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Kantonsgericht Schwyz

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Urteil vom 8. Februar 2021

ZK1 2020 25

Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter Pius Schuler, Jörg Meister,

Josef Reichlin und Clara Betschart, Gerichtsschreiber MLaw Patrick Neidhart.

In Sachen 1. A.________ GmbH,

Klägerin und Berufungsführerin, 2. B.________,

Klägerin und Berufungsführerin, gegen

C.________,

Beklagte und Berufungsgegnerin,

betreffend Forderung

(Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 28. April 2020, ZEV 2020 23);-

hat die 1. Zivilkammer,

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nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. a) Am 25. März 2020 reichten die Klägerinnen beim Bezirksgericht Höfe Klage im vereinfachten Verfahren ein (Vi-act. A/I). Mit Verfügung vom 27. März 2020 forderte der Einzelrichter die Berufungsführerinnen auf, ein weiteres Exemplar der Klageschrift vom 25. März 2020 sowie ein Doppel der Beilagen KB 1-2 und die Klagebewilligung im Original bis am 20. April 2020 (inkl. Gerichtsferien) nachzureichen (Vi-act. E/2). Mit Verfügung vom 28. April 2020 stellte er fest, dass die Klägerinnen dieser Aufforderung nicht nachgekommen seien (angef. Verfügung, E. 2), und er trat auf die Klage nicht ein (angef. Verfügung, Dispositivziffer 1).

b) Mit Schreiben vom 11. Mai 2020 wandte sich die Klägerin 2 im Namen beider Klägerinnen an das Bezirksgericht Höfe und erklärte, sie habe das Original der Klagebewilligung fristgerecht Mitte des Monats April zugeschickt (Vi-act. E/3). Angesichts der Covid-19-Pandemie sei die Zustellung per Einschreiben erschwert gewesen, weshalb sie den Brief per A-Post gesandt habe. Weil der Brief offenbar dem Bezirksgericht Höfe nicht zugestellt worden sei, sei zu vermuten, dass die Klagebewilligung mit dem Brief verloren gegangen sei. Deshalb habe sie eine neue Klagebewilligung beim Friedensrichter bestellt. Abschliessend erklärte sie: „Ich bitte um Aufheben der Verfügung vom 28. April 2020 und um Gewährung der Frist, bis die Klagebewilligung erneut hergestellt wird“ (Vi-act. E/3). Der Einzelrichter teilte den Klägerinnen mit Schreiben vom 14. Mai 2020 mit, die Verfügung vom 28. April 2020 könne nicht aufgehoben werden. Ohne anderslautenden Gegenbericht werde die Eingabe der Klägerinnen als Berufung an das Kantonsgericht weitergeleitet (Vi-act. E/4). Die Klägerin 2 reichte am 2. Juni 2020 wiederum für beide Klägerinnen das Duplikat der Klagebewilligung ein und führte aus, das Original sei bloss während des Postversandes verloren gegangen. Eine Wiederholung des Schlichtungsverfahrens sei sinnlos. Zudem führte sie aus: „Ich bitte um Annahme der Klagebewilligung und um

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Fortsetzung der Prüfung meines Falles. Ich warte auf den Gerichtstermin“

(KG-act. 2). Am 5. Juni 2020 überwies der Einzelrichter die Verfahrensakten dem Kantonsgericht und er erklärte, mit Eingabe vom 11. Mai 2020 bzw.

2. Juni 2020 hätten die Klägerinnen beim Bezirksgericht Höfe sinngemäss Berufung gegen die Verfügung vom 28. April 2020 eingereicht (KG-act. 1).

c) Mit Eingabe vom 23. Juni 2020 führte die Beklagte zusammengefasst aus, es bestehe keine Forderung gegen sie, womit sie sinngemäss die Abweisung der Berufung geltend machte (KG-act. 9). Am 9. Juli 2020 reichten die Klägerinnen eine weitere Stellungnahme ein, mit welcher sie im Wesentlichen das bereits in den Eingaben vom 11. Mai 2020 und 2. Juni 2020 Vorgebrachte nochmals vortrugen (KG-act. 12). Weitere Eingaben der Parteien erfolgten am 20. Januar 2021 (KG-act. 14) und am 28. Januar 2021 (KG-act. 16).

2. a) Mit der Klage ist die Klagebewilligung einzureichen (vgl. Art. 221 Abs. 2 lit. b ZPO). Die Einreichung der Klagebewilligung ist eine Prozess- voraussetzung, weshalb bei Nichtvorliegen der Klagebewilligung auf die Klage nicht einzutreten ist. Ob die Klagebewilligung in jedem Fall zwingend im Original zu erfolgen hat (so Willisegger, in: BSK ZPO, N 44 zu Art. 221 ZPO), kann vorliegend offenbleiben, weil das Gericht bei Urkunden die Einreichung des Originals verlangen kann (Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/

Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2016, N 55 zu Art. 221 ZPO), was die Vorinstanz mit Verfügung vom 20. April 2020 tat (Vi-act. E/2).

Eine Partei ist säumig, wenn sie eine Prozesshandlung nicht fristgerecht vornimmt oder zu einem Termin nicht erscheint (Art. 147 Abs. 1 ZPO).

Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer

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schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 143 Abs. 1 ZPO).

b) Die Vorinstanz setzte den Klägerinnen bis zum 20. April 2020 Frist zur Einreichung der Klagebewilligung im Original an (Vi-act. E/2). Die Klägerinnen bringen zwar vor, die Klagebewilligung Mitte des Monats April, mithin rechtzeitig, per A-Post aufgegeben zu haben, reichen hierfür aber keinen Beweis ein. Aus dem Umstand, dass sie am 11. Mai 2020 beim Vermittleramt um Wiederherstellung der angeblich verloren gegangenen Klagebewilligung ersuchten (Beilage zu Vi-act. E/3), lässt sich eine rechtzeitige Aufgabe des Originals der Klagebewilligung zu Handen des Gerichts von vornherein nicht ableiten. Somit blieben die Klägerinnen mit der Einreichung der Klagebewilligung im Original säumig, weshalb die Vorinstanz zu Recht auf die Klage nicht eintrat. Wie die Vorinstanz sodann im Schreiben vom 14. Mai 2020 (Vi-act. E/4) zutreffend festhielt, wurde der klägerische Anspruch durch den Nichteintretensentscheid nicht materiell beurteilt, weshalb es den Klägerinnen möglich ist, ein neues Schlichtungsverfahren einzuleiten und sodann die Klage beim Bezirksgericht einzureichen.

3. Zusammenfassend ist die Berufung abzuweisen. Auf die Erhebung von Kosten wird ausnahmsweise verzichtet (vgl. Art. 107 ZPO). Eine Parteientschädigung für das Berufungsverfahren ist mangels Antrags nicht zuzusprechen;-

erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen.

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2. Auf die Erhebung von Kosten wird verzichtet. Den Klägerinnen werden die mit Kostenvorschuss geleisteten Fr. 2‘500.00 (je Fr. 1‘250.00) zurückerstattet.

3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 17'500.00.

5. Zufertigung an die A.________ GmbH (1/R, mit Kopie von KG-act. 16 sowie unter Beilage des nicht abgeholten Inhalts von KG-act. 15, je z.K.), B.________ (1/R, mit Kopie von KG-act. 16 z.K.), die Beklagte (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor- instanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der 1. Zivilkammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident

Der Gerichtsschreiber

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Versand 12. Februar 2021 kau

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