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E N T S C H E I D U N G S D A T U M G E S C H Ä F T S Z A H L W / 9 E I M N A M E N D E R R E P U B L I K!

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Academic year: 2022

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(1)

1030 Wien Tel: +43 1 601 49 – 0 Fax: +43 1 71123 – 8891541 E-Mail: einlaufstelle@bvwg.gv.at www.bvwg.gv.at DVR: 0939579

E N T S C H E I D U N G S D A T U M 0 8 . 0 2 . 2 0 2 1

G E S C H Ä F T S Z A H L W 2 1 7 2 2 3 6 3 3 8 - 1 / 9 E

I M N A M E N D E R R E P U B L I K !

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Angela SCHIDLOF, sowie den fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN, über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, NÖ und Bgld., gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 18.06.2020 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 05.10.2020, OB: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben. Dem Beschwerdeführer ist ab 10.10.2019 ein Grad der Behinderung von 50% zuzuerkennen und ein Behindertenpass auszustellen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

(2)

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang:

1. Herr XXXX (in der Folge: BF) beantragte am 10.10.2019 einlangend beim Sozialministeriumservice (in der Folge: belangte Behörde) die Ausstellung eines Behindertenpasses. Beigelegt wurde ein Konvolut an medizinischen Befunden.

2. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 08.01.2020 wird von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF, ausgeführt, dass folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als 6 Monate andauern werden, beim BF bestehen:

1 Koronare 3-Gefäßerkrankung, Zustand nach aortocoronarer Bypassoperation und Stentung, Bluthochdruck.

Unterer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da gute Linksventrikelfunktion und gutes postoperatives und postinterventionelles Ergebnis.

05.05.02 30% GdB

2 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule.

Oberer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da bei radiologisch nachgewiesenen degenerativen Veränderungen gering- bis mäßiggradige funktionelle Einschränkungen zervikal und lumbal evident sind; unter Berücksichtigung einer chronischen Schmerzsymptomatik.

02.01.01 20% GdB

3 Geringgradige degenerativ bedingte Funktionseinschränkungen im Bereiche beider Schultergelenke.

Fixposition.

02.06.02 20% GdB

4 Geringgradige Funktionsstörung des rechten Handgelenkes nach operierter Unterarmfraktur 2007.

Fixposition.

02.06.20 10% GdB

5 Sensorische Störungen im Bereiche des Nervus ulnaris rechts.

Unterer Rahmensatz, da milde Klinik und keine Atrophien.

04.05.05 10% GdB

Der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit 30% festgehalten.

Leiden 1 werde infolge des Fehlens eines ungünstigen Zusammenwirkens, als auch im Hinblick auf das Ausmaß der übrigen Gesundheitsschädigungen nicht weiter erhöht.

3. Mit Schreiben vom 09.01.2020 wurde dem BF das Gutachten zur Kenntnisnahme und allfälliger Stellungnahme übermittelt.

Mit Schreiben vom 15.01.2020 übermittelte der BF der belangten Behörde hierzu eine Stellungnahme und führte darin aus, es sei nicht ausreichend berücksichtigt worden, dass bei

(3)

ihm auch ein Verschluss des RIM-Bypass vorliege. Dieser sei bereits seit 2017 verschlossen. Er leide an einem deutlichen Leistungsknick, intermittierend auftretenden linksthorokalen Beschwerden sowie an einer Herabsetzung der körperlichen Belastbarkeit. Aufgrund der bestehenden Beschwerden und der Herzerkrankung stehe er seit Mai 2018 im Bezug von Invaliditätspension und sei die Leistung erst im November 2019 ein weiteres Mal bis August 2020 verlängert worden, da er im Moment nicht arbeitsfähig sei.

Weiters legte der BF das ärztliche Gutachten vom 26.08.2019 zum Antrag auf Gewährung der Invaliditätspension sowie den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 06.11.2019 vor.

4. Hierzu führte der bereits befasste Allgemeinmediziner in seiner Stellungnahme vom 25.05.2020 aus:

„Antwort(en):

Vorgeschichte:

Die am 18. Nov. 2019 durchgeführte Begutachtung ergab das Vorliegen folgender Gesundheitsschädigungen:

1. Koronare 3-Gefäßerkrankung, Zustand nach aortocoronarer Bypass-OP und Stentung, Bluthochdruck 30 %

2. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule. 20 %

3. Geringgradige degenerativ bedingte Funktionseinschränkungen im Bereiche beider

Schultergelenke 20 %

4. Geringgradige Funktionsstörung des rechten Handgelenkes nach operierter

Unterarmfraktur 2007 10 %

5. Sensorische Störungen im Bereiche des Nervus ulnaris rechts... 10 % Gesamt-GdB: 30 v.H.

Anlässlich des Parteiengehörs wurde am 15. Jänner 2020 eine Stellungnahme eingereicht: In dieser wird hingewiesen, das Leiden unter Punkt 1 zu gering eingeschätzt sei, zumal koronarer Gefäßverschluss zusätzlich noch bestehe. Dadurch habe er thorakale Beschwerden und die körperliche Belastbarkeit sei herabgesetzt.

Weiters wird im Rahmen des Parteiengehörs ein MRT-Befund der Lendenwirbelsäule beigebracht - Radiologie XXXX vom 7. Nov. 2019, in welchem degenerative Veränderungen beschrieben werden, deutliche SpondylolistheseL5/S1, Bandscheibenverschmälerung, Spondylarthrose der Wirbelbogengelenke L2-S1, jedoch intakte Sacroiliacalgelenke beidseits.

Stellungnahme:

Ad Koronare 3-Gefäßerkrankung:

Die Höhe der Einschätzung richtet sich nach der bestehenden kardialen Funktion. Trotz der kardialen Eingriffe (koronare Bypass-OP, Stentung) besteht kein Hinweis auf eine erhebliche

(4)

Einschränkung der kardialen Funktion. Die zuletzt durchgeführte Echokardiographie im März 2019 ergab eine normale Linksventrikelfunktion.

Eine zwischenzeitliche Verschlechterung ist nicht dokumentiert. Somit kann eine höhere Einschätzung dieses Leidens nicht erfolgen.

Ad Degenerative Wirbelsäulenveränderungen:

Auch die degenerativen Wirbelsäulenveränderungen sind ausreichend nach den Funktionseinschränkungen, welche anlässlich der Begutachtung am 18. Nov. 2019 erhoben wurden, eingeschätzt.

Somit ist eine geänderte Einschätzung nicht möglich.“

5. Mit Bescheid vom 18.06.2020 wurde der Antrag des BF auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen. Begründend wurde darauf hingewiesen, dass das durchgeführte medizinische Beweisverfahren ergeben habe, dass der Grad der Behinderung 30 % betrage. Da somit die Voraussetzungen für die Ausstellung des Behindertenpasses nicht gegeben seien, sei der Antrag abzuweisen.

6. Mit Schreiben vom 27.07.2020 erhob der BF Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.06.2020. Darin brachte er vor, er leide an koronarer 3-Gefäßerkrankung mit Hauptstammstenose, CAVK I <30%, Plaques ACI und ACE bds., RCA Proximal Implantation eines Terumo Ultimaster, St.p.3x AOCBP und Hpyertonie. Daher leide er an immer wieder auftretenden Beschwerden sowie einer Herabsetzung der körperlichen Belastbarkeit. Es sei daher für diese Gesundheitsschädigung ein höherer Grad der Behinderung als 30 v.H.

heranzuziehen. Weiters leide er unter Angststörung, Panikattacke, deutlich depressiver Stimmung, verlangsamter Antrieb und rascher Reizbarkeit. Er sei aus diesem Grund in neurologisch/psychiatrischer Behandlung und bekomme Medikamente. Diese Gesundheitsschädigungen seien bis dato – ebenso wie sein Leiden unter einer vergrößerten Prostata mit rezidiv. Harndrang und Blut im Harn - nicht berücksichtigt worden. Darüber hinaus leide er unter hochgradigen Veränderungen der Wirbelsäule mit ausgeprägter Schmerzsymptomatik. Hinzu kämen Hüftbeschwerden mit Knochenschwund (Osteoporose) sowie Cerivikalsyndrom und Listhese L5/S1. Aus diesem Grund habe er Bewegungseinschränkungen, könne sich nicht bücken und keine schweren Lasten heben oder tragen. Zwischen den Gesundheitsschädigungen bestehe eine wechselseitige negative Leidensbeeinflussung.

7. Daraufhin holte die belangte Behörde weitere Sachverständigengutachten, und zwar erneut von dem bereits befassten Allgemeinmediziner Dr. XXXX aufgrund der Aktenlage, sowie von Dr. XXXX , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, basierend auf einer persönlichen Untersuchung, ein.

(5)

In einer Zusammenfassung dieser beiden Sachverständigengutachten führt Dr. XXXX in seiner Gesamtbeurteilung vom 25.09.2020 wie folgt aus:

Lfd.

Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr. Gdb %

1 Koronare 3- Gefäßerkrankung, Zustand nach aortocoronarer Bypass-Op und Stentung (Terumo Ultimaster), Bluthochdruck.

Unter Rahmensatz dieser Position nunmehr, da gute Linksventrikelfunktion und gutes postoperatives und posinterventionelles Ergebnis.

05.05.02 30

2 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule

Oberer Rahmensatz dieser Position nunmehr, da bei radiologisch nachgewiesenen degenerativen Veränderungen gering bis mäßiggradige funktionelle Einschränkungen sehr radikal und Wahl evident sind; unter Berücksichtigung einer chronischen Schmerzsymptomatik.

02.02.01 20

3 Gerade degenerative bedingte Funktionseinschränkungen im Bereiche beider Schultergelenke.

Fixposition.

02.06.02 20

4 Geringgradige Funktionsstörung des rechten Handgelenkes nach operierter Unterarmfraktur 2007.

Fixposition

02.06.20 10

5 Sensorische Störungen im Bereiche des Nervus ulnaris rechts.

Unterer Rahmensatz, da milde Klinik und keine Atrophien.

04.05.05 10

6 ängstlich depressive Störung mit Neigung zu Panikattacken Unterer Rahmensatz, da soziale Integration erhalten

03.05.01 10

Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Weil der GdB der führenden Gesundheitsschädigung 1 infolge des Ausmaßes der übrigen Leiden nicht weiter erhöht wird.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Eine gutartige Vergrößerung der Prostata stellt bei Fehlen sonstiger Folgen keine einschätzbare Gesundheitsschädigung dar. Gleiches gilt für eine Ejakulation praecox.

Verengungen im Bereiche der Kopfarterien (Carotiden) erreichen nur dann einen Grad der Behinderung, wenn Sekundärfolgen dokumentiert sind. Das ist jedoch nicht der Fall, und somit können die Einengungen im Bereiche der Carotiden nicht berücksichtigt werden. Zustände nach Hepatitis B und nach Nierensteinen erreichen bei Fehlen sonstiger dokumentierter Folgen gleichfalls keinen Grad der Behinderung. Der Umstand nach Stenteinsetzung (Terumo

(6)

Ultimaster) im Bereiche der RCA-Arterie ist in der Diagnose unter Punkt 1 mit berücksichtigt.

Ein Schlafapnoe-Syndrom ist nicht endgültig durch einen lungenfachärztlichen Befund bestätigt. Der Verdacht alleine auf das Vorliegen einer solchen Erkrankung erreicht keinen Grad der Behinderung. Eine Hyperlipidämie stellt einen Risikofaktor dar, erreicht aber keinen GdB.

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Leiden 1 bis 5 des VGA sind unverändert. Hinzugekommen ist das psychiatrische Leiden unter Pkt. 6

Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:

Trotz dem hinzugekommenen Leiden infolge der Gesamtleidenskonstellation unveränderter Gesamt-GdB in der Höhe von 30%.

X Dauerzustand (…)“

8. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 05.10.2020, OB: XXXX , wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.06.2020 abgewiesen.

9. Fristgerecht ersuchte der BF um Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht und brachte dazu vor, das nunmehr im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung eingeholte Gutachten von Dr. XXXX beurteile lediglich seine psychiatrischen Beschwerden. Zu den weiters vorgebrachten internistischen, orthopädischen und urologischen Beschwerden fehle eine Stellungnahme. Es sei somit keine ausreichende Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen und den vorgelegten Befunden erfolgt.

10. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht am 23.10.2020 ein. Dieses ersuchte um Erstellung eines ergänzenden medizinischen Gutachtens.

Prim. Dr. XXXX , Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie, Ärztin für Allgemeinmedizin, führt in ihrem Sachverständigengutachten vom 04.12.2020, basierend auf einer persönlichen Begutachtung des BF am 30.11.2020 aus wie folgt:

„(…)

Zusammenfassung der Befunde:

SVG Dr. XXXX, FÄ für Neurologie und Psychiatrie, 17.09.2020, GdB 10% vidit 21.09.2020, ABL 114-120

(7)

SVG AG Dr. XXXX, 25.08.2020, GdB 30%, vidit 25.08.2020, ABL 108-112 Stellungnahme Dr. XXXX , 25.05.2020, ABL 76-74

Sachverständigengutachten Dr. XXXX , 18.11.2019, ABL 50-44

SVG Dr. XXXX , Allgemeinmedizin, 10.01.2018, GdB 30%, vidit 28.02.2018, ABL 2-8 Ärztliche Bestätigung, Dr. XXXX , 06.07.20, ABL 96:

Dreigefäßerkrankung mit Hauptstammstenose — Bypass OP wurde durchgeführt

Hypertonie, Hyperlipidämie, Hepatitis B, St.p.Prostatahypertrophie, degenerative Veränderungen im Bewegungsapparat

FÄ für Neurologie, Dr. XXXX und Dr. XXXX , 29.06.2020, ABL 94:

Agitierte Depressio, Angststörung, Panikattacken, KHK, z.n. Bypass OP 2016, Stent 2017, UA Fraktur mit OP 2007, Lumboischialgie links

Fachärztliche Stellungnahme, Dr. XXXX , 15.06.2020, ABL 88:

V.a. OSAS, KHK, art. Hypertonie

Befundbericht FÄ für Innere Medizin und Kardiologie, 19.05.2020, ABL 84:

Atyp. Thoraxschmerz

Kein Hinweis für eine relevante PAVK CAVK I < 30%, Plaques ACI und ACE bds.

Koronare 3 Gefäßerkrankung mit Hauptstammstenose Hypertonie, Hyperlipidämie, Nikotinabusus

St.p. Hep B, St.p. Nephrolithiasis, St.p. Unterarmfraktur rechts, St.p. 3x AOCBP 05/16 Ärztliches Gutachten PVA, Untersuchung am 19.08.2019, 36-42:

Untersuchungsgegenstand: Weitergewährung der Invaliditätspension Befristet gewährt bis 31.08.2020

Patientenbrief KH XXXX , Abteilung für Kardiologie, 05.102019, ABL 28-24:

KHK- 3 VD, st.p. PCI pRCA 11/2017 St.p. ACBP 3fach am 24.05.2016

Funktionell verschlossener RIMA Bypass zur RCA seit Angio 2017 bekannt Gute LVF ohne reg. Wandbewegungsstörung (Echo auswärts 03/2019) CAVK – 30% Plaques ACI und ACE beidseits St.p. Hep B

St.p. Nephrolithiasis Hypertonie

Nikotinabusus

Durchgeführte Maßnahme: Koronarangiografie Arztbrief, Dr. XXXX , 27.08.2019:

(8)

Mikrohämaturie, St.p. HWI, BPH, Ejaculatio Präcox, KHK mit 3 Gefässerkrankung mit Hauptstammstenose, St.p. 3xAPCBP 5/2016

Medikamente:

Thrombo Ass, Sortis, Magnosolv, Lisinopril, Vestarel, Lasix, Neuromultivit, Tamsulosin, Furon, Concor, Pantoloc, Neurontin, Ezetimib, Escitalopram,

Derzeitige Beschwerden:

Es besteht eine Sprachbarriere und somit kann eine mündliche Anamnese nur eingeschränkt durchgeführt werden. Die Gattin ist während der Untersuchung anwesend — auch hier liegt eine Sprachbarriere vor.

Der Pat. berichtet er fühlt sich müde und schlapp, kann nicht gut Atmen, immer wieder Kältegefühl, schon nach wenigen Metern gehen verlässt ihn die Kraft.

Immer wieder Schmerzen in der Brust, Gefühl es würde jemand darauf sitzen.

Status:

Größe: 168 cm Gewicht: 79kg Allgemeinzustand: ok

Ernährungszustand: normal

Kopf frei beweglich, Hirnnervenaustrittspunkte frei, Hörvermögen gut, Sehvermögen gut,

Hals: keine vergrößerten Lymphknoten tastbar, Schilddrüse schluckverschieblich, Herz: Herztöne rhythmisch, rein, normofrequent,

Lunge: Vesiculäratmen, keine Rasselgeräusche, Lungenbasen verschieblich

Bauch: weich, kein Druckschmerz, keine Abwehrspannung, Leber und Milz nicht tastbar, Caput: unauffällig

HWS: Rotation der HWS frei, KJA 3cm Rechte obere Extremität:

Schulter: unauffällig

Ellbogen- Hand- und Fingergelenke aktiv und passiv frei, Periphere Sens. und DB zum Untersuchungszeitpunkt o.B.

Linke obere Extremität:

Schulter: unauffällig

Ellbogen- Hand- und Fingergelenke aktiv und passiv frei Periphere Sens. und DB zum Untersuchungszeitpunkt o.B.

Gebrauchshand: rechts

BWS: achsengerade, nicht klopfdolent LWS: Klopfschmerz in der Lendenwirbelsäule,

(9)

Becken: stabil

Rechte und linke untere Extremität:

Hüfte und Knie unauffällig:

Muskulatur der oberen und unteren Extremität seitengleich ausgebildet.

Status Psychicus:

Subdepressiv, in allen Qualitäten orientiert, Gehfähigkeit:

Unauffälliges Gangbild, kommt frei gehend in die Ordination, eine Gehhilfe wird nicht verwendet

Zusammenfassung und Fragen:

DIAGNOSELISTE:

KHK- 3 VD, St-p. PCI pRCA 11/2017 St-p. ACBP 3fach am 24.05.2016

Funktionell verschlossener RIMA Bypass zur RCA seit Angio 2017 bekannt Gute LVF ohne reg. Wandbewegungsstörung (Echo auswärts 03/2019) CAVK – 30% Plaques ACI und ACE beidseits St-p. Hep B

St-p. Nephrolithiasis Hypertonie

Prostatahypertrophie

Depressive Störung und Neigung zu Panikattacken Zustand nach Unterarmfraktur rechts

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Degenerative Veränderungen der Schultergelenke St.p.Hepatitis B Infektion

Frage 1. und 2.)

Auf Grund des Vorbringens des BF zu seinem Krankheitsbild im Vorlageantrag vom 16.10.2020 (ABL 130-132) kann internistisch folgendes festgehalten werden unter Berücksichtigung der bereits vorgelegten Befunde und Beweismittel. Somit kommt es zu einer Änderung im Leiden 1 und 2 im Vergleich zum Gutachten Dr. XXXX vom 08.01.2020 (ABL 44-50), dessen Stellungnahme vom 25.05.2020 (ABL 74-78) sowie dessen Gesamtbeurteilung vom 25.08.2020 (ABL 122 -124). Das Gutachten von Dr. XXXX vom 18.09.2020 (ABL 1 14-120) wird voll inhaltlich berücksichtigt und es kommt hier zu keinem divergierenden Ergebnis.

Im Leiden 1 wird vor allem der Umstand mit eingerechnet, dass laut Koronarangiografie vom 04.10.2019 (Abl. 26) hämodynamisch wirksame und grenzwertig wirksame Stenosen

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beschrieben werden, diese sind funktionell mit der Symptomatik, beschrieben vom Patienten, in Einklang zu bringen und somit objektivierbar. Des Weiteren wird die cerebrovakuläre arterielle Verschlusskrankheit mit einbezogen und in dieser Positionsnummer berücksichtigt.

Im Leiden 2 wird die Klinik des Patienten unter Berücksichtigung des radiologischen Befundes von 11/2019 (Abl 52) funktionell eingeschätzt.

Die übrigen Leiden werden idem eingeschätzt und es erfolgt keine abweichende Beurteilung.

Das bereits formulierte psychiatrisch/neurologische SVG wird inhaltlich übernommen und mit abgebildet, eine weiterführende Einschätzung ist aus internistischer Sicht nicht möglich.

Somit wird aufgrund der körperlichen Untersuchung und aufgrund der vorgelegten Befunde folgende Einschätzung getroffen:

1.) Koronare Herzkrankheit

Pos Nr.: 05.05.02 GdB 40%

Oberer Rahmensatz da Zustand nach Bypassoperation, laut Koronarangiografie vom 04.10.2019 (ABL 26) liegen erneute Stenosen mit teilweise hämodynamischer Wirksamkeit vor, welche eine Minderbelastung hervorrufen. Die Linksventrikelfunktion ist erhalten, eine dauerhafte Entwässerungstherapie ist etabliert, die CAVK ist in dieser Positionsnummer mit abgebildet, ebenso die Hypertonie.

2.) Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule

Pos Nr.: 02.01.02 GdB 30%

Unterer Rahmensatz da radiologisch nachgewiesene degenerative Veränderungen vorliegen, mit funktionellen Einschränkungen, die chronische Lumboischialgie ist in dieser Positionsnummer mit abgebildet,

3.) Degenerative Veränderungen in beiden Schultergelenken

Pos Nr.: 02.06.02 GdB 20%

Fixer Richtsatz

4.) Geringgradige Funktionsstörung des rechten Handgelenkes nach operierter Unterarmfraktur 2007

Pos Nr.: 02.06.20 GdB 10%

Fixer Richtsatz

5.) Sensorische Störung im Bereich des Nervus Ulnaris rechts

Pos Nr.: 04.05.05 GdB 10%

Unterer Rahmensatz bei Bewegungsfreiheit und keiner Atrophie der Muskulatur.

(11)

6.) Ängstlich depressive Störung mit Neigung zu Panikattacken

Pos Nr.: 03.05.01 GdB 10%

Unterer Rahmensatz da soziale Integration erhalten.

Frage 3.)

Das führende Leiden 1 wird aufgrund der funktionellen Relevanz des Leiden 2 und aufgrund der darin enthaltenen wesentlichen negativen Leidensbeeinflussung des Leiden 1 durch das Leiden 2 um eine Stufe erhöht. Die übrigen Leiden erhöhen bei fehlender negativer Leidensbeeinflussung und bei zu geringer funktioneller Relevanz nicht weiter.

Frage 4.)

Eine Nachuntersuchung ist aus medizinischen Gründen nicht indiziert, da keine relevante Verbesserung des Gesundheitszustandes zu erwarten ist.

Frage 5.)

Der Gesamtgrad der Behinderung ist ab Antragstellung anzunehmen, das einzeln eingeschätzte psychiatrische Leiden (ABL 114-120, Dr. XXXX FÄ für Psychiatrie und Neurologie) ist von keiner weiterführenden funktionellen Relevanz. Die übrigen Leiden sind bereits ab Antragstellung bekannt.

Es wurden keine weiteren neuen Befunde vorgelegt.“

11. Mit Schreiben vom 28.12.2020 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem BF und der belangten Behörde das eingeholte Gutachten zur Kenntnisnahme und allfälliger Stellungnahme binnen zweier Wochen. Der BF führte in seinem Schriftsatz vom 18.01.2021 aus, da die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses mit einem GdB von 50% vorliegen würden, ersuche er um Ausstellung eines positiven Erkenntnisses.

Der BF hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Antrag des BF auf Ausstellung eines Behindertenpasses langte am 10.10.2019 bei der belangten Behörde ein.

(12)

Beim BF bestehen folgende Funktionseinschränkungen:

- Koronare Herzkrankheit (Pos Nr 05.05.02, 40% GdB)

- Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule (Pos Nr 02.01.02, 30% GdB)

- Degenerative Veränderungen in beiden Schultergelenken (Pos Nr 02.06.02, 20% GdB) - Geringgradige Funktionsstörung des rechten Handgelenkes nach operierter

Unterarmfraktur 2007 (Pos Nr 02.06.20, 10% GdB)

- Sensorische Störung im Bereich des Nervus Ulnaris rechts (Pos Nr 04.05.05, 10% GdB) - Ängstlich depressive Störung mit Neigung zu Panikattacken (Pos Nr 03.05.01, 10% GdB) Der Gesamtgrad der Behinderung des BF beträgt 50 v.H.

Eine ärztliche Nachuntersuchung ist nicht erforderlich.

2. Beweiswürdigung:

Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt.

Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des BF im Inland ergibt sich aus der Einsichtnahme im zentralen Melderegister.

Die Feststellung hinsichtlich des Gesamtgrades der Behinderung des BF in der Höhe von 50 v.H. beruht auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten vom 04.12.2020 einer Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie, Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF.

Im Gutachten vom 04.12.2020 wird auf die Art der Leiden des BF und deren Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die medizinische Sachverständige setzte sich auf Grundlage der persönlichen Begutachtung mit den vorgelegten Befunden, die im Gutachten angeführt sind, auseinander.

Die Sachverständige setzte den Gesamtgrad der Behinderung mit 50 v.H. ab Antragstellung fest und begründete dies damit, dass im Leiden 1 vor allem der Umstand mit eingerechnet werde, dass laut Koronarangiografie vom 04.10.2019 (Abl. 26) hämodynamisch wirksame und grenzwertig wirksame Stenosen beschrieben werden, die funktionell mit der Symptomatik, wie vom BF beschrieben, in Einklang zu bringen sind und somit objektivierbar sind. Des Weiteren werde die cerebrovakuläre arterielle Verschlusskrankheit miteinbezogen und in

(13)

dieser Positionsnummer berücksichtigt. Die Sachverständige zog sohin für das Leiden 1 unter der Pos.Nr. 05.05.02 den oberen Rahmensatz mit 40% GdB heran.

Das Leiden 2 wurde mit der Pos.Nr. 02.01.02 und einem GdB von 30% neu eingeschätzt.

Begründend führte die Sachverständige aus, dass im Leiden 2 die Klinik des BF unter Berücksichtigung des radiologischen Befundes von 11/2019 (Abl. 52) funktionell eingeschätzt werde.

Weiters führte die Sachverständige aus, dass das führende Leiden 1 aufgrund der funktionellen Relevanz des Leiden 2 und aufgrund der darin enthaltenen wesentlichen negativen Leidensbeeinflussung des Leiden 1 durch das Leiden 2 um eine Stufe erhöht werde.

Die übrigen Leiden erhöhten bei fehlender negativer Leidensbeeinflussung und bei zu geringer funktioneller Relevanz nicht weiter.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit dieses Sachverständigengutachtens. Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

1. Zur Entscheidung in der Sache

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:

"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50%

ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

(14)

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. …

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl.

Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

...

(15)

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen."

Wie oben unter Punkt II.2. ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten vom 04.12.2020 zu Grunde gelegt. Daraus ergibt sich unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens der Grad der Behinderung des BF von 50 v.H.

Da der BF die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfüllt, war spruchgemäß zu entscheiden.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Gericht von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt. Dem steht auch Art 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht, vgl. dazu auch das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/0027.

(16)

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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