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I 088/2003 STA

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I 088/2003 STA

28. Mai 2003 42C

Interpellation 1439 Zuber, Moutier (PSA)

Aellen, Tavannes (PSA)

Weitere Unterschriften:

0

Eingereicht am:

07.04.2003

Inhalte des Sonderstatuts des Berner Juras

In den kommenden Wochen wird der Regierungsrat eine Gesetzesvorlage über das Sonderstatut des Berner Juras vorstellen, dessen Leitlinien er mit RRB vom 27. Februar 2002 festgelegt hat. Diese Gesetzesbestimmungen werden anschliessend einem vorparlamentarischen Mitwirkungs- und Vernehmlassungsverfahren unterstehen. Es wird an den entsprechenden Ansprechpartnern des Berner Juras sein (Regionalrat, Gemeindepräsidentenkonferenz) zu beurteilen, inwieweit der Regierungsrat die verfassungsmässigen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um den Forderungen des Regionalrats gemäss dessen Bericht vom September 2000 nachzukommen.

Die Gemeindepräsidentenkonferenz und die bernische Abordnung der Interjurassischen Versammlung haben um ein Rechtsgutachten zum Begriff der «Identität» im Sinne von Artikel 5 der Kantonsverfassung ersucht. Dies wurde vom Regierungsrat abgelehnt mit der Begründung, «dass die in Artikel 5 Absatz 1 der Kantonsverfassung verankerten Ziele ziemlich allgemein gehalten sind, so dass der Gesetzgeber bei der politischen Würdigung weitgehend frei ist».

Auf Grund dieser Feststellungen und angesichts des bevorstehenden Vernehmlassungsverfahrens bitte ich den Regierungsrat um die Beantwortung folgender Fragen, indem er — mangels der juristischen Elemente, die er ausgeschlossen hat — der weit gehenden politischen Würdigung, die dem Gesetzgeber in diesem Bereich zukommt, Rechnung zu tragen:

Frage 11

Hat der Kanton Bern laut Verfassung die Möglichkeit, dem Berner Jura die teilweise oder vollständige Kontrolle über folgende regionale Ämter und Dienststellen zu übertragen, so wie dies vom Regionalrat gewünscht wird?

ERZ: Polyvalentes französischsprachiges Amt der Erziehungsdirektion2 mit dem frankophonen Personal folgender Amtsstellen:

• Schulinspektorat

1 Der Text dieser Frage stammt aus dem Bericht vom September 2000 des Regionalrats zur Frage, wie die fortschreitende Autonomisierung im Berner Jura zu realisieren sei.

2 Mit Schreiben vom 26.9.2002 hat die Berufsschulleiterkonferenz des Kantons Bern die Einrichtung einer solchen Institution unterstützt. Die am 8.1.2003 angekündigte Einrichtung einer Französischsprachigen Koordinationskonferenz (FRAKO), die ohne vorgängige Konsultation des Regionalrats (!) geschaffen wurde, entspricht nicht genau dem regionalrätlichen Wunsch.

(2)

• Amt für Sport

• Abteilung Ausbildungsbeiträge

• Abteilung für Lehrerinnen- und Lehrerfortbildung

• Amt für Bildungsforschung

• Abteilung Volksschule (französisch)

• Amt für Berufsbildung

• Amt für Hochschulen

• Amt für Lehrerinnen-, Lehrer- und Erwachsenenbildung

• Amt für Kultur

• Amt für Finanzen und Administration Diesem Amt wären ausserdem unterstellt:

• Französischsprachige Literaturkommission

• Französischsprachige Kommission für allgemeine kulturelle Fragen

• Organ, das für das Schriftgut des Berner Juras zuständig sein wird (muss noch geschaffen werden)

• Jugendkommission des Berner Juras GEF: • regionales Vormundschaftsamt

• regionaler Sozialdienst

• Netzwerk des koordinierten Pflegeangebots im Gesundheitswesen und ev. im Fürsorgewesen

JGK: • regionale Zweigstelle des AGR

• regionales Mietamt und regionales Arbeitsgericht (in dieser Form zu schaffen) VOL: • regionale Stiftung für die Statistik

• Landwirtschaftsbeauftragter

• Waldabteilung

• Wirtschaftsförderung

• Unternehmensfinanzierung BVE: • Tiefbaukreis Berner Jura

Weitere: • Verwaltungsgericht, Ernennung durch die regionale Instanz und Organisation nach dem Grundsatz der Gewaltentrennung

• gemeinsame Institutionen (IJV); entsprechende Entscheidungsbefugnis des regionalen Organs

Frage 2

Der Regionalrat ist der Ansicht, dass «die Delegation von Finanz- und Entscheidungsbefugnissen verfassungsrechtlich keine grösseren Probleme darstellt». Er schliesst daraus, dass «ihm solche Befugnisse übertragen werden sollten». Ist diese Auslegung der Verfassung korrekt?

Frage 3

Artikel 5 der Kantonsverfassung gesteht dem Berner Jura eine besondere Stellung zu. Diese Stellung soll es ihm erlauben, seine Identität zu bewahren, seine kulturelle und sprachliche Eigenart zu erhalten und aktiv an der kantonalen Politik teilzunehmen. Dieser Artikel macht somit einen Unterschied zwischen der Identität und der Eigenart des Berner Juras. Dies könnte bedeuten, dass der Begriff der Identität mehr als die Kultur und den frankophonen Charakter der drei französischsprachigen Amtsbezirke abdeckt. Muss man daraus schliessen, dass dieser Artikel es zulassen würde, dem Berner Jura Entscheidungskompetenzen zu übertragen, die nicht nur die Kultur und die Sprache, sondern auch andere Bereiche betreffen (z.B.

Wirtschaftsförderung, wie dies die FDP und die SVP des Berner Juras fordern)?

Frage 4

(3)

Wie damals, als er noch von den glänzenden Perspektiven der fortschreitenden Autonomisierung sprach, spricht der Regierungsrat heute von der Entwickelbarkeit des bernjurassischen Sonderstatuts. Welche verfassungsmässigen Grenzen gibt es für diese Entwickelbarkeit? Mit anderen Worten: Welchen Höchstgrad an Autonomie kann der Kanton dem Berner Jura über kurz oder lang im Rahmen der Verfassung gewähren?

Frage 5

Die Juradelegation des Regierungsrates3 und der Regionalrat haben das überparteiliche Gremium «Groupe Avenir» zu einer Anhörung empfangen. Dieses hatte im April 2000 einen Gesetzentwurf über das Statut des Berner Juras vorgestellt. Dieser Entwurf, der im Bericht des Regionalrats vom September 2000 ausdrücklich erwähnt ist, ist bei den bernjurassischen Gemeinden auf grosse Unterstützung gestossen (vgl. Fragebogen der Gemeindepräsidentenkonferenz vom August 2000). Sind die 31 Artikel dieses Gesetzentwurfs verfassungskonform?

Dieser Vorstoss, der parallel zum laufenden Verfahren behandelt werden kann, hat nicht zum Ziel, das Verfahren zu verlängern oder das Inkrafttreten des neuen Gesetzes zu verzögern. Die gestellten Fragen hätten im Übrigen bereits im Rechtsgutachten, das die Gemeindepräsidentenkonferenz im Juli 2002 gefordert hatte, beantwortet werden können.

Im Hinblick auf das Mitwirkungs- und Vernehmlassungsverfahren scheint es angebracht, dass die jeweiligen Adressaten über eine Antwort auf diese berechtigten Fragen verfügen.

Es wird Dringlichkeit verlangt. Gewährt: 10.04.2003

Antwort des Regierungsrates

Fragen 1 bis 3

Die Interpellation der Grossräte Zuber und Aellen entspricht bis auf einige redaktionelle Nuancen (Frage 3) dem Wortlaut der Motion M 006/2003 Zuber, Aellen, Frainier, die während der Aprilsession 2003 zurückgezogen wurde. Die Fragen, die gemäss dem Wunsch der Motionäre einem Rechtsexperten hätten vorgelegt werden sollen, werden nun direkt an den Regierungsrat gerichtet, der beantragt hatte, auf die Dienstleistungen eines Experten zu verzichten.

In seiner Antwort auf die oben genannte Motion hatte der Regierungsrat Folgendes erklärt:

Bei der Prüfung dieser Identitätsfrage kann die politische Behörde jedoch eines nicht ausser Acht lassen, und zwar Artikel 5 Absatz 2 der Kantonsverfassung, wonach «der Kanton Vorkehren trifft, um die Verbundenheit zwischen dem Berner Jura und dem übrigen Kanton zu stärken». Damit wird klar, dass das Sonderstatut, das dem Berner Jura zu gewähren ist, aus den drei betroffenen Amtsbezirken auf keinen Fall eine autonome Region machen kann. Es geht vielmehr darum, die Region mit dem Recht und der Möglichkeit auszustatten, ihre Eigenart zu erhalten und zu verstärken, und ihr die Instrumente zu geben, um ein zufriedener und aktiver Teil des Kantons sein zu können. Hinzu kommt, dass der Kontext, in dem dieses Sonderstatut entstehen soll, nicht vergessen werden darf. Die heutigen allgemeinen Umstände sind schwierig, es ist deshalb umso wichtiger, dass der Regierungsrat und der Grosse Rat die Entscheide treffen können, die sich aufdrängen und die für den gesamten Kanton gelten. Dies gilt insbesondere für die drei Hauptziele, die der Regierungsrat im Richtlinienbericht 2003-2006 festgelegt hat (Tagblatt des Grossen Rates 2002, S. 1057 ff.). Es sei darauf hingewiesen, dass ein weiteres Ziel darin besteht, den Zusammenhalt des Kantons trotz der schwierigen Umstände zu stärken.

3 Sitzung vom 15. April 1998 in Bern

(4)

Daraus geht hervor, dass sich das Sonderstatut des Berner Juras nicht allein auf Artikel 5 Absatz 1 der Kantonsverfassung abstützen kann. Die übrigen Verfassungsbestimmungen (insbesondere Art. 5 Abs. 2), die Rechtsgrundsätze (Einheit des Staates, Grundsatz der Gleichbehandlung), die Politik (Richtlinien der Regierungspolitik mit ihren strategischen Zielen, zu denen auch der Zusammenhalt des Kantons gehört) sowie die tatsächliche finanzielle Situation und die Pflicht, den Finanzhaushalt sparsam, wirtschaftlich sowie konjunktur- und verursachergerecht zu führen (Art. 101 Abs. 1 KV) sind ebenfalls zu berücksichtigen. Die Behörden können den Handlungsspielraum, der ihnen bei der Definition des Sonderstatuts zur Verfügung steht, vor dem Hintergrund dieser Bestimmungen und Grundsätze sowie unter Berücksichtigung der heutigen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Realitäten nutzen.

Es kann somit festgestellt werden, dass die in den Fragen 1 bis 3 erwähnten Möglichkeiten nicht den genannten Kriterien entsprechen würden. Einerseits würden sie die Kantonsverwaltung praktisch in zwei Teile teilen, wovon der eine dem Regierungsrat und der andere zumindest teilweise dem Regionalrat unterstellt wäre. Damit würden auch zwei Kategorien von Staatsangestellten geschaffen. Andererseits würde dies bedeuten, dass in der Region ein beachtlicher Verwaltungsapparat aufgebaut werden müsste, der nur zum Teil durch einen Abbau der kantonalen Bestände ausgeglichen werden könnte. Es wäre u.a. nötig, neue Kontroll- und Aufsichtsverfahren in den Bereichen Finanzen und Recht zu schaffen. Dies würde schliesslich dazu führen, dass der Region Befugnisse übertragen würden, die nicht im Zusammenhang mit ihrer sprachlichen und kulturellen Eigenart stehen. Damit käme es zu einer unzulässigen Ungleichbehandlung zwischen den einzelnen Regionen des Kantons. Der Regierungsrat sieht in der vor kurzem veröffentlichten Gesetzesvorlage vor, dass der Region gewisse, in der Interpellation umschriebene Befugnisse und Kompetenzen (inklusive Entscheidungs- und Finanzbefugnisse) zugewiesen werden. Er schränkt jedoch deren Tragweite bezüglich der Ziele und der Dossierverwaltung ein, da er die Meinung vertritt, dass weiter gehende Kompetenzen nicht möglich sind, ohne die oben erläuterten Werte und Prinzipien in Frage zu stellen.

Frage 4

Der Regierungsrat bestätigt, dass das Sonderstatut evolutiven Charakter hat, und er beschreibt in Ziffer 5 des Vortrags zum Entwurf des Sonderstatutsgesetzes die entsprechenden Instrumente. Er spricht hingegen nicht von «Autonomie», sondern nennt die Kompetenzen und Befugnisse, die der Region zu übertragen sind. Der Bernjurassische Rat wird im Rahmen seiner Tätigkeiten auf die Befugnisse eingehen können, die er erhalten möchte. Mit dem Instrument der Regionalinitiative wird auch die Bevölkerung in diesem Sinne vorgehen können. Es wird dann an der zuständigen Behörde sein zu überprüfen, ob diese neuen Befugnisse sowohl mit der Kantonsverfassung als auch mit den erwähnten Kriterien kompatibel sind. Auch die Gemeinden werden die Möglichkeit haben, bestimmte Aufgaben an das regionale Organ zu übertragen. Schliesslich wird auch der Grosse Rat aufgerufen sein, über verschiedene Geschäfte zu beraten, die letztlich zu einer grösseren Regionalisierung des Kantons und somit zu einer allfälligen Erweiterung der Befugnisse des Bernjurassischen Rats führen könnten.

Frage 5

Der vom überparteilichen Gremium «Groupe Avenir» vorgeschlagene Text enthält Bestimmungen, die mit der regierungsrätlichen Gesetzesvorlage übereinstimmen. Er sieht ebenfalls vor, dem regionalen Organ nur solche Entscheidungsbefugnisse zu übertragen, die der Direktionsebene entsprechen.

Der Vorschlag der «Groupe Avenir» geht jedoch weiter, da die zu übertragenden Befugnisse nicht nur die Bereiche Bildung, Kultur und Sport, sondern auch die Bereiche Wirtschaftsförderung, Gemeindewesen und Raumordnung, Gesundheitswesen und Strassenverkehr abdecken. Weiter verlangt die «Groupe Avenir», dass die Region bei den gemeinsamen interjurassischen Institutionen alle Befugnisse und Kompetenzen ausüben solle, die dem Kanton übertragen sind. Im Organisationsbereich sieht sie ausserdem vor, dass die Versammlung eine Geschäftsprüfungs- und eine Finanzkommission bilde. Schliesslich fordert sie, dass ein Teil der kantonalen Steuern und Abgaben an die Region zurückfliesse und dass diese über die in der Region erzielten Einnahmen der SEVA, des Sport-Totos und des PMU

(5)

(Pari Mutuel Urbain romand) verfügen könne. Solche Bestimmungen würden den erwähnten verfassungsrechtlichen, politischen und finanziellen Grundsätzen nicht Rechnung tragen.

An den Grossen Rat

Referenzen

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