KlinikRente | HR-Seminare | 11-2017
Herzlich Willkommen
HR | Seminare | 2017
Agenda
Grundlagen der betrieblichen Altersversorgung Durchführungswege im Überblick
Das neue Betriebsrentenstärkungsgesetz Optimierung der Entgeltumwandlung So digitalisieren Sie Ihren bAV-Prozess 1.
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Grundlagen der betrieblichen Altersversorgung
•Arbeitsrecht
•steuerrechtliche Grundlagen
•sozialversicherungs-
rechtliche Grundlagen
Das Drei-Schichten-Modell
3. Schicht: Private Versorgung
Private Lebens- und Rentenversicherungen, Investmentfonds u.a.
1. Schicht: (Geförderte) Basisversorgung Gesetzliche Rentenversicherung;
berufsst.Versorgungswerke, Basisrente 2. Schicht: (Geförderte) Zusatzversorgung
Betriebliche Altersversorgung; Riesterrente
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Grundlagen der bAV / Entgeltumwandlung
bAV
Privatversicherungsrecht
Verfassungsrecht Familienrecht Insolvenzrecht
Europarecht Handelsrecht
usw.
Arbeitsrecht
Sozial- versicherungsrecht
Steuerrecht
Betriebsrentengesetz (BetrAVG)
Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV)
Einkommensteuergesetz
(EStG)
Das Betriebsrentengesetz (BetrAVG) regelt:
• der Begriff der betriebliche Altersversorgung
• den Anspruch auf Entgeltumwandlung
• die gesetzliche Unverfallbarkeit dem Grunde und der Höhe nach
• die Möglichkeit der Abfindung
• die Übertragung
• den Insolvenzschutz
• die Anpassung von laufenden Leistungen
Betriebsrentengesetz
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Leistungszusage: Der Arbeitgeber sagt seinem Arbeitnehmer eine bestimmte Leistung (z. B. 1.000 € Rente, 100.000 € Kapitalleistung od. 100.000 € bei Tod od. Invalidität) zu.
Beitragsorientierte Leistungszusage (BolZ): Diese Zusage wird üblicherweise bei den versicherungsförmigen Durchführungswegen verwendet. Der Arbeitgeber sagt seinem Arbeitnehmer zu, regelmäßig oder einmalig einen bestimmten Betrag an eine Versorgungseinrichtung zu zahlen und sagt damit die sich daraus ergebende Leistung zu (z. B. bei einer Direktversicherung die garantierte Ablaufleistung).
Beitragszusage mit Mindestleistung: Eingeführt für den Pensionsfonds. Heute erweitert.
Für Direktversicherung und Pensionskassen. Arbeitgeber haftet für die eingezahlten Beiträge abzüglich der planmäßigen Beiträge für biometrische Risiken (Alter, Invalidität, Tod).
Hinweis: Für die jeweiligen Rahmenbedingungen ist oft der Zeitpunkt der Zusage
entscheidend. So spricht man bei Pensionskassen oft von Alt- oder Neuzusagen
bezogen auf den 01.01.2005 (Zeitpunkt des Wegfalls der Pauschalierung für Neuzusagen).
Zusagearten
BETRIEBSRENTENGESETZ
• Entgeltumwandlung ist seit 2002 eine Verpflichtung für die Arbeitgeber.
• Entgeltumwandlung ist auch betriebliche Altersversorgung.
• Der Arbeitgeber haftet auch bei Entgeltumwandlung.
• Der Arbeitgeber wählt den Anbieter aus.
BETRIEBSRENTENGESETZ
Entgeltumwandlung
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• arbeitgeberfinanzierte bAV
Mindestalter 25 und 5 Jahre Zusage (bis Ende 2017)
ab 01.01.2018: Mindestalter 21 und 3 Jahre Zusage
• arbeitnehmerfinanzierte bAV (Entgeltumwandlung)
immer sofortige Unverfallbarkeit
BETRIEBSRENTENGESETZ
Unverfallbarkeit
Abfindung
BETRIEBSRENTENGESETZ
Grundsätzlich dürfen Betriebsrentenansprüche nicht vorzeitig abgefunden werden.
Wenn ein Arbeitnehmer vorzeitig aus dem Unternehmen ausscheidet, ist das Aufrechterhalten von geringen unverfallbaren Anwartschaften u.U. mit einem hohen Verwaltungsaufwand verbunden. Der Gesetzgeber hat in § 3 BetrAVG deshalb Regelungen geschaffen, Kleinstanwartschaften durch einmalige Abfindungen abzugelten.
Abfindungshöchstgrenze nach § 3 BetrAVG (2017)
max. Monatsrente West 28,35 € Ost: 24,15 € max. Kapital West 3.402 € Ost: 2.898 €
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Varianten
• einvernehmliche Übernahme der Zusage
Zustimmung alter AG; neuer AG und AN
• Übertragung des „Übertragungswertes“ der bAV
BetrAVG § 4 (3) Der Arbeitnehmer kann innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses von seinem ehemaligen Arbeitgeber verlangen, dass der Übertragungswert auf den neuen Arbeitgeber übertragen wird, wenn 1. die betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt worden ist und 2. der Übertragungswert die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigt.
Der neue Arbeitgeber ist verpflichtet, eine dem Übertragungswert wertgleiche Zusage
zu erteilen und über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchzuführen.
Für die neue Anwartschaft gelten die Regelungen über Entgeltumwandlung entsprechend.
BETRIEBSRENTENGESETZ
Übertragung
Auskunftsanspruch der Beschäftigten
• in welcher Höhe ein Anspruch auf Altersversorgung besteht und
• wie hoch der Übertragungswert ist.
Der neue Arbeitgeber oder der Versorgungsträger hat dem Arbeitnehmer auf dessen Verlangen schriftlich mitzuteilen,
in welcher Höhe aus dem Übertragungswert ein Anspruch auf Altersversorgung und ob eine Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung
bestehen würde.
BETRIEBSRENTENGESETZ
Auskunftsanspruch
KlinikRente | HR-Seminare | 11-2017 13
Abschnitt 1
Durchführung der betrieblichen Altersversorgung
§ 1 Zusage des Arbeitgebers auf bAV
§ 1a Anspruch auf bAV durch Entgeltumwandlung
§ 1b Unverfallbarkeit und Durchführung der bAV
§ 2 Höhe der unverfallbaren Anwartschaft
§ 3 Abfindung ( nur im laufenden AV bzw. Kleinstbeträge)
§ 4 Übertragung
§ 4 a Auskunftsanspruch
Betriebsrentengesetz
§ 14 Insolvenzsicherung (PSVaG)
• bei Direktzusage, bei Unterstützungskasse, bei Pensionsfonds
• abhängig von Rentenhöhe und Umlagesatz des PSV
Betriebsrentengesetz
KlinikRente | HR-Seminare | 11-2017 15
§ 14 Insolvenzsicherung (PSVaG)
Der Pensions-Sicherungs-Verein-Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (PSVaG, www.psvag.de) ist eine Selbsthilfeeinrichtung der deutschen Wirtschaft zum Schutz der betrieblichen Altersversorgung bei der Insolvenz des Arbeitgebers. Der PSVaG übernimmt im Falle einer Unternehmensinsolvenz die Versorgung aller Arbeitnehmer, die Anspruch auf eine insolvenzgeschützte Betriebsrente haben.
Abgesichert wird die betriebliche Altersversorgung in Form von Direktzusagen, Unterstützungskassen und Pensionsfonds sowie in bestimmten Fällen in Form der Direktversicherung. Eine
insolvenzsicherungspflichtige Versorgung liegt dann vor, wenn eine Versorgungsanwartschaft gemäß
§1b BetrAVG gesetzlich unverfallbar ist oder ein Versorgungsfall eingetreten ist. Keine
insolvenzsicherungspflichtige Versorgung liegt vor, wenn das Trägerunternehmen der Bund, ein Bundesland, eine Gemeinde oder eine Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechts ist, bei der das Insolvenzverfahren nicht zulässig ist bzw. bei der der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert (§ 17 Abs. 2 BetrAVG).
Betriebsrentengesetz
§ 14 Insolvenzsicherung (PSVaG)
Berechnungsbeispiel:
Ein 42-jähriger Mitarbeiter zahlt durch Entgeltumwandlung 200,00 Euro brutto im Monat in die
Unterstützungskasse KlinikRente.UK ein. Nach 25 Jahren hat er die Wahl zwischen einer garantierten lebenslangen Rente in Höhe von 2.770 € jährlich oder einer einmaligen garantierten Kapitalauszahlung in Höhe von 60.000 €.
Bemessungsgrundlage für die Berechnung ist die fünffache garantierte Jahresrente
(der Rückdeckungsversicherung, siehe Versicherungspolice) multipliziert mit dem jeweils gültigen Beitragssatz des PSVaG (siehe Tabelle unten). Im oben genannten Fall liegt der Umlagebeitrag zum Pensions-Sicherungs-Verein für das Jahr 2015 bei ca. 33,50 € jährlich. Für das Jahr 2016 fiel kein Beitrag an. Der durchschnittliche Umlagebeitrag zum PSV (2,5 Promille) liegt bei ca. 34,60 € jährlich.
Betriebsrentengesetz
KlinikRente | HR-Seminare | 11-2017 17
Durchschnittlicher Beitragssatz: ca. 2,5 %
Quelle: PSVaG, KlinikRente, Stand 2017 Jahr Promille Jahr Promille Jahr Promille
1975 1,5 1990 0,3 2005 4,9
1976 1,9 1991 0,9 2006 3,1
1977 1,9 1992 0,8 2007 3
1978 0,7 1993 3,1 2008 1,8
1979 1,1 1994 2,3 2009 14,2
1980 1,4 1995 2,6 2010 1,9
1981 2 1996 2,8 2011 1,9
1982 6,9 1997 2,7 2012 3
1983 3,7 1998 1,2 2013 1,7
1984 2 6 1999 2 8 2014 1 3
Tabellarische Übersicht über den Beitragssatz des Pensions-Sicherungs-Vereins vom 1.01.1975 (Beginn des Geschäftsbetriebes) bis Dezember 2016
§ 16 Anpassung der laufenden Renten
(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 (Anm.: mit 1 % p.a.) anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile
entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.
Betriebsrentengesetz
KlinikRente | HR-Seminare | 11-2017 19
§ 17 Persönlicher Geltungsbereich und Tariföffnungsklausel
(1) Arbeitnehmer im Sinne der §§ 1 bis 16 sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten; ein
Berufsausbildungsverhältnis steht einem Arbeitsverhältnis gleich.
(5) Soweit Entgeltansprüche auf einem Tarifvertrag beruhen, kann für diese eine Entgeltumwandlung nur vorgenommen werden, soweit dies durch Tarifvertrag vorgesehen oder durch Tarifvertrag zugelassen ist.
Betriebsrentengesetz
Regelaltersgrenze lag bei 65 und die Untergrenze bei Ausscheiden aus dem
Erwerbsleben war im Regelfall die Vollendung des 60. Lebensjahres. Ausnahmen:
besondere Berufs-gruppen (z.B. Piloten) mit eigener tarifvertraglicher Regelung, Erwerbsunfähigkeit u.a.
RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20.04.2007:
Anhebung der Regelaltersgrenze in der Rentenversicherung stufenweise auf das 67. Lebensjahr. Anhebung der Untergrenze bei altersbedingtem Ausscheiden
in der betrieblichen Altersvorsorge auf das 62. Lebensjahr (ohne Übergangsregelungen – für Versorgungszusagen, die nach dem 31.12.2011 erteilt wurden).
Hinweis: Altzusagen vor dem 31.12.2011 bleibt frühester Rentenbeginn ab 60.
Altersbedingtes Ausscheiden
KlinikRente | HR-Seminare | 11-2017 21
Im Sinne der Steuergesetze darf eine Hinterbliebenenversorgung nur Leistungen an die Hinterbliebenen der Arbeitnehmern/ des Arbeitnehmers vorsehen. Das sind die Kinder i.S. des § 32 Abs. 3 und 4 Satz Nr. 1 bis 3 EStG, die Ehepartner oder die Lebenspartner/
Lebensgefährten.
Ausnahme: Sterbegeld bis zu ca. 8.000 € (bei U-Kasse derzeit abhängig v. Anbieter)
Ab 2018 auch in der KlinikRente.UK.
Für den Fall, dass es keine Hinterbliebenen gibt, wird der von der Unterstützungskasse im Todesfall begünstigte Personenkreis erweitert. Leistungsempfänger sind dann die gesetzlichen Erben. Hier gibt es jedoch nur die Möglichkeit eines einmaligen Sterbegeldes in Höhe der (Rest-) Ansprüche an die Unterstützungskasse, maximal jedoch 7669 Euro.
Anstelle der gesetzlichen Erben kann auch eine andere, vom Versorgungsberechtigten im Voraus bestimmte Person im Todesfall zur von der Unterstützungskasse begünstigten Person ernannt werden. Auch für sie gilt jedoch die Begrenzung der Auszahlung auf ein Sterbegeld in Höhe von maximal 7669 Euro.
Hinterbliebenenversorgung / Lebensgefährten
Durchführungswege im Überblick
•Pensionskasse •Unterstützungskasse
•Direktversicherung
KlinikRente | HR-Seminare | 11-2017 23
Finanzierungsvarianten
Entgeltumwandlung Mischfinanzierung Arbeitgeber- finanzierung
• reine Arbeitgeberfinanzierung (z. B. bei vielen ZVK)
• Mischfinanzierung (Arbeitgeber + Arbeitnehmer z. B. 2 % vom AN und 2 % vom AG)
• Entgeltumwandlung mit Arbeitgeberzuschuss z. B. 15 % Zuschuss v. Umwandlungsbetrag
• Entgeltumwandlung ohne Arbeitgeberzuschuss
Betriebliche
Altersversorgung
• Direktzusage § 6 a EStG
• Unterstützungskasse § 4 d EStG
• Direktversicherung § 4 b EStG (§ 3 Nr. 63 EStG)
• Pensionskasse (ZVK) § 4 c EStG (§ 3 Nr. 63 EStG)
• Pensionsfonds § 4 e EStG (§ 3 Nr. 63 EStG)
Durchführungswege
KlinikRente | HR-Seminare | 11-2017 25
Funktionsweise
DIREKTVERSICHERUNG/PENSIONSKASSE
Arbeitgeber (VN)
Arbeitnehmer (VP)
Versicherungs- unternehmen / PK Beitrag
Versicherungsvertrag
Versorgungsleistungen Entgeltumwandlung
Umwandlungs-
Vereinbarung
(Zusage auf bAV)
steuer- und sozialabgabenfrei bis 4 % der BBG;
Beiträge bis 254 EUR monatlich (3.048 EUR jährlich) - 2017 Beiträge bis 260 EUR monatlich (3.120 EUR jährlich) - 2018
zusätzlich steuerfrei möglich
:Beiträge bis 150 EUR
*)monatlich (1.800 EUR jährlich) – 2017*
*) Aufstockungsbetrag, wenn nicht gleichzeitig Pauschalversteuerung gem. § 40b EStG a.F. genutzt wird.
Beiträge bis 260 EUR monatlich (3.120 EUR jährlich) - 2018
Einzahlungsphase
DIREKTVERSICHERUNG/PENSIONSKASSE
KlinikRente | HR-Seminare | 11-2017 27
Leistungen sind steuer- und krankenversicherungspflichtig.
• volle Versteuerung der Leistungen (§ 22 Nr. 5 EStG „sonstige Einkünfte“)
• KVdR –Pflicht (Krankenversicherung der Rentner)
• Rentner zahlen i.d.R. weniger Steuern, da im Ruhestand die Einkünfte häufig niedriger sind als im Berufsleben.
Auszahlungsphase
DIREKTVERSICHERUNG/PENSIONSKASSE
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Mitnahme des Vertrages:
• neuer Arbeitgeber führt die Versorgung fort (VN-Wechsel)
Vorteil: Rechnungsgrundlagen bleiben gleich
• Übertragungswert der Versicherung wird auf das Versorgungswerk des neuen Arbeitgebers übertragen (Übertragungsabkommen)
Nachteil: neue Rechungsgrundlagen
• Arbeitnehmer führt Vertrag privat fort (in 3. Schicht)
Einfache Übertragung innerhalb von Versorgungswerken.
Arbeitgeberwechsel
DIREKTVERSICHERUNG/PENSIONSKASSE
KlinikRente | HR-Seminare | 11-2017 29
Wir erklären hiermit Ihnen als Versorgungsträger gegenüber das Verlangen der
versicherungsförmigen Lösung § 2 Abs. 2 Satz 3 bzw. Abs. 3 Satz 2 Betriebsrentengesetz (BetrAVG)). Die Ansprüche aus der Versicherungs-/Versorgungszusage
sind wie folgt begrenzt:
Bei einer (beitragsorientierten) Leistungszusage auf die Leistungen, die aufgrund unserer
Beitragszahlung als Versicherungsnehmer aus dem Versicherungsvertrag zu erbringen sind (§ 2 Abs. 2 und 3 BetrAVG).
Bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung auf das der versicherten Person aufgrund unserer Beitragszahlung als Versicherungsnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital,
mindestens auf die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden (§ 2 Abs. 5b BetrAVG).
Erklärung zur versicherungsförmigen
Lösung / Anspruchsbegrenzung
Erklärung zur versicherungsförmigen
Lösung / Anspruchsbegrenzung
KlinikRente | HR-Seminare | 11-2017 31
Vorteile:
• Einfache Übertragung auf neuen AG möglich
• Private Fortführung möglich
Vor- und Nachteile
DIREKTVERSICHERUNG | PENSIONSKASSE
Nachteile:
• Wechselwirkungen mit VBL/
ZVK/ KZVK
• Begrenzte Freibeträge
Funktionsweise
UNTERSTÜTZUNGSKASSE
Arbeitnehmer (VP)
Versicherungs- unternehmen
Unterstützungskasse (VN)
Arbeitgeber (Trägerunternehmen)
Mitgliedschaft Zuwendungen
Entgeltumwandlung Umwandlungs-
Vereinbarung (Zusage auf bAV)
Beitrag an Rückdeckungs- versicherung
Leistungen
KlinikRente | HR-Seminare | 11-2017 33
Arbeitgeberfinanzierung
• steuerfrei: in unbegrenzter Höhe
• sozialabgabenfrei: in unbegrenzter Höhe
Entgeltumwandlung:
• steuerfrei: in unbegrenzter Höhe
• sozialabgabenfrei: bis 4 % der BBG
(Beiträge bis 260 EUR monatlich oder 3.120 EUR jährlich)
UNTERSTÜTZUNGSKASSE
Einzahlungsphase
KlinikRente | HR-Seminare | 11-2017 34
Leistungen sind steuer- und krankenversicherungspflichtig.
• Leistungen sind Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit (§ 19 Abs. 2 EStG)
Bei Rentenbeginn vor dem Jahr 2040 kann ggf. der Versorgungsfreibetrag steuerlich geltend gemacht werden.
• Bei Kapitalleistungen kann Fünftelungsregelung genutzt werden (§ 34 Abs. 1 EStG).
• KVdR –Pflicht (Krankenversicherung der Rentner)
• Rentner zahlen i.d.R. weniger Steuern, da im Ruhestand die Einkünfte häufig niedriger sind als im Berufsleben.
Auszahlungsphase
UNTERSTÜTZUNGSKASSE
KlinikRente | HR-Seminare | 11-2017 35
Leistungen sind steuer- und krankenversicherungspflichtig.
• Der Arbeitgeber ist für die Abführung der Lohnsteuer und der Sozialversicherung zuständig.
• Die Funktion der Zahlstelle kann teilweise oder ganz auf die
Unterstützungskasse übertragen werden. Dafür fällt ein Honorar an.
(z. B. 45 € im Jahr)
Auszahlungsphase
UNTERSTÜTZUNGSKASSE
KlinikRente | HR-Seminare | 11-2017 36
Pensionssicherungsverein auf Gegenseitigkeit (PSVaG) Köln
PSV-Beitrag für gesetzlich unverfallbare Versorgungsanwartschaften
• und laufende Renten
• PSV-Beitrag Höchstbetrag der vom PSV gesicherten Versorgung:
8.505 € (7.245 € neue BL)
Durchschnittlicher Beitragssatz des PSV liegt bei 2,5 Promille
Zusatzsicherung durch Verpfändung der Rückdeckungsversicherung
Unterstützungskasse (Anpassungsprüfungspflicht)
Bei Entgeltumwandlungen über die Unterstützungskasse müssen die laufenden Leistungen um jährlich mindestens 1 % angepasst werden.
Insolvenzsicherung
UNTERSTÜTZUNGSKASSE
KlinikRente | HR-Seminare | 11-2017 37
Arbeitgeberwechsel
• Übertragungsabkommen gilt nicht für Ukasse
Wechsel möglich:
• in beidseitigem Einvernehmen zwischen altem und neuen Arbeitgeber
Einfache Übertragung innerhalb von Versorgungswerken.
Übertragung
UNTERSTÜTZUNGSKASSE
Vor- und Nachteile
UNTERSTÜTZUNGSKASSE
Vorteile:
• Keine Wechselwirkung mit ZVK/VBL
• Unbegrenzte Steuerfreiheit
• Fünftelungsregel bei Kapitalauszahlung
Nachteile:
• Übertragung nur innerhalb der gleichen U-Kasse
• Zusatzkosten (PSV,
Rentnerverwaltung)
KlinikRente | HR-Seminare | 11-2017 39
Herzlichen Dank!
Telefon: +49 221 29 20 92-0 Telefax: +49 221 29 20 93-70 E-Mail: info@klinikrente.de
www.klinikrente.de
KONTAKT
KlinikRente Versorgungswerk Robert-Perthel-Straße 4 50739 Köln
ANSCHRIFT
Backup
KlinikRente | HR-Seminare | 11-2017 41
Aktuelles:
Schneller aus den Schulden, Freitag 17. Mai 2013
Überschuldete Bürger sollen schneller als bisher die Chance zum Neuanfang erhalten. Nach einem vom Bundestag verabschiedeten Gesetz können sich die Betroffenen schon nach drei Jahren statt wie bisher nach sechs Jahren von ihren Restschulden befreien lassen - vorausgesetzt, dass sie zumindest einen Teil der Außenstände beglichen haben.
Ein schnellerer Neuanfang - das ist das Ziel des Gesetzes.
Bedingung für eine sogenannte Restschuldbefreiung nach drei Jahren ist, dass sie mindestens 35 Prozent der Schulden sowie die Verfahrenskosten bezahlt haben. Ursprünglich sollte sogar eine Quote von 25 Prozent ausreichen, aber die Parlamentarier sahen dadurch die Eigentumsrechte der Gläubiger zu stark geschmälert. Wenn nur die Verfahrenskosten beglichen sind, winkt künftig eine Verkürzung der Frist auf fünf Jahre. Ansonsten bleibt es dabei, dass die Betroffenen wie bisher sechs Jahre lang auf den pfändbaren Teil ihres Einkommens verzichten müssen.
Privatinsolvenz
EXKURS
Abschluss einer bAV vor der Beantragung des Insolvenzverfahrens
Wandelt der Arbeitnehmer Arbeitsentgelt bereits vor der Beantragung des
Insolvenzverfahrens um und wird anschließend das Insolvenzverfahren eröffnet, wird vom Insolvenzverfahren nur das durch die Entgeltumwandlung reduzierte Gehalt erfasst (Beitragsseite). Die Entgeltumwandlung kann daher auch nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens weiterhin durchgeführt werden!
Achtung: Wird eine Entgeltumwandlungsvereinbarung unmittelbar vor der Beantragung des Insolvenzverfahrens abgeschlossen bzw. eine bestehende Vereinbarung dahingehend abgeändert, dass auf höhere Beträge verzichtet wird, besteht die Gefahr, dass die unmittelbar vor der Eröffnung getroffene Vereinbarung vom Insolvenzverwalter angefochten wird und rückabzuwickeln ist.
Privatinsolvenz – Arbeitnehmerfinanzierte bAV
EXKURS
KlinikRente | HR-Seminare | 11-2017 43
Die durch die Entgeltumwandlung erworbenen Ansprüche (Leistungsseite) fallen zwar in die Insolvenzmasse des Versorgungsberechtigten. Der Insolvenzverwalter kann auf diese jedoch nur dann zugreifen, wenn die Leistungen während des
Insolvenzverfahrens bereits fällig sind oder fällig werden. In diesem Fall sind ggf.
noch Pfändungsschutzvorschriften zu beachten, d. h. dem Versorgungsberechtigten muss ein bestimmter pfändungsfreier Betrag verbleiben. Ansonsten hat der
Insolvenzverwalter nicht mehr Rechte als der Versorgungsberechtigte selbst. In der
Anwartschaftsphase besteht daher keine Zugriffsmöglichkeit des Insolvenzverwalters.
Privatinsolvenz – Arbeitnehmerfinanzierte bAV
EXKURS
Abschluss einer bAV nach der Beantragung des Insolvenzverfahrens
Nach der Beantragung des Insolvenzverfahrens kann das Gericht durch den Erlass eines Beschlusses Sicherungsmaßnahmen treffen, um zu vermeiden, dass der Versorgungsberechtigte sein Vermögen zu Lasten seiner Gläubiger schmälert. Ob eine arbeitnehmerfinanzierte bAV nach der Beantragung des Insolvenzverfahrens noch vereinbart werden kann, hängt daher davon ab, ob einer
entsprechende Vereinbarung ein Gerichtsbeschluss entgegensteht.
Selbst wenn dies nicht der Fall ist, besteht die Gefahr, dass die Vereinbarung vom Insolvenzverwalter angefochten wird bzw. dass der Schuldner seine Restschuldbefreiung gefährdet, da durch den
Abschluss einer Entgeltumwandlungsvereinbarung das in die Insolvenzmasse fallende Arbeitseinkommen reduziert wird. Hinsichtlich des nicht pfändbaren Teilbetrags des Arbeitseinkommens bleibt eine Entgeltumwandlungsvereinbarung weiterhin möglich
Privatinsolvenz
EXKURS
KlinikRente | HR-Seminare | 11-2017 45
Abschluss einer bAV nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann eine Entgeltumwandlungsvereinbarung wirksam nur noch abgeschlossen werden, wenn der Insolvenzverwalter dem Abschluss zustimmt oder sich die Entgeltumwandlungsvereinbarung lediglich auf den nicht pfändbaren Teilbetrag des
Arbeitseinkommens bezieht.
Abschluss einer bAV während des Restschuldbefreiungsverfahrens
Der Schuldner ist während des Restschuldbefreiungsverfahrens verpflichtet, sein pfändbares Arbeitseinkommen an einen Treuhänder abzutreten Durch die Abtretung tritt der Treuhänder an die Stelle des Schuldners. Dies führt dazu, dass durch den Abschluss der
Entgeltumwandlungsvereinbarung das pfändbare Einkommen nicht vermindert werden kann.
Hinsichtlich des nicht pfändbaren Teilbetrags des Arbeitseinkommens bleibt eine Entgeltumwandlungsvereinbarung weiterhin möglich.
Privatinsolvenz
EXKURS
Scheidung – Versorgung – Versorgungsausgleich aus Firmensicht
Seit September 2009) gibt es nun den „neuen“ Versorgungsausgleich. Hier war die Idee, das die Anrechte eines Ehegatten, die während der Ehezeit angesammelt wurden, im Fall der Scheidung unter beiden Ehegatten aufzuteilen sind.
Das Wichtigste zum Versorgungsausgleich auf einen Blick:
Interne Teilung: Sämtliche während der Ehe erworbenen Rentenanrechte beider Partner werden zur Hälfte geteilt.
Rentenkonto: Jeder Ehepartner erhält ein eigenes Konto beim Versorgungsträger seines Partners.
Kurze Ehedauer: Bei einer Ehedauer von bis zu drei Jahren (inklusive Trennungsjahr) findet der Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehepartner ihn beantragt.
Gleich hohe Ansprüche: Es findet im Regelfall kein Versorgungsausgleich statt, wenn beide Ehepartner in etwa gleich hohe Rentenanrechte haben.
Versorgungsausgleich
EXKURS
KlinikRente | HR-Seminare | 11-2017 47
Rentenprivileg: Das so genannte "Rentenprivileg" entfällt. Der Versorgungsausgleich wird unabhängig davon vorgenommen, ob einer der Ehepartner bereits eine Rente empfängt und der andere noch nicht. Zuvor waren Rentner erst beim Renteneintritt ihrer Exehepartner vom Versorgungsausgleich betroffen.
Anpassungsregelung bei Invalidität oder vorzeitigem Bezug der Altersrente:
Renten wegen Erwerbsminderung und vorzeitig ausgezahlte Altersrenten werden nicht oder nur teilweise gemindert, wenn der Betroffene durch den Versorgungsausgleich Anrechte außerhalb der gesetzlichen Rente erworben hat, daraus aber noch keine Leistungen bezieht (z. B. Beamtenversorgung oder berufsständische
Versorgungseinrichtung).
Parteivereinbarungen: Für Ehegatten-Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich sind keine richterlichen Genehmigungen mehr erforderlich
Versorgungsausgleich
EXKURS
Vereinbarung vor Beginn der Altersteilzeit problemlose Fortführung.
Teilzeitmodell Entgeltumwandlung kann begonnen, verändert , beendet werden.
Blockmodell
• Vereinbarung vor dem Beginn der Altersteilzeitarbeit Fortführung möglich
• Vereinbarung in der Freistellungsphase Störfall
„Die Entgeltumwandlung, die erst im Laufe der Freistellungsphase des Blockmodells beginnt,
führt dazu, dass das während der Arbeitsphase angesparte Wertguthaben nicht mehr im gleichen Umfang während der Freistellungsphase verbraucht werden kann. In diesem Fall käme es zu einem so genannten „Störfall“, der eine Rückabwicklung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zwingend nach sich zieht. Das heißt, das
Altersteilzeitarbeitsverhältnis endet bei Eintritt eines „Störfalls“ mit sofortiger Wirkung.“
Finanzverwaltung NRW ©2013
Entgeltumwandlung bei Altersteilzeit
KlinikRente | HR-Seminare | 11-2017 49 Telefon: +49 221 29 20 92-0
Telefax: +49 221 29 20 93-70 E-Mail: info@klinikrente.de
www.klinikrente.de
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KlinikRente Versorgungswerk Robert-Perthel-Straße 4 50739 Köln
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