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Reglement für die Qualitätssicherung und ‑entwicklung

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Academic year: 2022

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Fachhochschule Graubünden Scola auta spezialisada dal Grischun Scuola universitaria professionale dei Grigioni University of Applied Sciences of the Grisons

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Gestützt

I. Allgemeines

1 Dieses Reglement regelt die Qualitätssicherung und -entwicklung.

2 Dieses Reglement gilt für die gesamte Fachhochschule. Es gilt für alle Mitarbeitenden und umfasst sämtliche Bereiche, namentlich die vier Leistungsaufträge, sowie alle Organisationseinheiten.

II. Zweck und Aufbau

1 Die Qualitätssicherung und -entwicklung verfolgt folgenden Zweck:

a) Sicherung der Qualität der Tätigkeiten der Fachhochschule und deren langfristige, kontinuierliche Qualitätsentwicklung

b) Entwicklung und Etablierung einer hochschulweit gelebten Quali- tätskultur im Sinne einer lernenden Organisation

c) Schaffung der Grundlagen für die Erfüllung des gesetzlichen Auf- trages bezüglich Qualitätssicherung

Art. 1

Gegenstand und Gel- tungsbereich

Art. 2 Zweck

Reglement für die Qualitätssicherung und ‑entwicklung

Hochschulrat (HSR) Fachhochschule Nicht klassifiziert V01.02

07.04.2020

auf das Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG) vom 30. September 2011 (Stand 1. Januar 2020) Art. 3 und Art. 27–30, die Verordnung des Hochschulrates für die Akkreditie- rung im Hochschulbereich (Akkreditierungsverordnung HFKG) vom 28. Mai 2015 (Stand 1. Januar 2018), die Standards und Leitlinien für die Qualitätssicherung im Europäischen Hochschulraum (ESG) vom November 2015, den ECTS Leitfaden von 2015 und das kantonale Gesetz über Hochschulen und Forschung (GHF) vom 24. Oktober 2012 (Stand 1. Januar 2016) Art. 13 Abs. 1 Lit. c.

(2)

Titel: Reglement für die Qualitätssicherung und ‑entwicklung Ausgabestelle:

Geltungsbereich:

RE_200407_Reglement für die Qualitätssicherung und ‑entwicklung-V01.02.docx Version:

Ausgabedatum: 2/3

Hochschulrat (HSR) Fachhochschule

V01.02

07.04.2020

1 Die Qualitätssicherung und -entwicklung besteht aus der Qualitätssi- cherungsstrategie und dem Qualitätssicherungssystem.

2 Die Qualitätssicherung und -entwicklung wird in Anlehnung an die Qua- litätsstandards des HFKG in folgende Bereiche unterteilt:

a) Governance

b) Lehre und Weiterbildung c) Forschung und Dienstleistung d) Ressourcen

e) Kommunikation

III. Qualitätssicherungsstrategie

1 Die Qualitätssicherungsstrategie legt die Leitlinien für das Qualitätssi- cherungssystem sowie die Qualitätsziele für eine Strategieperiode fest.

2 Die Qualitätsziele werden in der Qualitätssicherungsstrategie über Indi- katoren sowie Zielwerte konkretisiert.

IV. Qualitätssicherungssystem

1 Das Qualitätssicherungssystem legt die Gesamtheit der Verfahren, Re- gelungen, Mechanismen und Massnahmen der Qualitätssicherung und -entwicklung fest.

2 Das Qualitätssicherungssystem stellt durch definierte Strukturen, Pro- zesse und Instrumente die wirkungsvolle Sicherung und Entwicklung der Qualität sicher.

3 Das Qualitätssicherungssystem berücksichtigt den Grundsatz des kon- tinuierlichen Lernens und Verbesserns auf Basis von Regelkreisen der Qualität. Der Regelkreise besteht aus den Elementen Ziele, Massnah- men, Bewertungen und Qualitätsentwicklung.

1 Die Fachhochschule prüft in regelmässigen Abständen die Wirksam- keit der Qualitätssicherungsstrategie und des Qualitätssicherungssys- tems als Ganzes. Sie stellt damit sicher, dass die Qualität ihrer Leistun- gen angemessen kontrolliert werden und sorgt so für eine langfristige Qualitätsentwicklung.

2 Die Prüfung erfolgt durch interne und externe Evaluationen und Asses- sments.

Art. 3 Aufbau

Art. 4 Inhalt

Art. 5 Inhalt

Art. 6

Evaluation der Qualitätssi- cherung und -entwicklung

(3)

Titel: Reglement für die Qualitätssicherung und ‑entwicklung Ausgabestelle:

Geltungsbereich:

RE_200407_Reglement für die Qualitätssicherung und ‑entwicklung-V01.02.docx Version:

Ausgabedatum: 3/3

Hochschulrat (HSR) Fachhochschule

V01.02

07.04.2020

V. Verantwortung und Zuständigkeiten

1 Sämtliche Mitarbeitenden sind für die Qualität ihrer Leistungen selber verantwortlich. Sie orientieren sich an der Qualitätssicherungsstrategie sowie dem -system.

2 Führungspersonen setzen Qualitätsziele und unterstützen ihre Teams in der Zielerreichung.

1 Die Zuständigkeiten des Hochschulrats sind:

a) Definition der Qualitätssicherungsstrategie

b) Festlegung der externen Evaluationen zur Überprüfung der Wirk- samkeit der Qualitätssicherung

1 Die Zuständigkeiten der Hochschulleitung sind:

a) Definition des Qualitätssicherungssystems

b) Sicherstellung der Umsetzung von Qualitätssicherung und -ent- wicklung.

2 Die Hochschulleitung legt ihre Qualitätsbeauftragte, ihren Qualitätsbe- auftragten fest. Deren/dessen Zuständigkeiten sind:

a) Koordination und Überprüfung der Umsetzung der Qualitätssi- cherungsstrategie

b) Überprüfung der Wirksamkeit der Qualitätssicherungsstrategie

3 Sie/er wird durch die Leiterin, den Leiter Qualitätssicherung und -ent- wicklung unterstützt.

1 Die Fachhochschule bestimmt die Mitglieder der Qualitätskonferenz.

Diese unterstützen die Leitenden der Organisationseinheiten und Berei- che.

2 Die Mitglieder der Qualitätskonferenz treffen sich mehrmals pro Jahr. Sie informieren, beraten und unterstützen die Hochschulleitung in allen Bereichen der Qualitätssicherung und -entwicklung.

1 Die Ressortleitenden/Prozessverantwortlichen sind zuständig für die Sicherung und Entwicklung der Prozesse über die Grenzen der Organi- sationseinheiten hinweg.

VI. Abschliessende Bestimmungen

1 Dieses Reglement tritt auf den 1. Mai 2020 in Kraft. Es ersetzt das Reg- lement vom 3. September 2019.

Fachhochschule Graubünden

Brigitta M. Gadient Jürg Kessler

Präsidentin des Hochschulrates Rektor Art. 7

Verankerung der Verant- wortung

Art. 8 Hochschulrat

Art. 9

Hochschulleitung

Art. 10

Qualitätskonferenz

Art. 11

Ressorts / Prozesse

Art. 12 Inkrafttreten

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