Kämmereiamt
Az.: 20.3-960.0411-3363204
Sitzungsvorlage VA/11/2017
Annahme von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen
TOP Gremium Sitzung am Öffentlichkeitsstatus
5 Verwaltungsausschuss 06.04.2017 öffentlich
keine Anlagen
Beschlussvorschlag
Der Verwaltungsausschuss stimmt der Annahme von Geld- und Sachzuwendungen an den Landkreis Karlsruhe zu:
1. Geldzuwendung einer Stiftung für das Klassikkonzert in Wissembourg/
Elsass 8.000 €
2. Geldzuwendung für die Mediothek des Landkreises 2.500 € 3. Sachzuwendungen für Flüchtlinge im Aufgabenbereich des Dezernates III
* Hausaufgabenbetreuung, Kinderbetreuung, Deutschunterricht
von Ehrenamtlichen einer Firma in Waldbronn 1.298,86 €
* Drei gebrauchte Fernsehgeräte incl. Fernbedienungen, Receiver
und sonstigem Zubehör einer Privatperson in Waldbronn 210 €
I.Sachverhalt
Ein Großteil der im Jahr 2016 eingegangenen Spenden wurden bereits in der Kreis- tagssitzung am 26.01.2017 angenommen, damit den Spendern rechtzeitig zur Abgabe ihrer Steuerklärungen die Spendenbescheinigungen ausgestellt werden konnten.
Nachstehend sind noch weitere Spenden aus dem Jahr 2016 genannt, die nachträglich noch gemeldet und festgestellt wurden, die aber noch nicht formal vom Verwaltungs- ausschuss angenommen werden konnten.
Az.: 20.3-960.0411-3363204
Seite 2 1. Geldzuwendung für das Gastkonzert der Landkreischöre in Wissem-
bourg/Elsass
Mit Datum vom 15.09.2016 erhielt das Landratsamt Karlsruhe von einer Stiftung eine Geldzuwendung von 8.000 € zur Unterstützung des Klassikkonzerts der Landkreischö- re Wissembourg/Elsass. Die Klassik-Projekte des Landkreises Karlsruhe, unter der Lei- tung von Prof. Dr. J. Beichel führt jedes Jahr ein neues künstlerisches Werk/Projekt auf.
Die Kunst- und Kulturarbeit zählt zu den freiwilligen Aufgaben des Landkreises.
2. Geldzuwendung für die Mediothek des Landkreises
Von der Stiftung Hänsel und Gretel erfolgte am 22.11.2016 eine Geldzuwendung in Höhe von 2.500 €. Bei der Stiftung handelt es sich um eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Karlsruhe, die nach der Satzung ausschließlich und un- mittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung verfolgt.
Die Spende soll der Mediothek des Landkreises Karlsruhe zukommen, einem Präventi- vangebot zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexueller Gewalt im Stadtge- biet Karlsruhe. Zielgruppe der Mediothek sind junge Menschen, Eltern, Erziehende, Lehrende sowie Fachkräfte in der Kinder- und Jugendarbeit. Die Angebote umfassen die Themenbereiche Sexualerziehung/Sexualpädagogik, Elternratgeber, Präventi- on/Intervention, sexuelle Gewalt, Beratung/ Begleitung/ Therapie, Fachliteratur, Ar- beitsmaterialien für Lehrer/innen und Erzieher/innen.
Die Präventionsarbeit ist nach den Vorschriften des SBG VIII eine freiwillige Aufgabe des Landkreises.
3. Sachzuwendungen für Flüchtlinge im Aufgabenbereich des Dezernates III
Von einer Firma in Waldbronn erhielt der Landkreis Karlsruhe Sachzuwendungen in Form von Gegenständen zur Hausaufgabenbetreuung, Kinderbetreuung sowie zur Un- terstützung des Deutschunterrichts von Ehrenamtlichen in der Gemeinschaftsunterkunft Ettlingen. Der Gesamtwert der Sachspenden beläuft sich auf 1.298,86 €.
Eine Privatperson aus Waldbronn spendete an den Landkreis Karlsruhe drei gut erhal- tene gebrauchte Fernsehgeräte incl. Receiver und Kabelmaterial für die Flüchtlinge in der Gemeinschaftsunterkunft Neurod in Waldbronn. Die Fernsehgeräte mit Zubehör (120 €) sowie die Receiver (90 €) haben einen Sachwert von insgesamt 210 €
Die Flüchtlingsunterbringung ist eine Pflichtaufgabe des Landkreises Karlsruhe.
Az.: 20.3-960.0411-3363204
Seite 3 II. Finanzielle / Personelle Auswirkungen
Personelle Auswirkungen gibt es keine, die finanziellen Auswirkungen belaufen sich auf die unter Ziffer I dargestellten Einnahmen und die sich daraus ergebenden Ausgaben in der gleichen Höhe.
III. Zuständigkeit
Der Verwaltungsausschuss ist gem. § 4 Abs. 1 der Hauptsatzung des Landkreises Karlsruhe zuständig für die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen zur Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Abs. 1 LKrO.