bis Dezember 2020 erteilt werde.

4. a) Der Beschwerdeführer bringt sinngemäss vor, er halte es nicht für gerechtfertigt, die in Betreibung gesetzte Forderung bezahlen zu müssen, da er nicht im von der Beschwerdegegnerin gemieteten Zimmer, sondern bis September 2020 bei seiner Freundin und ab September 2020 in einem andernorts gemieteten Zimmer gewohnt habe. Es seien keine Nebenkosten zu Lasten der Beschwerdegegnerin entstanden. Er habe den Mietvertrag mit dieser unterzeichnet, weil er eine Arbeitsstelle habe erhalten wollen. Er verstehe nicht, weshalb der Mietvertrag unbefristet sei. Er habe weder eine Aufenthaltserlaubnis noch eine Arbeit gehabt (vgl. KG-act. 1).

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Der Beschwerdeführer verkennt, dass er als Mieter den vertraglich vereinbarten Mietzins auch dann bezahlen muss, wenn er von der gemieteten Sache keinen Gebrauch macht (vgl. BGE 134 III 272 E. 3; Weber, in: Widmer Lüchinger/Oser [Hrsg.], Kommentar Obligationenrecht I., 7. A., Basel 2020, N 1 zu Art. 264 OR). Die Erkenntnis des Vorderrichters, dass der Beschwerdeführer mit der Behauptung, die Beschwerdegegnerin habe von seinem Kündigungswillen gewusst, keine Kündigung des Mietvertrags geltend macht, ist sodann nicht zu beanstanden. Folglich stellt der Mietvertrag im Sinne der vorinstanzlichen Erwägung eine Schuldanerkennung nach Art. 82 Abs. 1 SchKG und damit einen provisorischen Rechtsöffnungstitel für die in Betreibung gesetzten Mietzinse inkl. Nebenkosten der Monate September 2020 bis Dezember 2020 dar.

b) Weiter behauptet der Beschwerdeführer erstmals in seiner Beschwerde an das Kantonsgericht, das von ihm gemietete Zimmer habe die Beschwerdegegnerin ab Dezember 2020 an eine andere Person vermietet (KG-act. 1). Hierbei handelt es sich um eine neue Tatsachenbehauptung nach Art. 326 Abs. 1 ZPO, die im Rahmen der Beschwerde ausgeschlossen ist.

Eine Ausnahme nach Art. 326 Abs. 2 ZPO liegt nicht vor (vgl. dazu Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., Basel 2017, N 1 ff. zu Art. 326 ZPO). Zwar müssen neue Tatsachenbehauptungen auch mittels einer Beschwerde soweit vorgebracht werden können, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (vgl. BGE 139 III 471 E. 3.4; vgl. auch Art. 99 Abs. 1 BGG).

Vorliegend ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern erst der Entscheid des Vorderrichters dazu Anlass gegeben haben könnte, eine Weitervermietung ab Dezember 2020 geltend zu machen.

c) Schliesslich führt der Beschwerdeführer aus, dass er seinen Fehler akzeptiere, den Mietvertrag unterzeichnet zu haben, ohne dessen Inhalt zu verstehen (KG-act. 1). Die Unterzeichnung eines Vertrages ohne Verständnis

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dessen Inhaltes kann einen wesentlichen Erklärungsirrtum darstellen, infolgedessen der Vertrag für jene Partei, die sich bei Abschluss des Vertrags im Irrtum befand, unverbindlich wird (vgl. Art. 23 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Ziff. 1-3 OR; vgl. auch BSK OR I-Schwender/Fountoulakis, a.a.O., N 4 zu Art. 24 OR m.w.H.).

Selbst wenn es sich bei dieser Rüge nicht um ein unzulässiges Novum im Sinne von Art. 326 Abs. 1 ZPO handle, weil sich die Behauptung, dass der Beschwerdeführer den Vertrag unterzeichnet habe, ohne ihn zu verstehen, bereits sinngemäss aus seiner Gesuchsantwort vor Bezirksgericht ableiten liesse (Vi-act. II), kann dieser Einwand nicht gehört werden. Das Bundesgericht lässt keine Anfechtung einer nichtverstandenen Urkunde mittels Erklärungsirrtum zu, wenn ersichtlich ist, dass der Erklärende im Bewusstsein der Unkenntnis des Inhalts des Erklärten sich allem, was der Gegner will, unterwirft (BGE 49 II 182, vgl. auch BGE 64 II 357). In einem solchen Fall liegt kein Erklärungsirrtum vor (vgl. BSK OR I- Schwender/Fountoulakis, a.a.O., N 4 zu Art. 24 OR m.w.V.). Es ist nicht ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer darum bemühte, den Vertragsinhalt bei Vertragsunterzeichnung zu verstehen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich im Bewusstsein, den genauen Vertragsinhalt und die Tragweite seiner Unterschrift nicht zu verstehen, mit den Vertragsbestimmungen einverstanden erklärte. Er hätte in den zwei Wochen, in denen er laut eigenem Standpunkt Zeit zum Nachdenken erhalten habe (vgl. Vi-act. II) oder nach Auflösung seines Arbeitsverhältnisses in der Probezeit (vgl. Vi-BB 1), spätestens aber nach den drei Monaten, in denen der Vertreter der Beschwerdegegnerin im Urlaub gewesen sein soll (Vi-act. II), genügend Zeit gehabt, sich über die Tragweite seiner Unterschrift zu informieren.

5. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde kostenfällig abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann, und die angefochtene Verfügung zu

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bestätigen. Infolge seines Unterliegens trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Art. 106 Abs. 1 ZPO und Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Der Beschwerdegegnerin ist keine Entschädigung zuzusprechen, da ihr die offensichtlich unbegründete Beschwerde nicht zur schriftlichen Stellungnahme zugestellt wurde (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er innert 20 Tagen ab Zustellung des vorliegenden Entscheids beim Bezirksgericht Höfe auf Aberkennung der Forderung klagen kann (Art. 83 Abs. 2 und 3 SchKG;

Art. 198 lit. e ZPO; § 12 f. EGzSchKG);-

(8)

beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 450.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt und vom geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezogen.

3. Eine Umtriebsentschädigung für das Beschwerdeverfahren wird nicht gesprochen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 3‘800.00.

5. Zufertigung an A.________ (1/R), B.________ AG (1/R) und die Vor- instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Der Kantonsgerichtsvizepräsident Die a.o. Gerichtsschreiberin

Versand 21. Oktober 2021 kau

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