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Reglement über die Prämienberechnung

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Reglement über die Prämienberechnung

Gültig ab 01.01.2021

Version 7.0, Stand vom 01.01.2021

Gegenstand Das Reglement über die Prämienberechnung gibt die Rahmenbedingungen für die Prämienberechnung für Versicherungsprämien, Aufwandsprämien und Prä- mien für die Gewährung von Rückversicherungen vor.

Autor Heribert Knittlmayer

Erlassen durch den Verwaltungsrat Erlassen am 03.12.2020

Ersetzt Code of Conduct vom 01.07.2013

Ersetzt Verwaltungsrat und Mitarbeitende der SERV

Zur Kenntnis das Reglement über die Prämienberechnung vom 01 08.2017, Version 6.0

Im Sinne der besseren Verständlichkeit werden geschlechtsspezifische Begriffe nur in der maskuli- nen Form verwendet. Die feminine Form wird vom jeweiligen Begriff mit umfasst und gilt als gleich- berechtigt.

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Inhalt

Art.1  Grundlage ... 3 

Art.2  Versicherungsprämien ... 3 

Art.3  Erstattung von Versicherungsprämien ... 6 

Art.4  Aufwandsprämien ... 7 

Art.5  Rückversicherungsprämien ... 7 

Art.6  Schlussbestimmungen ... 7 

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Art.1 Grundlage

Basierend auf dem vom Bundesrat erlassenen Prämientarif regelt der Verwaltungsrat die Prämien- berechnung für die Versicherungsprämien, Aufwandsprämien und Prämien für die Gewährung von Rückversicherungen.

Die Begriffe Versicherung und Garantie bzw. die Begriffe Grundsätzliche Versicherungszusage und Grundsätzliche Garantiezusagen werden zur besseren Lesbarkeit des Reglements über die Prämi- enberechnung (inkl. Annex 1 und Annex 2) als synonym verwendet.

Art.2 Versicherungsprämien 2.1 Grundsätze

Die Versicherungsprämie berechnet sich entweder nach der Prämienformel gemäss Annex 1 oder nach den Marktpreisen gemäss Annex 2.

Für Geschäfte, welche gemäss OECD einem gesonderten Sektorenabkommen unterliegen, wird die Versicherungsprämie gemäss den im entsprechenden Annex des «Arrangement on Officially Supported Export Credits»1 festgelegten Richtlinien berechnet.

Für die Prämienberechnung ist die zum Zeitpunkt der Ausstellung der Versicherungspolice durch die SERV geltende Länderrisiko- und Schuldnerkategorie anwendbar. Relevant sind das Land mit dem grösseren Einfluss auf das versicherte Schuldnerrisiko und – bei Vorhandensein mehrerer Schuldner oder Garanten – der Schuldner mit der besseren Einstufung. Sind Transferrisiko und das Risiko nicht möglicher Lieferungen ins Bestimmungsland in verschiedenen Ländern angesie- delt, kann die SERV Mischprämien berechnen.

Prämien sind, soweit in der Versicherungspolice nicht abweichend geregelt, grundsätzlich in Schweizer Franken zu bezahlen.

Umwandlung einer Grundsätzlichen Versicherungszusage in eine Versicherungspolice

Die für die Prämienberechnung massgebende Länderrisiko- oder Schuldnerkategorie bei der Um- wandlung einer Grundsätzlichen Versicherungszusage in eine Versicherung ist wie folgt geregelt:

1. Besteht eine befristete Grundsätzliche Versicherungszusage, bleibt die Zuordnung zu der in der Grundsätzlichen Versicherungszusage vermerkten Länderrisiko- oder Schuldnerkategorie grundsätzlich anwendbar, wenn der Versicherungsnehmer den Umwandlungsantrag in eine Versicherung bis zum Ablauf der Gültigkeit der Zusage bei der SERV einreicht.

2. Verändert sich die Länderrisikokategorie um mehr als eine Stufe, wird bei der Umwandlung in eine Versicherungspolice die neue Stufe angewendet.

Wird die Grundsätzliche Versicherungszusage nach ihrem Ablauf (d. h. nach 6 Monaten) verlän- gert, kann das Risikosubjekt erneut einer Ratingkategorie zugeteilt werden. Bei verändertem Rating sowie im Falle der Preisbestimmung mit Market Benchmarking oder bei Änderungen im Prämienta- rif wird die Versicherungsprämie neu berechnet.

2.2 Spezifische Faktoren nach Versicherungsart 2.2.1. Akkreditivbestätigungsversicherung

Die Prämienberechnung erfolgt nach der Prämienformel gemäss Annex 1 oder nach Marktpreis ge- mäss Annex 2. Die Bemessungsgrundlage der Prämie ist der versicherte Akkreditivbetrag.

Die Kreditlaufzeit entspricht der Zeit von der Versendung der Ware oder der Versendung der letzten Teillieferung der Ware bis zur Fälligkeit der versicherten Forderung.

1 Vgl. https://www.oecd.org/officialdocuments/publicdisplaydocumentpdf/?doclanguage=en&cote=tad/pg(2020)1

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Die Risikolaufzeit wird wie folgt bestimmt:

a) Bei Geschäften mit einer Kreditlaufzeit von unter einem Jahr entspricht die Risikolaufzeit der Kreditlaufzeit.

b) Bei Geschäften mit einer Kreditlaufzeit von einem Jahr bis zu zwei Jahren minus einen Tag:

– In Nicht-High-Income-Ländern2 und halbjährlichen Rückzahlungsraten: Die Risikolaufzeit ent- spricht der Kreditlaufzeit.

– In Nicht-High-Income-Ländern und nicht halbjährlichem Rückzahlungsprofil: Die Risikolaufzeit entspricht vier Drittel der Kreditlaufzeit.

– In High-Income-Ländern: Die Risikolaufzeit entspricht dem Doppelten der gewogenen durch- schnittlichen Kreditlaufzeit, abzüglich sechs Monate.

c) Bei Geschäften mit einer Kreditlaufzeit von 24 Monaten oder mehr: Die Risikolaufzeit entspricht dem Doppelten der gewogenen durchschnittlichen Kreditlaufzeit3, abzüglich sechs Monate.

Die Versicherungsprämie für Akkreditivbestätigungsversicherungen ist bei Einreichung der Akkredi- tivdokumente beim zuständigen Finanzinstitut fällig.

2.2.2. Beschlagnahmerisikoversicherung

Die Prämienberechnung erfolgt nach der Prämienformel gemäss Annex 1.

Die Bemessungsgrundlage der Prämie ist der Versicherungswert der versicherten Sache.

Die Risikolaufzeit beginnt mit Versendung der Sache an den Ort der Einlagerung, Messe, Ausstel- lung oder des Einsatzes. Sie endet mit dem Verkauf der Sache oder deren Rückführung in die Schweiz.

Die Marktpreisberechnung gemäss Annex 2 findet bei der Berechnung der Prämie für die Beschlag- nahmerisikoversicherung keine Anwendung.

2.2.3. Bondgarantie

Die Prämienberechnung erfolgt nach der Formel für die Bondgarantie gemäss Annex 2.

Die Bemessungsgrundlage der Prämie ist der aktuelle Marktpreis für das Kredit- und Erfüllungsri- siko des Garantieauftraggebers unter Berücksichtigung des versicherten Garantiebetrags und der Laufzeit der Bondgarantie.

Haben Bondgarantie und die zugehörige Vertragsgarantieversicherung die gleiche Laufzeit, so er- hebt die SERV nur die höhere der beiden Prämien.

Der Prämienschuldner ist der Exporteur.

2.2.4. Fabrikationskreditversicherung

Die Prämienberechnung erfolgt nach der Formel für die Fabrikationskreditversicherung gemäss Annex 2.

Die Bemessungsgrundlage der Prämie ist der aktuelle Marktpreis für das Kredit- und Erfüllungsri- siko des Fabrikationskreditnehmers unter Berücksichtigung des versicherten Kreditbetrags und der Laufzeit der Fabrikationskreditversicherung.

Gewährt die SERV die Fabrikationskreditversicherung zusätzlich zu einer Fabrikationsrisikoversi- cherung, so erhebt sie nur die höhere der beiden Prämien.

Prämienschuldner ist das Finanzinstitut.

2 High-Income-Länder werden in Annex 2 des Prämienreglements ausgeführt.

3 Die gewogene durchschnittliche Kreditlaufzeit (Weighted-Average Life) ist die Summe der mit ihrer Fälligkeitsdauer multiplizierten Teilbe- träge, geteilt durch den Gesamtkreditbetrag.

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2.2.5. Fabrikationsrisikoversicherung

Die Prämienberechnung erfolgt nach der Prämienformel gemäss Annex 1. Die Bemessungsgrund- lage der Prämie sind die versicherten Selbstkosten.

Die Risikolaufzeit entspricht der Hälfte der Zeit von Inkrafttreten des Liefervertrages bis zur Versen- dung der Ware. Bei Teillieferungen gilt die Versendung der letzten Teillieferung als Versendung der Ware.

Bei der Fabrikationsrisikoversicherung werden keine Marktpreise, sondern ausschliesslich die For- mel gemäss Annex 1 angewendet.

2.2.6. Lieferanten- und Käuferkreditversicherung

Die Prämienberechnung erfolgt nach der Prämienformel gemäss Annex 1 oder nach Marktpreis ge- mäss Annex 2.

Die Bemessungsgrundlage der Prämie für die Lieferanten- und Käuferkreditversicherungen ist die versicherte Kreditforderung ohne Zinsen (sofern diese Nebenforderungen im Sinne der AGB L und AGB K sind).

Die Versicherungsprämien sowie die Zuschläge und Ermässigungen berechnen sich nach der For- mel gemäss Annex 1, oder nach der Formel für den Marktpreis gemäss Annex 2.

Die Ermässigung für Sicherheiten zur Minderung des politischen Risikos beträgt höchstens 20 Pro- zent.

Die Risikolaufzeit entspricht der Summe der halben Vorlaufzeit und der gesamten Rückzahlungs- zeit des Kredites. Die Vorlaufzeit wird wie folgt bestimmt:

1. Die Vorlaufzeit beginnt mit dem Beginn der Lieferungen oder Leistungen (Lieferantenkredit) bzw. der ersten Auszahlung (Käuferkredit) und endet am Starting Point of Credit.

2. Bestimmt sich der Starting Point of Credit hingegen nach der gewogenen mittleren Lieferung o- der Leistung oder pro rata Lieferung, ist die Vorlaufzeit gleich 0.

Die Rückzahlungszeit wird wie folgt bestimmt:

a) Bei Geschäften mit einer Kreditlaufzeit von unter einem Jahr entspricht die Risikolaufzeit der Kreditlaufzeit.

b) Bei Geschäften mit einer Kreditlaufzeit von einem Jahr bis zu zwei Jahren minus einen Tag:

– In Nicht-High-Income-Ländern und halbjährlichen Rückzahlungsraten: Die Risikolaufzeit ent- spricht der Kreditlaufzeit.

– In Nicht-High-Income-Ländern und nicht halbjährlichem Rückzahlungsprofil: Die Risikolaufzeit entspricht vier Drittel der Kreditlaufzeit.

– In High-Income-Ländern: Die Risikolaufzeit entspricht dem Doppelten der gewogenen durch- schnittlichen Kreditlaufzeit[2], abzüglich sechs Monate.

c) Bei Geschäften mit einer Kreditlaufzeit von 24 Monaten oder mehr: Die Risikolaufzeit entspricht dem Doppelten der gewogenen durchschnittlichen Kreditlaufzeit[2], abzüglich sechs Monate.

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2.2.7. Refinanzierungsgarantie

Die Prämienberechnung erfolgt nach der Prämienformel gemäss Annex 1 oder nach Marktpreis ge- mäss Annex 2.

Die Bemessungsgrundlage der Prämie ist der refinanzierte Betrag ohne Zinsen abzüglich des von der Lieferanten- oder der Käuferkreditversicherung gedeckten Betrags.

Massgebend für die Festlegung der Länderrisiko- und der Schuldnerkategorie ist das Sitzland des den Exportkredit gewährenden Finanzinstituts und dessen Risikoeinstufung. Dies bestimmt auch, ob die Prämie gemäss Prämienformel (Annex 1) oder gemäss Marktpreis (Annex 2) berechnet wird.

Die Risikolaufzeit beginnt mit der Ausstellung der Refinanzierungsgarantie an das refinanzierende Finanzinstitut und endet mit deren Ablauf.

Die Prämie ist bei Erhalt der Rechnung vor Ausstellung der Refinanzierungsgarantie fällig. Prämi- enschuldner ist das den Exportkredit gewährende Finanzinstitut.

2.2.8. Vertragsgarantieversicherung

Die Prämienberechnung erfolgt nach der Prämienformel gemäss Annex 1.

Die Bemessungsgrundlage der Prämie für die Vertragsgarantieversicherung ist der versicherte Ga- rantiebetrag.

Die Risikolaufzeit beginnt mit dem Empfang der Bankgarantie durch den Begünstigten. Sie endet mit Rückgabe der Bankgarantie, mit Verfall der Vertragsgarantie oder wenn der Versicherungsneh- mer vom Garantie stellenden Institut aus ihrer Rückhaftung entlassen wird.

Die Marktpreisberechnung gemäss Annex 2 findet bei der Berechnung der Prämie für die Vertrags- garantieversicherung keine Anwendung.

2.2.9. Globalversicherung

Die Prämienberechnung erfolgt nach der Prämienformel gemäss Annex 1 oder nach Marktpreis ge- mäss Annex 2.

Die Prämienberechnung bei der Globalversicherung richtet sich nach den für die Lieferanten- und die Käuferkreditversicherung geltenden Bestimmungen (Ziffer 2.2.6) auf der Grundlage einer Risi- kolaufzeit von sechs Monaten. Bei Risikolaufzeiten von mehr als sechs Monaten ist die längere Ri- sikolaufzeit massgebend.

Art.3 Erstattung von Versicherungsprämien

Stimmt die SERV einer Änderung des Inhalts oder des Umfangs einer Exportkreditversicherung zu und ändert sich dadurch der versicherte Höchstbetrag oder die Risikolaufzeit, erfolgt eine Neube- rechnung der Versicherungsprämie wie folgt:

1. Bei einer Erhöhung oder Verlängerung: Neuberechnung des Geschäfts mit dem ursprünglichen Prämientarif und dem ursprünglichen Rating. Die ursprünglich bezahlte Prämie wird angerech- net.

2. Bei betraglicher Reduktion oder Verkürzung: Bei Änderung des künftigen Risikoprofils infolge ei- ner Reduktion von Betrag und/oder Restlaufzeit wird für das künftige Risikoprofil die Restprämie anhand der spezifischen Prämie berechnet und mit der bilanziellen Unverdienten Prämienre- serve verrechnet. Von der Differenz werden 80% erstattet. Die spezifische Prämie ist die Risi- koprämie für einen Tag und eine Geldeinheit des Risikoprofils. Sie bleibt während der gesamten Deckungsperiode konstant.

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Hat sich die Risikoeinstufung zum Zeitpunkt des Änderungsantrags nach Massgabe der SERV ge- ändert, kann die SERV die Erstattung über die Prämienberechnung des gekürzten Betrags unter Anwendung einer aktuellen Ratingeinstufung der SERV bestimmen.

Art.4 Aufwandsprämien

Die SERV erhebt eine Aufwandsprämie von pauschal 20% als Teil der Versicherungsprämie.

Diese wird in der Rechnung nicht abgegrenzt. Gebühren für Sonderaufwand und Prüfgebühren werden separat verrechnet.

4.1 Gebühren für Sonderaufwand

Zusätzlicher administrativer Aufwand wird wie folgt bestimmt:

– Projektfinanzierungen und aufwendige Finanzierungsstrukturen: pauschal und nach Absprache mit dem Prämienschuldner und allenfalls einer Drittpartei, welche die Aufwandprämie für den Prämienschuldner begleicht. Spesen, z.B. für Reisen, und Leistungen Dritter wie Beratungen und Projekt- und Umweltanalysen werden zusätzlich verrechnet.

– Standardgeschäfte: In der Regel werden die ersten acht Stunden an Arbeitsaufwand nicht ver- rechnet. Er- wartet die SERV einen darüber hinaus gehenden Aufwand, so unterrichtet sie die gebührenpflichtige Person vorgängig über die voraussichtliche Gebühr. Die SERV kann von der gebührenpflichtigen Person in begrün- deten Fällen, insbesondere bei Wohnsitz im Aus- land oder bei Zahlungsrückständen, einen angemessenen Vorschuss oder Vorauszahlung ver- langen.

4.2 Prüfgebühren

Für die Prüfung von Anträgen kann die SERV eine Prüfgebühr erheben. Diese wird jedoch momen- tan nicht angewendet.

Voranalysen sind gebührenfrei.

Art.5 Rückversicherungsprämien

Für die Gewährung von Rückversicherungen erhebt die SERV eine Rückversicherungsprämie, welche grundsätzlich dem quotalen Anteil an der Gesamtprämie unter Abzug einer Bearbeitungs- gebühr des Erstversicherers entspricht.

Die SERV erhebt eine höhere Prämie, wenn die Prämie des Erstversicherers die international an- erkannten Grundsätze für staatlich unterstützte Exportkredite, namentlich jene der OECD, nicht be- achtet oder nach den Beurteilungsgrundsätzen der SERV nicht als risikogerecht erscheint.

Art.6 Schlussbestimmungen

Das Reglement über die Prämienberechnung vom 1. August 2017 wird aufgehoben.

Dieses Reglement über die Prämienberechnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

Genehmigt vom Verwaltungsrat am 3. Dezember 2020.

Starting Point of Credit bedeutet

a) bei Verträgen über die Lieferung von Rohmaterialien und Halbfabrikaten, Konsumgütern, Teilen und Komponenten einschliesslich diesbezüglicher Dienstleistungen: Spätestens der Zeitpunkt der Abnahme der Waren (inkl. Leistungen) oder spätestens der tatsächliche oder gewichtete mittlere Zeitpunkt der Abnahme.

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b) bei Kaufverträgen über Investitionsgüter, die aus einzeln verwendbaren Teilen bestehen: Spä- testens der tatsächliche oder gewogene mittlere Zeitpunkt, an dem der Besitz an den Gütern auf den Besteller übergeht.

c) bei Kaufverträgen über Ausrüstungsgüter für ganze Anlagen oder Fabriken, bei denen der Ex- porteur nicht für die Inbetriebnahme haftet: Spätestens der Zeitpunkt, an dem der Besitz an der gesamten nach dem Vertrag zu liefernden Ausrüstung mit Ausnahme von Ersatzteilen auf den Besteller übergeht.

d) bei Verträgen über die Errichtung baulicher Anlagen, bei denen der Exporteur nicht für die Inbe- triebsetzung haftet: Spätestens der Zeitpunkt, an dem die bauliche Anlage fertiggestellt ist.

e) bei Verträgen, bei denen der Exporteur vertraglich für die Inbetriebsetzung der Anlage haftet:

Spätestens der Zeitpunkt, an dem nach Errichtung der Anlage durch erste Probeläufe sicherge- stellt ist, dass die Anlage betriebsbereit ist. Dabei ist unerheblich, ob die Anlage dem Besteller nach dem Vertrag zu diesem Zeitpunkt übergeben wird und ob der Exporteur weitergehende Verpflichtungen übernommen hat.

f) wenn der Vertrag in den unter den Buchstaben c) bis e) genannten Fällen die getrennte Ausfüh- rung einzelner Teile des Exportgeschäfts vorsieht: Spätestens der Zeitpunkt der Definition des Starting Point of Credits gemäss c) bis e) oder der durchschnittliche Starting Point of Credit der jeweiligen Ausführungen gemäss c) bis oder – wenn der Exporteur einen Vertrag nicht für das gesamte Projekt, wohl aber für einen wesentlichen Teil davon geschlossen hat – ein für das ge- samte Projekt zweckmässiger Zeitpunkt.

g) bei Dienstleistungen, bei denen der Exporteur für die Inbetriebsetzung haftet: Spätestens der Zeitpunkt, ab welchem dem Besteller ein Nutzen aus der Leistung entsteht, spätestens der Zeit- punkt der Inbetriebsetzung.

h) bei den übrigen Dienstleistungen: Spätestens der Zeitpunkt, ab welchem dem Besteller ein Nut- zen aus der Leistung entsteht, oder spätestens der tatsächliche oder gewichtete mittlere Zeit- punkt der Abnahmen der jeweiligen Leistungen.

Referenzen

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