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Erläuternder Bericht zurRevision der Leitungsverordnung(LeV, SR 734.31)SPECIFICATIONS

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Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK

Mai 2021

Erläuternder Bericht zur

Revision der Leitungsverordnung (LeV, SR 734.31)

SPECIFI CATIONS

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Erläuternder Bericht zur Revision der Leitungsverordnung (LeV, SR 734.31)

Inhaltsverzeichnis

1. Grundzüge der Vorlage ...1

2. Finanzielle, personelle und weitere Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden ...1

3. Auswirkungen auf Wirtschaft, Umwelt und Gesellschaft ...1

4. Verhältnis zum europäischen Recht...2

5. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen...2

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Erläuternder Bericht zur Revision der Leitungsverordnung (LeV, SR 734.31)

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1. Grundzüge der Vorlage

Im Rahmen der Strategie Stromnetze wurde ein neuer Artikel 15c ins Elektrizitätsgesetz vom 24. Juni 1902 (EleG; SR 734.0) eingefügt. Dieser sieht vor, dass eine Stromleitung als Erdkabel auszuführen ist, wenn – unter anderem – die Gesamtkosten im Vergleich zu den Gesamtkosten der Ausführung als Freileitung einen bestimmten Faktor (Mehrkostenfaktor) nicht übersteigen. Absatz 3 Buchstabe a die- ser Bestimmung ermächtigt den Bundesrat vorzusehen, dass trotz Überschreitung des Mehrkosten- faktors eine teilweise oder vollständige Erdverkabelung vorgenommen werden kann, wenn ein Dritter die den Mehrkostenfaktor überschreitenden Kosten trägt. Der Bundesrat machte von dieser Ermächti- gung mit dem Erlass des neuen Artikel 11e in der Leitungsverordnung vom 30. März 1994 (LeV;

SR 734.31) Gebrauch.

Im Rahmen der Diskussionen zwischen dem Bundesamt für Energie, dem Eidgenössischen Starkstro- minspektorat und der Eidgenössischen Elektrizitätskommission (ElCom) über die konkrete Umsetzung der Vorschriften über den Mehrkostenfaktor erkannten die drei Behörden, dass die Erläuterungen zur jüngsten Revision der LeV von falschen Voraussetzungen ausgehen. So wird dort angenommen, dass Artikel 15c EleG nur die Rechtsfolge (Verkabelung) für den Fall der Unterschreitung des Mehrkosten- faktors festlegt. Daraus wird abgeleitet, dass im Plangenehmigungsverfahren die Vorschriften über den Mehrkostenfaktor nur geprüft werden, wenn der Projektant eine Freileitung beantragt. Bei Erdka- beln könne die Prüfung durch die ElCom im Rahmen der Tarifkontrolle vorgenommen werden. Inso- fern könne sich ein Projektant auch bei effektiver Überschreitung des Mehrkostenfaktors für eine Ka- belvariante entscheiden, ohne im Plangenehmigungsverfahren nachweisen zu müssen, dass ein Drit- ter die Mehrkosten trage. Er trage dann jedoch das Risiko, dass die ElCom in der späteren Kostenprü- fung nachträglich erkannte, nicht effektiv von einem Dritten übernommene Überschreitungen des Mehrkostenfaktors nicht anrechnet.

An diesen Annahmen kann nicht festgehalten werden. Vielmehr ist Artikel 15c Absatz 3 Buchstabe a EleG der Umkehrschluss zu entnehmen, dass ein Vorhaben als Freileitung ausgeführt werden muss, wenn der Mehrkostenfaktor überschritten ist. Dieser Umkehrschluss soll mit einer Anpassung von Arti- kel 11b Absatz 1 LeV transparenter gemacht werden.

Weiter wird in Artikel 11e LeV klargestellt, dass der in Artikel 15c Absatz 3 Buchstabe a EleG vorgese- hene Nachweis, wonach «ein Dritter die den Mehrkostenfaktor überschreitenden Kosten trägt», im Plangenehmigungsverfahren erbracht werden muss, wenn ausnahmsweise eine Kabelleitung gebaut werden soll, obwohl der Mehrkostenfaktor überschritten ist. Als Bauvorschrift ist der Mehrkostenfaktor im Plangenehmigungsverfahren und nicht bei der Tarifkontrolle zu prüfen.

2. Finanzielle, personelle und weitere Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden

Die Vorlage sorgt für eine korrekte Umsetzung des EleG und hat im Vergleich dazu keine neuen Aus- wirkungen zur Folge. Die Kontrolle, dass ein Dritter die den Mehrkostenfaktor übersteigenden Kosten trägt, kann mit wenig Aufwand im Plangenehmigungsverfahren erfolgen.

3. Auswirkungen auf Wirtschaft, Umwelt und Gesellschaft

Die Vorlage sorgt für eine korrekte Umsetzung des EleG und hat im Vergleich dazu keine neuen Aus- wirkungen zur Folge. Die Projektanten können den Nachweis, wonach ein Dritter die Mehrkosten trägt, mit einer einfachen schriftlichen Bestätigung im Plangenehmigungsverfahren erbringen.

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Erläuternder Bericht zur Revision der Leitungsverordnung (LeV, SR 734.31)

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4. Verhältnis zum europäischen Recht

Es gibt keine Vorgaben im europäischen Recht, welche vorliegend zu beachten wären.

5. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

Artikel 11b Absatz 1

Artikel 15c EleG regelt nicht nur, in welchen Fällen ein Vorhaben an einer Leitung mit einer Nennspan- nung von unter 220 kV und einer Frequenz von 50 Hz als Erdkabel auszuführen ist. Aus Absatz 3 Buchstabe a folgt vielmehr im Umkehrschluss, dass ein solches Vorhaben als Freileitung auszuführen ist, wenn der Mehrkostenfaktor überschritten ist. Der Umkehrschluss soll aus Gründen der Transpa- renz und der Klarstellung ebenfalls in Artikel 11b Absatz 1 LeV zum Ausdruck kommen.

Artikel 11e

Freileitungen können Auswirkungen auf Raum und Umwelt haben, welche von den Betroffenen als störend empfunden werden. Mit Artikel 11e LeV wird Dritten die Möglichkeit eingeräumt, im Einzelfall den Bau eines Erdkabels durchzusetzen, auch wenn nach den Vorschriften über den Mehrkostenfak- tor eine Freileitung gebaut werden müsste. Voraussetzung dafür ist aber, dass die entsprechenden Mehrkosten nicht über das Netznutzungsentgelt sozialisiert, sondern vom Dritten getragen werden.

Diesen Nachweis muss der Projektant im Plangenehmigungsverfahren erbringen. Mit einer Auflage in der Plangenehmigungsverfügung stellt die Genehmigungsbehörde sicher, dass der ElCom nach dem Bau der Leitung der Tatbeweis erbracht wird.

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