• Keine Ergebnisse gefunden

Reglement für die Berichterstattung

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Reglement für die Berichterstattung"

Copied!
2
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Fachhochschule Graubünden Scola auta spezialisada dal Grischun Scuola universitaria professionale dei Grigioni University of Applied Sciences of the Grisons

Reglement für die Berichterstattung

Autor/in:

Ausgabestelle:

Geltungsbereich:

Klassifizierung:

Version:

Ausgabedatum:

Gestützt

auf das Gesetz über Hochschulen und Forschung (GHF) vom 24. Oktober 2012, Art. 13 Abs. 1 Lit. c, sowie die Verordnung über Hochschulen mit kantonaler Trägerschaft (VH) vom 8. Juli 2014, Art. 25 Abs. 1

Art. 1

Zweck 1 Dieses Reglement bildet die Grundlage für die Berichterstattung innerhalb der FH Graubünden sowie gegenüber externen

Anspruchsgruppen mit der Zielsetzung, eine ergebnisorientierte und transparente Steuerung der FH Graubünden zu unterstützen.

Art. 2

Inhalt/Form 1 Inhalt der Berichterstattung können finanzielle und nicht-finanzielle Daten, Analysen, Empfehlungen und Massnahmen sein, beruhend auf einem systematischen Prozess oder auf situativen Anfragen.

2 Wo keine übergeordneten formalen Vorgaben bestehen, definieren die

zuständigen internen Stellen in Absprache mit dem Rektor/der Rektorin die Art und Weise der Berichterstattung.

Art. 3

Externe Berichterstattung

1 Die externe Berichterstattung umfasst die Lieferung von statistischen

und finanziellen Daten sowie Analysen und Kommentaren an das Bundesamt für Statistik (BfS), das Staatssekretariat für Bildung,

Forschung und Innovation (SBFI) sowie an die zuständigen Amtsstellen des Kantons Graubünden.

2 Art und Umfang der Berichterstattung sind durch die

Empfängerstellen definiert.

Andrea Jörimann Hochschulrat

Fachhochschule Graubünden Intern

V01.00 03.09.2019

(2)

Titel: Reglement für die Berichterstattung Ausgabestelle: Hochschulrat

Geltungsbereich: Fachhochschule Graubünden

RE_190903_Berichterstattung Version: V01.00

Ausgabedatum: 03.09.2019 2/2

Art. 4

Interne Berichterstattung

1 Unter die laufende interne Berichterstattung fallen:

− Monatliches Reporting an den Rektor/die Rektorin bzw. die Hochschulleitungsmitglieder bezüglich Eröffnung, Status und Abschluss von Forschungs- und Dienstleistungsprojekten sowie Hochschulleitungsaufträgen

− Monatliche Zusammenstellung der wichtigsten Ertrags- und Kostenpositionen mit Vorjahres- und Budgetvergleich an die Hochschulleitung

− Quartalsweises kommentiertes Finanzreporting mit Budget-/Ist- Vergleich und Erwartungsrechnung an den Hochschulrat und die Hochschulleitung

− Quartalsweiser kommentierter Soll-/Ist-Vergleich zu vereinbarten strategischen und operativen Zielen bis Stufe Departement an den Hochschulrat und die Hochschulleitung

− Quartalsweiser Status zum Risikomanagement und dem internen Kontrollsystem an den Hochschulrat und die Hochschulleitung

− Beantwortung situativer Anfragen Art. 5

Zuständigkeit

1 Die Abteilung Finanzen stellt über das finanzielle und das betriebliche

Rechnungswesen die notwendigen Daten für sämtliche Finanzberichte zur Verfügung. Sie ist zuständig für die Erstellung von Bilanz,

Erfolgsrechnung, Betriebsbuchhaltung sowie den Anhang zur Jahresrechnung und sie liefert die notwendigen finanziellen und statistischen Informationen an die zuständigen Behörden.

2 Die Verwaltungsdirektion erstellt den Kommentar zur Jahresrechnung.

3 Das Controlling analysiert und kommentiert die Berichte, formuliert

Massnahmenvorschläge und sorgt für die Verteilung und

Kommunikation der Informationen innerhalb der Fachhochschule Graubünden.

4 Die Projektleitenden informieren sich in eigener Verantwortung über

den aktuellen Stand ihrer Aufträge via Intranet, die Abteilung Finanzen oder via das Controlling.

Art. 6

Inkrafttreten 1 Dieses Reglement für die Berichterstattung tritt per 3. September 2019 in Kraft. Es ersetzt wegen des Namenswechsels der

Fachhochschule das inhaltlich identische Reglement vom 23. Februar 2016.

Fachhochschule Graubünden

Brigitta M. Gadient Jürg Kessler

Präsidentin des Hochschulrates Rektor

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Das SECO, das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI), die DEZA, die Politische Direktion und die Direktion für europäische Angelegenheiten im Departement

 des Bundes (Kommission für Technologie und Innovation KTI, Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innova- tion SBFI 1 , Institut für geistiges

Tabellen in ausführlicher Gliederung 1 Deutsche und ausländische Promovierende nach Hochschularten, Ländern und Hochschulen der Promotion

www.sbfi.admin.ch > themen > Forschung + innovation staatssekretariat für bildung, forschung und innovation sbfi sprachen: dt., engl., franz.,

Hochschulkonferenz, Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI Mitglied V Plattform Zukunft ärztliche Bildung, Bundesamt für Gesundheit BAG Mitglied Institutionen

Nach umfassenden Klärungen mit den Verbundpartnern hat das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI heute entschieden, die Bildungsverordnungen und die

Zu diesem Zweck beschlossen das Bundesamt für Kultur, das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV und

Des- halb herrscht heute Einvernehmen darüber, dass selbst organisiertes lebenslanges Lernen gefördert werden muss, weil es den Einzelnen in seiner sich ständig wandelnden