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Diese Bestimmungen, namentlich Artikel 15c des Elektrizitätsgesetzes (EleG

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Bundesamt für Energie BFE Office fédéral de l’énergie OFEN Ufficio federale dell'energia UFE

Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Commission fédérale de l'électricité ElCom Commissione federale dell'energia elettrica ElCom Eidgenössisches Starkstrominspektorat ESTI

Inspection fédérale des installations à courant fort ESTI Ispettorato federale degli impianti a corrente forte ESTI

Anwendung von Artikel 15c EleG im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens

Im Rahmen der Strategie Stromnetze wurden betreffend Vorhaben im Verteilnetz (Netzebenen 3–7) Bestimmungen über die anzuwendende Übertragungstechnologie (Kabel oder Freileitung; Mehrkosten- faktor) verabschiedet. Diese Bestimmungen, namentlich Artikel 15c des Elektrizitätsgesetzes (EleG; SR 734.0) sowie Artikel 11b–e der Leitungsverordnung (LeV; SR 734.31), treten am 1. Juni 2020 in Kraft.

Gemäss Artikel 11b Absatz 2 LeV beträgt der Mehrkostenfaktor 2.0.

Artikel 15c EleG ist eine Bauvorschrift und verpflichtet die Netzbetreiberin, ein Vorhaben als Erdkabel auszuführen, wenn folgende Bedingungen kumulativ erfüllt sind:

− Die Ausführung als Erdkabel muss technisch und betrieblich möglich sein;

− Die Zugänglichkeit muss jederzeit innert üblicher Frist gewährleistet werden können;

− Die Gesamtkosten dürfen im Vergleich zu den Gesamtkosten der Ausführung als Freileitung einen bestimmten Faktor (Mehrkostenfaktor) nicht übersteigen.

Alle anderen Vorhaben müssen als Freileitung ausgeführt werden.

Von diesen Grundsätzen wird in zwei Fällen abgewichen:

Einerseits kann trotz Überschreitung des Mehrkostenfaktors eine teilweise oder vollständige Erdverka- belung vorgenommen werden, wenn ein Dritter die den Mehrkostenfaktor überschreitenden Kosten trägt (vgl. Art. 15 Abs. 3 lit. a EleG und Art. 11e LeV). Dies ermöglicht es, dass z. B der Kanton, die Gemeinde, eine Umweltorganisation oder Grundeigentümer die den Mehrkostenfaktor überschreitenden Teil der Kosten übernehmen, um die Finanzierung einer Erdverkabelung sicherzustellen. In diesen Fällen muss der Beleg über die Finanzierungszusicherung bereits im Plangenehmigungsverfahren eingereicht wer- den.

Andererseits ist es möglich, dass trotz Unterschreitung oder Einhaltung des Mehrkostenfaktors teilweise oder vollständig eine Freileitung erstellt werden muss, wenn dadurch insgesamt weniger Nachteile für Raum und Umwelt entstehen (vgl. Art. 15 Abs. 3 lit. b EleG und Art. 11d LeV). Das ist zum einen bei möglichen Bündelungen von Freileitungen, zum anderen bei Änderungen von bestehenden Freileitun- gen über maximal vier Spannweiten der Fall.

Den beteiligten Behörden ist es ein Anliegen, diese Bestimmungen sachgerecht und praxisnah anzu- wenden. Sie werden im Wesentlichen wie folgt umgesetzt:

Für sämtliche Vorhaben der Netzebene 3 ist für Plangenehmigungsgesuche grundsätzlich eine vollstän- dige Kosten- und Variantenrechnung einzureichen. Das bedeutet, dass in jedem Fall sowohl eine Frei- leitungs- und eine Kabelvariante einzureichen sind. Dabei ist diejenige Variante, welche die Netzbetrei- berin gebaut haben will, vollständig auszuarbeiten. Die Alternativvariante soll bewilligungsfähig und kos- teneffizient sowie soweit gediehen sein, dass die beteiligten Behörden den Variantenvergleich gestützt

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auf die eingereichten Unterlagen nachvollziehen können. Zur Berechnung des Mehrkostenfaktors stehen ein Leitfaden und ein Berechnungstool zur Verfügung.

Das ESTI wird gestützt auf die praktischen Erfahrungen einheitliche Kategorien von Vorhaben entwi- ckeln, bei welchen die Pflicht zur Einreichung einer vollständigen Kosten- und Variantenrechnung ent- fällt. In diesen Fällen wird eine Selbstdeklaration der Netzbetreiberin ausreichen. Im Zweifel ist jedoch immer eine vollständige Kosten- und Variantenrechnung einzureichen.

Auf den Netzebenen 5 und 7 herrscht schon heute ein hoher Verkabelungsgrad, und es werden prak- tisch alle neuen Vorhaben als Kabelprojekte eingegeben. Darum sind hier grundsätzlich keine Kosten- und Variantenrechnungen einzureichen. Es wird möglicherweise jedoch wenige Einzelfälle auf Netz- ebene 5 geben, in welchen die Leitbehörde im Rahmen der Prüfung des Projektes zum Schluss kommt, dass eine Kosten- und Variantenrechnung eingereicht werden muss. In Zweifelsfällen wird deshalb emp- fohlen, mit dem ESTI vorgängig Kontakt aufzunehmen.

Die Leitbehörde (ESTI bzw. BFE) prüft im Plangenehmigungsverfahren, ob sämtliche anwendbaren Vor- schriften, somit auch Art. 15c EleG, eingehalten sind. Sie führt unter anderem bezüglich der Berechnun- gen des Mehrkostenfaktors und der eingereichten Varianten eine Vollständigkeits- und Plausibilitätsprü- fung durch. Die Leitbehörde zieht die ElCom als Fachbehörde bei, wenn der Mehrkostenfaktor bzw. die Berechnungen dazu näher überprüft werden müssen. Die ElCom prüft dabei auch die eingereichten Varianten.

Da es sich beim Entscheid zur Übertragungstechnologie gestützt auf den Mehrkostenfaktor um ein neues Instrument handelt, wird sich die Praxis dazu erst herausbilden müssen.

Schliesslich ist zu bemerken, dass die ElCom bei der Überprüfung von Tarifen die rechtskräftigen Entscheide der Leitbehörde nicht in Frage stellen wird, also insbesondere auch nicht betreffend die Übertragungstechnologie. Sie beschränkt sich darauf, die Art und Weise der Umsetzung dieser Ent- scheide zu überprüfen (Kriterium der Kosteneffizienz, z.B. Höhe der Kosten pro Leitungskilometer).

6. Mai 2020

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