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Kantonsgericht Schwyz

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Urteil vom 17. Oktober 2017

ZK1 2017 8

Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Walter Christen, Hannelore Räber, Pius Schuler und Jörg Meister,

Gerichtsschreiber MLaw Patrick Neidhart.

In Sachen A.________,

Klägerin und Berufungsführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen

1. C.________ AG,

Beklagte und Berufungsgegnerin, 2. D.________,

Beklagter und Berufungsgegner,

beide vertreten durch Fürsprecher E.________,

betreffend Forderung (Schadenersatz) aus Kaufvertrag

(Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts March vom 5. Dezember 2016, ZGO 2014 1);-

hat die 1. Zivilkammer,

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nachdem sich ergeben:

A. Am 22. Dezember 2011 schlossen die in Japan domizilierte A.________

als Verkäuferin und die C.________ AG als Käuferin einen Kaufvertrag über eine ________ (SD-Sammlung) bestehend aus 477 antiker chinesischer Porzellangegenstände (nachfolgend SD-Sammlung) zum Preis von JPY 1‘200‘000‘000 („Contract Of Sale And Purchase“, Vi-act. B/KB 4).

Nachdem es bei der Abwicklung des Vertrags zu einigen Verzögerungen kam, unterzeichneten die Parteien unbestrittenermassen in der Nacht vom 23. auf den 24. Februar 2012 eine handschriftliche Vereinbarung, wonach die bereits versandte Fracht von der F.________ Ltd. an die G.________ AG übergeben werden und die C.________ AG den Kaufpreis innert zehn Tagen nach Unterzeichnung der Vereinbarung bezahlen sollte (Vi-act. B/KB 6).

Gleichentags stellte der einzige Verwaltungsrat der C.________ AG, D.________, eine schriftliche Erklärung betreffend seine persönliche Verantwortung aus (Vi-act. B/KB 5). Mit Schreiben vom 1. April 2012 teilte D.________ der A.________ mit, es gebe Zweifel an der Echtheit verschiedener Stücke aus der SD-Sammlung (Vi-act. B/KB 32). Nachdem die A.________ zunächst auf der Erfüllung des Kaufvertrags bestand (Vi-act.

B/KB 33), hob sie diesen mit Schreiben vom 31. Mai 2012 auf und machte stattdessen einen Schadenersatzanspruch wegen Vertragsbruchs in der Höhe des Kaufpreises und der Kosten für den Transport und Rücktransport der SD- Sammlung geltend (Vi-act. B/KB 34). Mit Schreiben vom 18. Dezember 2012 forderte der Rechtsvertreter der A.________ schliesslich die C.________ AG bzw. D.________ auf, den Gesamtbetrag von JPY 1‘228‘418‘408 zzgl. Zinsen zu bezahlen (Vi-act. B/KB 45).

B. Nachdem die C.________ AG und D.________ dieser Zahlungsaufforderung nicht nachkamen, betrieb die A.________ die beiden mit Zahlungsbefehl Nr. xx des Betreibungsamtes Schübelbach vom 14. Januar 2013 (Vi-act. B/KB 48) bzw. Zahlungsbefehl Nr. yy des

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Betreibungsamtes Oberland West vom 28. Februar 2013 (Vi-act. B/KB 49) je über Fr. 13‘088‘798.00 nebst Zinsen von 5 % seit 10. Januar 2013 und Zinsen per 9. Januar 2013 in Höhe von Fr. 570‘373.00. Gegen diese Zahlungsbefehle erhoben die C.________ AG und D.________ je Rechtsvorschlag (Vi- act. B/KB 48 und 49).

C. Nach erfolgloser Durchführung der Vermittlungsverhandlung vom 19. Dezember 2012 stellte das Vermittleramt Schübelbach der A.________

gleichentags die Klagebewilligung aus (Vi-act. B/KB 2). Am 15. Januar 2014 erhob die A.________ (nachfolgend Klägerin) beim Bezirksgericht March Klage gegen die C.________ AG (nachfolgend Beklagte 1) sowie gegen D.________ (nachfolgend Beklagter 2) und beantragte im Wesentlichen, die Beklagten seien solidarisch zu verpflichten, ihr den Betrag von JPY 28‘418‘408 zu bezahlen (Vi-act. A/Klage vom 15. Januar 2014). Nachdem die Vorinstanz mit prozessleitender Verfügung vom 15. April 2014 ein Kautionsgesuch der Beklagten abwies (Vi-act. A/prozessleitende Verfügung vom 15. April 2014), erstatteten diese am 16. Juni 2014 die Klageantwort und trugen auf Abweisung der Klage an. Gleichzeitig erhoben sie Widerklage mit dem Antrag, die Klägerin sei zu verpflichten, der Beklagten 1 Schadenersatz in Höhe von Fr. 44‘340.00 zu bezahlen (Vi-act. A/Klageantwort und Widerklage vom 16. Juni 2014). Die Klägerin reichte am 3. Dezember 2014 die Widerklageantwort ein und beantragte, die Widerklage sei abzuweisen (Vi- act. A/Widerklageantwort vom 3. Dezember 2014). Am 23. Juni 2015 erstattete die Klägerin die Replik (Vi-act. A/Replik vom 23. Juni 2015). Mit Duplik vom 30. November 2015 erhöhten die Beklagten ihre Forderung gemäss Widerklage auf Fr. 81‘840.00 (Vi-act. A/Duplik vom 30. November 2015). Mit Eingabe vom 18. März 2016 nahm die Klägerin einerseits zur Klageduplik Stellung und reichte anderseits die Duplik zur Widerklage ein (Vi- act. A/Widerklageduplik vom 18. März 2016). Am 13. Juni 2016 erstatteten die Beklagten ihrerseits nochmals eine Stellungnahme (Vi-act. A/Stellungnahme vom 13. Juni 2016). Die Vorinstanz beauftragte am 30. September 2016 die

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J.________ AG mit der Übersetzung der klägerischen Belege 4 bis 6 vom Englischen ins Deutsche. Dieser Auftrag wurde den Parteien in Kopie zugestellt (Vi-act. D/0). Mit E-Mail vom 4. Oktober 2016 übermittelte die J.________ AG auftragsgemäss die übersetzten Dokumente (Vi-act. D/1). Die Übersetzungen wurden den Parteien in der Folge zur Kenntnis gebracht (Vi- act. D/2). Mit Urteil vom 5. Dezember 2016 wies das Bezirksgericht March sowohl die Klage als auch die Widerklage ab, auferlegte die Gerichtskosten zu drei Vierteln der Klägerin und zu einem Viertel den Beklagten und verpflichtete die Klägerin, den Beklagten eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 7‘500.00 zu bezahlen (Vi-act. A/Urteil vom 5. Dezember 2016).

D. Gegen dieses Urteil erhob die Klägerin am 30. Januar 2017 (Poststempel 31. Januar 2017, Eingang 1. Februar 2017) Berufung und stellte folgende Anträge (KG-act. 1):

1. Das Urteil vom 5. Dezember 2016 des Bezirksgerichts March, Geschäft ZGO 14 1, sei aufzuheben und das vor erster Instanz gestellte Rechtsbegehren vollumfänglich gutzuheissen, welches lautet:

1. Es seien die Beklagten solidarisch zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von JPY 28‘418‘408 zu bezahlen nebst Zinsen von 5 % seit 30.5.2012.

2. Eventualiter

Es sei die Beklagte 1 zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von JPY 28‘418‘408 zu bezahlen nebst Zinsen von 5 % seit 30.5.2012.

Es sei der Beklagte 2 zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von JPY 28‘418‘408 zu bezahlen nebst Zinsen von 5 % seit 30.5.2012.

3. Subeventualiter

Es sei die Beklagte 1 zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von JPY 28‘418‘408 zu bezahlen nebst Zinsen von 5 % seit 30.5.2012.

4. Es seien entsprechend die Rechtsvorschläge in den Betreibungen gegen

- die Beklagte 1, Nr. xx des Betreibungsamtes Schübelbach vom 14.1.2013,

- den Beklagten 2, Nr. yy des Betreibungsamtes Oberland Dienststelle Oberland West, vom 28.2.2013,

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je im umgerechneten Betrage von CHF 302‘798.-- nebst Zinsen von 5 % seit 30.5.2012 zu beseitigen und im gleichen Umfang definitive Rechtsöffnung zu erteilen.

5. Es sei ein Nachklagerecht der Klägerin gegen die Beklagten ausdrücklich vorzubehalten.

6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.

2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsbeklagten.

Auf dem Couvert dieser Eingabe befand sich folgender handschriftlich verfasster Text sowie eine Unterschrift (Couvert zu KG-act. 1):

Bestätigung

Einwurf Briefkasten Post am 30.1.2017, um 23.58 Uhr (Unterschrift)

Mit Eingabe vom 5. Februar 2017 erklärte der Rechtsvertreter der Klägerin, dass er die Berufungsschrift am Montag, 30. Januar 2017, um 23:58 Uhr der Post durch Einwurf in den Briefkasten am Paradeplatz in Zürich übergeben habe, und dass dieser Vorgang durch Unterschrift auf dem Couvert durch den Taxichauffeur I.________ bestätigt worden sei (KG-act. 5).

Die Beklagten erstatteten am 8. März 2017 die Berufungsantwort und beantragten was folgt (KG-act. 12):

1. Es seien die Berufungsanträge vollumfänglich abzuweisen.

2. Es sei vom Taxifahrer I.________, gestützt auf Art. 190 Abs. 2 ZPO – unter Vorbehalt einer Zeugenbefragung – eine schriftliche Bestätigung seiner Aussagen einzuholen.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsführerin und Klägerin.

Mit Verfügung vom 9. März 2017 wurde I.________ aufgefordert, eine schriftliche Auskunft betreffend den Einwurf der Berufungsschrift in den Briefkasten der Post zu erteilen (KG-act. 14). Am 16. März 2017 erstattete I.________ eine entsprechende Auskunft und bestätigte, dass er

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Taxichauffeur sei, dass der Rechtsvertreter der Klägerin sein Fahrgast gewesen sei und dass dieser das Couvert zur Berufungsschrift am 30. Januar 2017, um 23:58 Uhr, in den Briefkasten der Poststelle Zürich 1 Sihlpost eingeworfen habe. Zudem erklärte er, dass die Unterschrift auf dem Couvert von ihm stamme (KG-act. 15). Am 31. März 2017 nahm die Klägerin zu dieser Eingabe Stellung (KG-act. 17).

E. Auf die einzelnen Vorbringen wird – soweit für die Berufung notwendig – in den Erwägungen Bezug genommen;-

in Erwägung:

1. a) Der Verkauf der SD-Sammlung von der in Japan domizilierten Klägerin an die Beklagte 1 mit Sitz in der Schweiz stellt einen internationalen Sachverhalt dar. Die örtliche Zuständigkeit der Vorinstanz wurde von den Parteien nicht in Frage gestellt; es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil (E. 1) verwiesen werden. Das Verfahren vor Schweizer Gerichten richtet sich nach der ZPO, sofern die Bestimmungen der Staatsverträge und des IPRG keine eigenen Vorschriften zum Verfahren enthalten (Schnyder/Grolimund, in: Honsell/Vogt/Schnyder/

Berti [Hrsg.], Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, 3. A., 2013, N 21 zu Art. 1 IPRG; Oetiker/Weibel, in: Oetiker/Weibel [Hrsg.], Basler Kommentar, Lugano-Übereinkommen, 2. A., 2016, Einleitung N 91). Weder das LugÜ noch das IPRG enthalten Vorschriften in Bezug auf das Rechtsmittelverfahren, weshalb auf die Regelungen der ZPO abzustellen ist. Demzufolge ist gegen den Vorinstanzlichen Endentscheid die Berufung als ordentliches Rechtsmittel gegeben und das Kantonsgericht ist zuständig (Art. 308 ZPO).

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b) Ebenfalls unangefochten blieb die vorinstanzliche Feststellung, wonach das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht, CISG, SR 0.221.211.1) anwendbar ist (vgl. angef. Urteil, E. 2). Wie die Vorinstanz richtig ausführte, kommt das CISG gemäss Art. 1 Abs. 1 lit. a CISG bei Verträgen, die in dessen sachlichen Anwendungsbereich fallen, ohne Weiteres zur Anwendung, sofern die Parteien ihre Niederlassung in verschiedenen Staaten haben, für welche das CISG in Kraft getreten ist (Schnyder/Liatowitsch, Internationales Privat- und Zivilverfahrensrecht, 2. A., 2006, N 743). Sowohl Japan als auch die Schweiz sind Vertragsstaaten des CISG, weshalb das CISG anwendbar ist.

2. a) Das angefochtene Urteil wurde gemäss den Angaben der Vorinstanz im Aktenüberweisungsschreiben vom 6. Februar 2017 am 6. Dezember 2016 versandt und dem Rechtsvertreter der Klägerin am 13. Dezember 2016 zugestellt (KG-act. 8). Die 30-tägige Frist zur Einreichung der Berufung beginnt demzufolge am 14. Dezember 2016 zu laufen (Art. 142 Abs. 1 ZPO).

Aufgrund des Fristenstillstands vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO) fällt der letzte Tag der Frist auf den Samstag, 28. Januar 2017. Gemäss Art. 142 Abs. 3 ZPO endet die Frist somit am nächsten Werktag, also am 30. Januar 2017.

Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Bei der Postaufgabe muss die Partei nachweisen können, dass die Gerichtseingabe am letzten Tag der Frist bis 24:00 Uhr der Post übergeben wurde. Hierfür wird in aller Regel auf den Poststempel oder bei eingeschriebenen Sendungen auf die Empfangsbestätigung der Postbetriebe abgestellt. Einer Prozesspartei steht aber auch die Möglichkeit offen, durch andere Beweismittel, beispielsweise durch einen Zeugen, darzutun, dass die Sendung vor Ablauf der Frist

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aufgegeben wurde. Ein Zeuge sollte sicherheitshalber zusätzlich auf dem Couvert schriftlich bestätigen, dass die Sendung am fraglichen Tag noch vor 24:00 Uhr in einen Briefkasten eingeworfen wurde (Frei, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. I, 2012, N 8 zu Art. 143 ZPO).

b) Die Berufungsschrift ging beim Kantonsgericht am 1. Februar 2017 ein und der Poststempel datiert vom 31. Januar 2017 (KG-act. 1). Auf dem Couvert, welches die Berufung enthielt, befindet sich ein handschriftlicher Vermerk, wonach die Sendung am 30. Januar 2017, um 23:58 Uhr, in den Briefkasten der Post eingeworfen worden sei, sowie eine Unterschrift (Couvert zu KG-act. 1). Der Zeuge I.________ bestätigte mit seiner schriftlichen Auskunft vom 16. März 2017, dass es sich dabei um seine Unterschrift handle, und dass der Rechtsvertreter der Klägerin das besagte Couvert am 30. Januar 2017, um 23:58 Uhr, in den Briefkasten der Sihlpost, Paradeplatz 2 in Zürich, eingeworfen habe (KG-act. 15). Er sei Taxichauffeur und der Rechtsvertreter der Klägerin sei an diesem Abend sein Kunde gewesen. Die Aussagen des Zeugen I.________ wurden durch die Berufungsgegner nicht bestritten. Somit geht aus der schriftlichen Auskunft des Zeugen I.________

hervor, dass der Rechtsvertreter der Klägerin die Berufung am 30. Januar 2017, mithin fristgerecht der schweizerischen Post übergab. Der späte Einwurf der Sendung in den Briefkasten der Post erklärt sodann, weshalb der Poststempel erst vom 31. Januar 2017 datiert. Die Berufungsfrist ist somit gewahrt.

3. a) Die Klägerin bringt vor, die Vorinstanz habe die Verfahrensregeln verletzt, indem sie ohne einen Beweisantrag einer Partei drei Vertragstexte vom Englischen ins Deutsche habe übersetzen lassen und in der Folge auf diese Übersetzungen abgestellt habe. Es handle sich dabei um die klägerischen Beilagen 4 bis 6, also den Kaufvertrag zwischen den Parteien vom 22. Dezember 2011, die Erklärung des Beklagten 2 vom 23. Februar

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2012 und die Zusatzvereinbarung vom 23./24. Februar 2012. Mit diesem Vorgehen habe die Vorinstanz gegen die Verhandlungsmaxime verstossen, nach welcher die Parteien die Beweismittel anzugeben hätten, auf welche sie sich stützen. Der erstinstanzliche Entscheid sei deshalb aufzuheben. Selbst wenn der Übersetzungsauftrag zulässig gewesen wäre, hätte die Vorinstanz in diesem Fall ein Beweisverfahren durchführen müssen, und zwar unabhängig vom Verzicht auf die Durchführung einer Hauptverhandlung. Die entsprechenden Übersetzungen seien der Klägerin zwar zugestellt worden, es habe aber keinen erkennbaren Abschluss gegeben, um Stellung zu nehmen.

b) Gemäss Art. 129 ZPO wird das Verfahren in der Amtssprache des zuständigen Kantons geführt. Amtssprache im Kanton Schwyz ist Deutsch (§ 44 Verfassung des Kantons Schwyz; § 91 Abs. 1 JG). Der Entwurf der ZPO sah ursprünglich vor, dass bei Zustimmung des Gerichts und der Parteien auch eine andere Sprache benutzt werden kann (Art. 127 Abs. 2 Entwurf ZPO, BBl 2006 S. 7413 ff.; vgl. auch Botschaft zur ZPO, BBl 2006 S. 7306).

Diese Regelung wurde jedoch im Rahmen der Differenzbereinigung von den eidgenössischen Räten gestrichen (Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/

Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2016, N 2 zu Art. 129 ZPO; Kaufmann, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, Bd. I, 2. A., 2016, N 2 zu Art. 129 ZPO). Aufgrund dieser Entstehungsgeschichte ist davon auszugehen, dass die Verwendung der Amtssprache nach dem Willen des Gesetzgebers zwingend ist (Gschwend, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. A., 2013, N 4 zu Art. 129 ZPO; Frei, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. I, 2012, N 3 zu Art. 129 ZPO; Jenny/

Jenny, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. A., 2015, N 5 zu Art. 129 ZPO). Die Verfahrenssprache gilt sowohl für schriftliche als auch für mündliche Prozesshandlungen und muss somit grundsätzlich auch bei Urkunden, die ins

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Recht gelegt werden, und Parteibefragungen beachtet werden (Frei, a.a.O., N 4 zu Art. 129 ZPO m.w.H.; Gschwend, a.a.O., N 6 zu Art. 129 ZPO). Die herrschende Lehre vertritt jedoch – insbesondere auch aus praktischen Überlegungen – die Meinung, dass das Gericht von einer Übersetzung fremdsprachiger Urkunden absehen kann, wenn dem alle Beteiligten, d.h.

sowohl das Gericht als auch die Gegenpartei(en), zustimmen und diese verstehen (Gschwend, a.a.O., N 6 zu Art. 129 ZPO; Kumschick, in: Baker/

McKenzie [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2010, N 4 zu Art. 129 ZPO; Frei, a.a.O., N 12 zu Art. 129 ZPO; wohl auch Staehelin, a.a.O., N 5 zu Art. 129 ZPO; a.M. Kaufmann, a.a.O., N 22 zu Art. 129 ZPO).

Eine solche Vorgehensweise entspricht der in Art. 54 Abs. 3 und 4 BGG für das Bundesgerichtsverfahren vorgesehenen Lösung (vgl. dazu Dolge, in:

Spühler/Aemisegger/Dolge/Vock, Bundesgerichtsgesetz, Praxiskommentar, 2. A., 2013, N 6 ff. zu Art. 54 BGG). Ob eine Übersetzung angefertigt wird oder nicht, steht weitgehend im Ermessen des Gerichts (Frei, a.a.O., N 13 zu Art. 129 ZPO m.w.H.). Ist die Übersetzung einer fremdsprachigen Urkunde notwendig, verpflichtet das Gericht die betreffende Partei, eine Übersetzung, die allenfalls sogar beglaubigt sein muss, nachzureichen. Im Säumnisfall ist die Übersetzung auf Kosten der betreffenden Partei von Amtes wegen vorzunehmen (Frei, a.a.O., N 11 zu Art. 129 ZPO; Staehelin, in: Sutter-Somm/

Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2016, N 5 zu Art. 129 ZPO).

c) Die Klägerin reichte die in Englisch abgefassten Verträge als Beilagen zu ihrer Klageschrift vom 15. Januar 2014 ohne Übersetzungen ein (Vi- act. B/KB 4, 5 und 6). Die Beklagten verlangten keine Übersetzung und schlossen diese Verträge mit der Klägerin in Englisch ab. Demzufolge ist davon auszugehen, dass die Beklagten die Einreichung der Verträge in der Originalsprache akzeptieren und diese auch verstehen. Die Vorinstanz ordnete dennoch die Übersetzung der Beilagen an. Weil bei der Frage, ob fremdsprachige Urkunden akzeptiert werden, auch das Gericht betroffen ist,

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bedeutet ein Verzicht auf Übersetzung durch die Gegenpartei(en) nicht, dass keine Übersetzung verlangt werden kann. Vielmehr hat das Gericht bei der Abklärung der Notwendigkeit einer Übersetzung zu berücksichtigen, dass alle beteiligten Gerichtsmitglieder die Urkunden verstehen müssen, was auch in allfälligen Rechtsmittelverfahren bei den Rechtsmittelinstanzen der Fall sein muss (vgl. Kaufmann, a.a.O., N 11 zu Art. 129 ZPO mit Verweis auf Obergericht des Kantons Zürich, Urteil PS120155 vom 11. September 2012, CAN 2/2013 Nr. 34). Indem die Vorinstanz am 30. September 2016 die J.________ AG mit der Übersetzung der klägerischen Belege 4 bis 6 beauftragte (Vi-act. D/0), brachte sie gleichzeitig zum Ausdruck, dass aus Sicht des Gerichts eine Übersetzung erforderlich erscheint. Aus den vorgenannten Gründen und weil dem Gericht in dieser Sache ein Ermessensspielraum zusteht, ist der vor-instanzliche Entscheid, Übersetzungen der besagten Verträge einzuholen, nicht zu beanstanden.

d) Die Frage, ob die Vorinstanz diese Übersetzungen von Amtes wegen einholen durfte oder ob sie der Klägerin hätte Gelegenheit geben müssen, innert Frist eine (allenfalls beglaubigte) Übersetzung einzureichen, kann aus den folgenden Überlegungen offen bleiben: Die zu übersetzenden Urkunden wurden von der Klägerin eingereicht. Hätte die Vorinstanz die Klägerin aufgefordert, die Urkunden innert Frist übersetzen zu lassen, hätte die Klägerin das Risiko der Säumnis, mithin das Nichtbeachten der eingereichten Urkunden, zu tragen gehabt. Indem die Vorinstanz die Übersetzung dieser Urkunden von Amtes wegen in Auftrag gab, nahm sie demzufolge der Klägerin diese prozessuale Pflicht und somit auch das Säumnisrisiko ab. Der Klägerin entstand folglich kein Nachteil durch das von der Vorinstanz gewählte Vorgehen. Im Übrigen erscheint es mit Blick auf Art. 54 Abs. 4 BGG nachvollziehbar, in analoger Anwendung dem Gericht auch unter dem Geltungsbereich der ZPO die Möglichkeit einzuräumen, Übersetzungen von Amtes wegen anzuordnen, wenn nicht alle beteiligten Gerichtsmitglieder die

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fremdsprachigen Urkunden verstehen (vgl. dazu Dolge, a.a.O., N 10 zu Art. 54 BGG).

Darüber hinaus bringt die Klägerin nicht vor, die Übersetzungen seien inhaltlich falsch, sondern beschränkt sich auf die Geltendmachung formeller Mängel bei der Prozessführung. Inwiefern der vorinstanzliche Entscheid durch die Berücksichtigung der Übersetzungen unrichtig sein soll, legt die Klägerin nicht dar. Nachdem unbestritten blieb, dass es sich um reine Übersetzungen der eingereichten Verträge handelt, kann somit davon ausgegangen werden, dass sich die übersetzten Verträge inhaltlich mit den in der Originalsprache eingereichten Urkunden decken.

e) Soweit die Klägerin überdies behauptet, die Vorinstanz hätte ein Beweisverfahren durchführen und insbesondere den Parteien Gelegenheit geben müssen, zur Sache Stellung zu nehmen, ist festzuhalten, dass die Vorinstanz sowohl den Übersetzungsauftrag vom 30. September 2016 als auch die übersetzten Dokumente (mit Verfügung vom 5. Oktober 2016) den Parteien zur Kenntnis brachte (Vi-act. D/0 und D/2). Das angefochtene Urteil erging sodann erst zwei Monate später, weshalb den Parteien genügend Zeit blieb, sich im Rahmen des unbeschränkten Replikrechts zu den Übersetzungen zu äussern oder zumindest um Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme zu ersuchen. Im Übrigen handelt es sich bei den Übersetzungen nicht um neue Beweismittel, sondern um bereits durch die Klägerin eingereichte Beweismittel, die zur besseren Verständlichkeit in die Amtssprache übersetzt wurden. Zum Inhalt der Urkunden konnte sich die Klägerin bereits in ihrer Klageschrift sowie in ihrer Replik äussern. Inwiefern ihr nochmals hätte Gelegenheit gegeben werden müssen, um zu den von ihr selber eingereichten Urkunden Stellung zu nehmen, ist nicht ersichtlich, zumal die Klägerin nicht geltend macht, die Übersetzungen seien fehlerhaft. Sodann kann von der anwaltlich vertretenen Klägerin erwartet werden, dass sie sich

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auch ohne Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme gegen eine fehlerhafte Übersetzung zur Wehr gesetzt hätte.

4. a) Des Weiteren bringt die Klägerin vor, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt und das Recht falsch angewendet. Im angefochtenen Urteil unterlasse es die Vorinstanz, den Kaufvertrag vom 22. Dezember 2011 und seine Bestimmungen, insbesondere die Zahlungsmodalitäten und Mängelregelung festzustellen. Die Zusatzvereinbarung vom 23./24. Februar 2012 könne aber nur aufgrund dieses Verkaufsvertrags bewertet werden. Aufgrund des Kaufvertrags sei klar, dass die Bezahlung der Ware nach Vorliegen der Bestätigung durch die Sachverständige H.________ hätte erfolgen müssen. Die erhobene Mängelrüge sei durch den Gewährleistungsausschluss untauglich. Trotz des Versands der SD-Sammlung sei keine Zahlung erfolgt; die Beklagte 1 habe somit den Vertrag gebrochen.

Sodann habe der Beklagte 2 einerseits am 23. Februar 2012 eine Garantieerklärung für die Verpflichtungen der Beklagten 1 abgegeben und anderseits in der Zusatzvereinbarung vom 23./24. Februar 2012 in eigenem Namen sowie für die Beklagte 1 erklärt, den Kaufpreis sowie sämtliche Kosten für Fracht, Versicherung, Beförderung, Verpackung und Logistik innerhalb von zehn Tagen zu bezahlen. Entgegen dieser Vereinbarungen und Zusagen habe die Vorinstanz zugunsten der Beklagten auf den wirklichen Willen (subjektive Auslegung) der Parteien abgestellt und den Sachverhalt in Verletzung der Verhandlungsmaxime unrichtig festgestellt, denn die Beklagten hätten ihren Willen nie behauptet. Die Klägerin habe immer die Vertragserfüllung, d.h. Auslieferung gegen Bezahlung gewollt. Dies gehe aus dem Kaufvertrag hervor. Die Beklagten hätten diesen Willen gekannt. Im Übrigen ergebe sich dies auch aus einer objektiven Auslegung. Der Beklagte 2 habe aber die Klägerin durch sein Erscheinen in Tokio und die von ihm verfasste Zusatzvereinbarung dahin bringen wollen, gegen ihren Willen

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negative Handlungen vorzunehmen, um Hand an die Sammlung legen zu können. Es sei aber auf den Hauptvertrag abzustellen, der überlegt gewesen und nicht wie die Zusatzvereinbarung nachts in einer Bar abgeschlossen worden sei.

b) Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Urteil, dass eine Auslegung des am 22. Dezember 2011 abgeschlossenen Kaufvertrags und der Zusatzerklärungen vom 23./24. Februar 2012 nötig sei. Die Parteien hätten das gültige Zustandekommen der Zusatzvereinbarung vom 23./24. Februar 2012 nicht bestritten, obwohl sie im Kaufvertrag vom 22. Dezember 2011 festgehalten hätten, dass weder die Käuferin noch die Verkäuferin andere Regelungen in Bezug auf die Erfüllung treffen werden als im Kaufvertrag angegeben. Demzufolge hätten die Parteien mit der Zusatzvereinbarung vom 23./24. Februar 2012 den Kaufvertrag bezüglich der Erfüllung bzw.

Vertragsabwicklung abgeändert. Diese Zusatzvereinbarung enthalte die Erklärung der Beklagten, innert spätestens zehn Tagen nach Unterzeichnung der Vereinbarung den vereinbarten Kaufpreis zu bezahlen. In der Vereinbarung verpflichte sich aber auch die Klägerin, die F.________ Ltd. zu instruieren, die Fracht vor ihrer Landung in Zürich an die G.________ AG freizugeben. Die G.________ AG garantiere sodann, dass die Fracht die Freizone für sichere Aufbewahrung nicht verlasse bis eine entsprechende Instruktion erfolge. Vor diesem Hintergrund halte die klägerische Interpretation der Vereinbarung, wonach eine Übergabe der Fracht von der F.________ Ltd.

an die G.________ AG erst nach Eingang der Zahlung zu erfolgen habe, nicht stand, weil in diesem Fall die erwähnte Zusicherung der G.________ AG keinen Sinn machen würde. Die Vereinbarung vom 23./24. Februar 2012 regle somit die Vertragsabwicklung derart, dass die Klägerin sich zunächst verpflichtet habe, die Fracht über die F.________ Ltd. an die G.________ AG freizugeben und sich die Beklagte 1 als Käuferin dann verpflichtet habe, spätestens innert zehn Tagen den vereinbarten Kaufpreis zu bezahlen. Nach Bezahlung habe die G.________ AG die Fracht alsdann an die Beklagte 1 als

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Käuferin weiterzuleiten. Mit ihrer Weigerung, die Fracht an die G.________

AG zu liefern, habe die Klägerin gegen die Vereinbarung vom 23./24. Februar 2012 verstossen und eine Vertragsverletzung begangen.

c) Art. 8 CISG gibt vor, in welcher Reihenfolge der Wille einer Partei zu ermitteln ist. Zunächst ist der wirkliche Parteiwille massgebend, sofern die andere Partei ihn kannte oder kennen musste. Führt dies nicht zum Ziel, ist der Parteiwille nach dem objektiven Erklärungswert eines fiktiven vernünftigen Erklärungsempfängers festzustellen. Gemäss Art. 8 Abs. 3 CISG sind für die Auslegung von Willenserklärungen bzw. des Vertragsinhalts alle erheblichen Umstände, wie die Verhandlungen der Parteien, die dem Vertragsabschluss vorangegangen sind, Gepflogenheiten, die sich zwischen den Parteien im Zuge der Vertragsdurchführung entwickelt haben oder Gebräuche, soweit solche für das gegenständliche Geschäft bestehen, zu berücksichtigen (Melis, in: Honsell [Hrsg.], Kommentar zum UN-Kaufrecht, 2. A., 2010, N 3 zu Art. 8 CISG; Hurni, in: Brunner [Hrsg.], UN-Kaufrecht – CISG, 2. A., 2014, N 2 zu Art. 8 CISG).

Bei der subjektiven Auslegung nach Art. 8 Abs. 1 CISG ist der übereinstimmende wirkliche Wille der Parteien massgebend, wenn nachgewiesen ist, dass er beiden Parteien bekannt war, oder wenn er von einer oder beiden Parteien bei der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt hätte erkannt werden müssen. Die Partei, die sich auf ihren wirklichen Willen beruft, trägt die Beweislast dafür, dass die andere Partei diesen Willen kannte oder grobfahrlässig verkannte (Hurni, a.a.O., N 5 zu Art. 8 CISG).

Die objektive Auslegung von Erklärungen kommt zur Anwendung, wenn der subjektive Erklärungswille nicht eindeutig feststellbar bzw. nicht nach Art. 8 Abs. 1 CISG nachgewiesen ist, dass der Empfänger den wirklichen Willen des Erklärenden kannte oder leicht hätte erkennen können. Für die Ermittlung des objektiven Bedeutungsgehalts einer Erklärung ist nach dem Vertrauensprinzip

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darauf abzustellen, wie eine vernünftige Person unter gleichen Umständen den vorliegenden Wortlaut bzw. die abgegebene Erklärung verstanden hätte (Hurni, a.a.O., N 7 zu Art. 8 CISG; Melis, a.a.O., N 9 zu Art. 8 CISG).

d) aa) Die Klägerin bestreitet in der Berufung das gültige Zustandekommen der Zusatzvereinbarung vom 23./24. Februar 2012 nicht. Insbesondere macht sie keine Willensmängel beim Abschluss dieser Zusatzvereinbarung geltend.

Es ist deshalb für die Gültigkeit der Zusatzvereinbarung nicht von Bedeutung, unter welchen Umständen diese abgeschlossen wurde. Sie wird namentlich nicht dadurch ungültig, dass sie offenbar in der Nacht in einer Bar abgeschlossen wurde. Nachdem die Parteien mit dieser Vereinbarung zwei Monate nach Abschluss des Kaufvertrags das Verfahren bezüglich der Erfüllung bzw. Abwicklung des Kaufvertrags neu regelten, ist in erster Linie diese für die Vertragsabwicklung massgebend. Dem Kaufvertrag vom 22. Dezember 2011 kommt somit diesbezüglich nur eine untergeordnete Bedeutung zu. Die klägerischen Ausführungen zur Vertragsabwicklung gemäss den Regelungen des Kaufvertrags vom 22. Dezember 2011 sind demzufolge nur dann zu beachten, wenn die Zusatzvereinbarung vom 23./24. Februar 2012 keine anderen Regelungen vorsieht.

bb) In Bezug auf diese Zusatzvereinbarung macht die Klägerin lediglich sinngemäss geltend, sie habe stets die Auslieferung der SD-Sammlung gegen Bezahlung des Kaufpreises gewollt, was der Beklagten bekannt gewesen sei.

Die Beklagten hätten den Vertrag gebrochen, indem sie die Zahlung verweigerten, obwohl die Ware bereits versandt worden sei. Darüber hinaus setzt sich die Klägerin nicht mit der vorinstanzlichen Argumentation auseinander und legt insbesondere nicht dar, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt bzw. das Recht falsch angewendet haben soll.

(17)

cc) Die Zusatzvereinbarung vom 23./24. Februar 2012 enthält für beide Parteien eine Verpflichtung: Die Beklagte hat den Kaufpreis (JPY 1‘200‘000‘000) innert zehn Tagen seit Unterzeichnung zu bezahlen und die Klägerin die F.________ Ltd. zu instruieren, die Fracht vor ihrer Landung in Zürich an die G.________ AG freizugeben (Vi-act. B/KB 6 und D/1-3, Absatz 1 und 3). Gemäss dem zweiten Absatz der Zusatzvereinbarung sollte die Fracht von der F.________ Ltd. an die G.________ AG übergeben werden, welche sie dann an die Beklagte 1 weiterleiten sollte, sobald die Zahlung geleistet wurde (Vi-act. B/KB 6 und D/1-3, Absatz 2). Somit regelten die Parteien explizit, dass die Übergabe der SD-Sammlung von der G.________ AG an die Beklagte 1 erst erfolgen sollte, wenn der Kaufpreis bezahlt wurde, mithin dass die Beklagte 1 die SD-Sammlung nicht erhalten soll, solange die Kaufpreisforderung nicht beglichen ist. Hingegen vereinbarten sie nicht ausdrücklich, dass die Übergabe von der F.________ Ltd. an die G.________

AG erst nach Bezahlung des Kaufpreises erfolgen sollte. Vielmehr sollte die Freigabe der Fracht noch vor der Landung in Zürich erfolgen, obwohl sich diese zum Zeitpunkt des Abschlusses der Zusatzvereinbarung unbestrittenermassen schon in der Luft, d.h. auf dem Weg nach Zürich befand. Für die Zahlung des Kaufpreises räumten sie aber eine Frist von zehn Tagen seit Unterzeichnung der Zusatzvereinbarung ein.

dd) Die Klägerin beruft sich auf ihren wirklichen Willen und behauptet, sie habe stets die Auslieferung gegen Bezahlung des Kaufpreises gewollt.

Sinngemäss macht sie also geltend, gemäss ihrem Willen sollte die Übergabe der Fracht von der F.________ Ltd. an die G.________ AG erst nach Bezahlung des Kaufpreises erfolgen. Die Klägerin trägt die Beweislast dafür, dass die Beklagten diesen Willen kannten oder grobfahrlässig verkannten.

Zwar behauptet die Klägerin pauschal, die Beklagten hätten diesen Willen gekannt, sie führt aber nicht näher aus, weshalb die Beklagten trotz dem zuvor dargestellten Wortlaut der Zusatzvereinbarung, der nicht explizit vorsah, dass die Übergabe der Fracht von der F.________ Ltd. an die G.________

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AG erst nach Bezahlung des Kaufpreises erfolgen soll, den klägerischen Willen diesbezüglich kannten oder hätten erkennen können. Weil die Parteien mit der Zusatzvereinbarung vom 23./24. Februar 2012 die Abwicklung des Vertrages gegenüber dem Kaufvertrag vom 22. Dezember 2011 veränderten, kann ein solches Wissen jedenfalls nicht aus dem Abschluss des Kaufvertrages abgeleitet werden. Unter diesen Umständen gelingt der Klägerin der Beweis nicht, dass die Beklagten um einen vom Wortlaut abweichenden Willen der Klägerin wussten oder hätten wissen müssen, weshalb zu prüfen ist, ob die Zusatzvereinbarung aufgrund einer objektiven Auslegung im Sinne der klägerischen Vorbringen zu verstehen ist.

ee) Massgebend ist somit, wie eine vernünftige Person unter gleichen Umständen den Wortlaut der Zusatzvereinbarung verstanden hätte. Für die Kaufpreiszahlung räumten die Parteien eine Frist von zehn Tagen ein, während die Fracht noch vor der Landung in Zürich für die G.________ AG freigegeben werden sollte. Die G.________ AG sollte sie an die Beklagte 1 weiterleiten, sobald die Zahlung des Kaufpreises geleistet wurde. Würde der klägerischen Ansicht gefolgt und die Zusatzvereinbarung dahingehend ausgelegt, dass die Übergabe der Fracht von der F.________ Ltd. an die G.________ AG erst erfolgen sollte, wenn der Kaufpreis bezahlt wurde, könnte diese Übergabe nur dann vor der Landung in Zürich erfolgen, wenn bis dahin auch die Zahlung des Kaufpreises geleistet würde. Weil aber die Fracht bei Abschluss der Zusatzvereinbarung bereits unterwegs war und die Zusatzvereinbarung darüber hinaus unbestrittenermassen in der Nacht vom 23. auf den 24. Februar 2012 geschlossen wurde, ist zumindest fraglich, ob es für die Beklagte 1 überhaupt möglich gewesen wäre, die Zahlung noch vor Ankunft der Fracht in Zürich zu leisten; zumal Bankzahlungen (v.a.

Auslandzahlungen) bekanntermassen einige Zeit in Anspruch nehmen können. Sodann bliebe unklar, weshalb die Parteien für die Zahlung des Kaufpreises eine andere Frist (zehn Tage) vereinbarten als für die Übergabe der Fracht an die G.________ AG (vor der Landung in Zürich), wenn –

(19)

gemäss der klägerischen Argumentation – die Übergabe der Fracht erst nach Bezahlung des Kaufpreises hätte erfolgen sollen. Des Weiteren wäre auch Abs. 2 der Zusatzvereinbarung überflüssig, wonach die G.________ AG die Fracht erst nach Bezahlung des Kaufpreises an die Beklagte 1 weiterleitet.

Würde nämlich der klägerischen Interpretation zufolge die F.________ Ltd. die SD-Sammlung erst nach Bezahlung des Kaufpreises an die G.________ AG aushändigen, könnte letztere die SD-Sammlung gar nicht vor der Bezahlung des Kaufpreises an die Beklagte 1 übergeben. Die Auslegung der Klägerin entspricht somit in mehrfacher Hinsicht einer Auslegung entgegen dem Wortlaut der Zusatzvereinbarung. Es erscheint nicht nachvollziehbar, dass ein vernünftiger Dritter die Zusatzvereinbarung in diesem Sinne auslegen würde.

Vielmehr ist davon auszugehen, dass ein vernünftiger Dritter die Zusatzvereinbarung entsprechend ihrem Wortlaut verstehen würde.

Demzufolge hätte die Klägerin die Freigabe der Fracht für die G.________ AG – unabhängig von der Zahlung des Kaufpreises – noch vor der Landung in Zürich zu organisieren gehabt, während die G.________ AG die SD- Sammlung aber erst nach der (innert zehn Tagen zu leistenden) Zahlung des Kaufpreises an die Beklagte 1 hätte aushändigen dürfen. Indem die Klägerin die Freigabe der SD-Sammlung an die G.________ AG verweigerte und stattdessen auf der Bezahlung des Kaufpreises bestand, verletzte sie den Vertrag bzw. die Zusatzvereinbarung vom 23./24. Februar 2012.

e) Das CISG enthält keine ausdrückliche Regelung eines allgemeinen Zurückbehaltungsrechts oder eine Einrede des nicht erfüllten Vertrags (Brunner/Hurni, in: Honsell [Hrsg.], Kommentar zum UN-Kaufrecht, 2. A., 2010, N 6 zu Art. 71 CISG; Berchtold, in: Brunner [Hrsg.], UN-Kaufrecht – CISG, 2. A., 2014, N 6 zu Art. 71 CISG). Das CISG geht aber generell von der synallagmatischen Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung aus, weshalb ihm der allgemeine Grundsatz entnommen werden kann, dass die eigene Leistung bei Nichterfüllung der Pflichten der anderen Partei zurückbehalten werden kann, es sei denn, hinsichtlich der eigenen Leistung

(20)

bestehe eine Vorleistungspflicht (Brunner/Hurni, a.a.O., N 8 zu Art. 71 CISG m.w.H.; Berchtold, a.a.O., N 8 zu Art. 71 CISG).

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beklagte 1 in Bezug auf die Aushändigung der SD-Sammlung von der F.________ Ltd. an die G.________ AG mit der Bezahlung des Kaufpreises nicht vorleistungspflichtig war. Weil die Klägerin die Ware nicht an die G.________ AG auslieferte bzw.

von der F.________ Ltd. ausliefern liess und dadurch den Vertrag verletzte, war die Beklagte 1 berechtigt, die eigene Leistung, d.h. die Bezahlung des Kaufpreises, zurückzubehalten. Unter diesen Umständen liegt seitens der Beklagten keine Vertragsverletzung vor, weshalb die Klägerin keine Ansprüche aus Vertragsverletzung, insbesondere keinen Anspruch auf Schadenersatz hat. Die Vorinstanz wies die Klage somit zu Recht ab.

5. Zusammenfassend ist die Berufung abzuweisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen. Ausgangsgemäss trägt die Klägerin die Kosten des Berufungsverfahrens (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Darüber hinaus hat sie die Beklagten angemessen zu entschädigen. Im Berufungsverfahren beträgt das Honorar 20bis 60 % der in den §§ 8 und 9 festgesetzten Ansätze, wobei der noch vor der Berufungsinstanz in Frage kommende Streitwert massgebend ist (§ 11 GebTRA). Der Streitwert im Berufungsverfahren beträgt gemäss den Rechtsbegehren der Klägerin JPY 28‘418‘408. Für die Berechnung des für das Berufungsverfahren massgebenden Streitwerts ist der Wechselkurs im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidfällung massgebend (Seiler, Die Berufung nach ZPO, 2013, N 664). Gemäss dem per 5. Dezember 2016 gültigen Devisenkurs (JPY 1 = Fr. 0.0088) beträgt der Streitwert für das Berufungsverfahren Fr. 248‘065.70. Bei diesem Streitwert beträgt das Grundhonorar im Berufungsverfahren zwischen Fr. 1‘100.00 (20 % von Fr. 5‘500.00) und Fr. 23‘760.00 (60 % von Fr. 39‘600.00). Innerhalb dieses Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung

(21)

sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Wird die Vergütung pauschal zugesprochen, gilt die Mehrwertsteuer als in diesem Betrag enthalten (§ 2 Abs. 2 GebTRA). Der Rechtsvertreter der Beklagten reichte keine Honorarnote ein. Das Gericht hat deshalb das Honorar gestützt auf § 6 Abs. 1 GebTRA ermessensweise festzusetzen. Der Aufwand des Rechtsvertreters des Beschwerdegegners bestand im Wesentlichen in der Erstellung der rund 13-seitigen Berufungsantwort. Obwohl ein internationaler Sachverhalt vorliegt und zum Teil fremdsprachige Urkunden im Recht liegen, stützte sich die Klägerin in der Berufung im Wesentlichen auf die bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Argumente, weshalb der Aufwand des Rechtsvertreters der Beklagten für das Berufungsverfahren nicht als übermässig hoch einzuschätzen ist. In Berücksichtigung dessen und der allgemeinen Kriterien gemäss § 2 Abs. 1 GebTRA erscheint eine Entschädigung von pauschal Fr. 4‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) als angemessen;-

erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts March vom 5. Dezember 2016 bestätigt.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 14‘500.00 werden der Klägerin auferlegt und vom geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Der Restbetrag von Fr. 1‘500 wird ihr zurückerstattet.

3. Die Klägerin hat die Beklagten 1 und 2 für das Berufungsverfahren mit Fr. 4‘000.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) zu entschädigen.

(22)

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 248‘065.70.

(23)

5. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Fürsprecher E.________ (3/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der 1. Zivilkammer Der Kantonsgerichtspräsident

Der Gerichtsschreiber

Versand 17. Oktober 2017 rfl

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