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S A T Z U N G. Festsetzungen und Hinweise durch Planzeichen, Textliche Festsetzungen, Hinweise und nachrichtliche Übernahmen durch Text

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Academic year: 2022

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Stadt Bad Aibling

Landkreis Rosenheim ENTWURF Stand: 10. November 2020 redaktionell ergänzt: 18. Februar 2021

Bebauungsplan Nr. 107 „Feuerwehr und VHS an der Heubergstraße“

Teil B Präambel

Die Stadt Bad Aibling erlässt auf Grund der § 10 und § 13a (beschleunigtes Verfahren) des Baugesetzbuches (BauGB) und in Verbindung mit den §§ 1, 2, 3, 4, 8 und 9 BauGB, der Artikel 4, 5, 6, 8 und 81 der Bayerischen Bauordnung (BayBO), der Baunutzungsverordnung (BauNVO), des Artikels 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO), jeweils in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses gültigen Fassung, diesen Bebauungsplan der Innenentwicklung Nr. 107 „Feuerwehr und VHS an der Heubergstraße“ als

S A T Z U N G.

Der Bebauungsplan besteht aus

Teil A Planzeichnung M 1:1000 Verfahrensvermerke

Teil B Festsetzungen und Hinweise durch Planzeichen, Textliche Festsetzungen, Hinweise und nachrichtliche Übernahmen durch Text

Teil C Begründung

A. Festsetzungen durch Planzeichen

1. Art der baulichen Nutzung

Mischgebiet MI gemäß § 6 BauNVO

2. Maß der baulichen Nutzung

II

als Höchstgrenze zulässig, z. B. 2 Vollgeschosse

WH 6,50

zulässige Wandhöhe WH [m] gemäß § 18 BauNVO als Höchstmaß,

gemessen vom Schnittpunkt der Außenwand mit dem angrenzenden Gelände bis zum Schnittpunkt der Außenwand mit der OK Dachhaut.

(2)

2 GRZ 0,6 Die zulässige Grundfläche darf durch Grundflächen der in §19 Abs. 4 BauNVO

bezeichneten Anlagen bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8 überschritten werden.

GFZ 1,2 Die Geschossflächenzahl wird mit max. 1,2 als Höchstmaß festgesetzt 3. Bauweise, Baugrenze

o offene Bauweise

a abweichende Bauweise -offene Bauweise ohne Begrenzung der Gebäudelänge

Baugrenze gemäß § 23 Abs. 3 BauNVO

4. Flächen für Gemeinbedarf

Flächen für Gemeinbedarf Feuerwehr

Kulturellen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen, hier Volkshochschule VHS

5. Verkehrsflächen

Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, hier private Zufahrt Auf den Baugrundstücken sind oberirdische, nicht überdachte Stellplätze, Platz- und Wegeflächen sowie Zufahrten in wasser- und luftdurchlässigen Materialien für Oberfläche (z. B. Rasenpflaster, Schotterrasen o.ä.) und Unterbau auszubilden.

6. Flächen für Versorgungsanlagen Elektrizität

7. Grünordnung

Zu erhaltender Laubbaum

Grünfläche

Auf den nicht überbaubaren privaten Grundstücksflächen ist pro angefangene 200 m² Grundstücksfläche mind. 1 heimischer Laubbaum oder Obstbaum gemäß nachfolgender Liste zu pflanzen.

zu pflanzender Laubbaum,

Obstbäume: Hochstamm (Stammhöhe > 180 cm) und Mittelstamm: Apfel, Birne, Kirsche, Zwetschge, Aprikose.

(3)

3 Auch Zierbirne, Zieräpfel und Zierkirschen sind erlaubt.

Laubbäume: 2. Ordnung: Pflanzgröße StU 12-14 , 3xv; m.B.

Artenliste 1:

Acer campestre Feldahorn Carpinus betulus Hainbuche Juglans regia Walnuss Prunus avium Vogelkirsche Salix caprea Sal-Weide Sorbus aucuparia Vogelbeere

Sorbus aria Schwed. Mehlbeere

Nicht überbaubare private Grundstücksflächen sind als Rasen-, Wiesen- oder Pflanzflächen auszubilden. Eine Befestigung dieser Flächen ist nur für

Zugänge, Zufahrten, Stellplätze, Aufenthaltsbereiche und deren Zuwegung sowie Einfriedungen zulässig.

Für die Grünfläche im Gewässerrandstreifen sind standortgerechte Ufergehölze zu berücksichtigen.

Artenliste 2:

Baumschicht:

Acer campestre Feldahorn Alnus glutinosa Schwarzerle Carpinus betulus Hainbuche Fraxinus excelsior Gemeine Esche Populus tremula Zitterpappel Prunus padus Traubenkirsche Quercus robur Stieleiche Salix caprea Sal-Weide Tilia cordata Winterlinde Ulmus glabra Bergulme Strauchschicht:

Cornus sanguinea Roter Hartriegel Corylus avellana Haselnuss Euonymus europaeus Pfaffenhütchen Prunus spinosa Schlehe

Rhamnus frangula Gewöhnlicher Faulbaum Salix viminalis Korbweide

Sambucus nigra Schwarzer Holunder

8. Wasserflächen und Flächen für die Regelung des Wasserabflusses

Umgrenzung der Flächen mit wasserrechtlichen Festsetzungen, hier Gewässerrandstreifen in 2m Breite von der Böschungsoberkante

(4)

4 9. Sonstige Festsetzungen

Umgrenzung von Flächen für Nebenanlagen, Garagen (GA), Carports (CA), Stellplätze (St), Fahrräder (F) und Gemeinschaftsanlagen. Diese nur innerhalb der Baugrenzen, bzw. auf den mit nebenstehendem Planzeichen belegten Flächen zulässig. Die Mindesttiefe von Zufahrten vor Garage, bzw. Carport beträgt 5,00 m. Park- und Zufahrtsflächen sind aus wasserdurchlässigem Material herzustellen.

Mit Leitungsrechten zu belastenden Flächen bei schmalen Flächen

Umgrenzung der Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, hier Aufstellfläche für Feuerwehr (§ 9 Abs. 1 Nr. 10 und Abs. 6 BauGB) Grenze des räumlichen Geltungsbereichs (§ 9 Abs. 7 BauGB) Abgrenzung des Maßes der Nutzung innerhalb eines Baugebietes

Maßangabe in Meter (z.B. 6,0 m)

B. Festsetzungen durch Text 1. Dachformen

Bei den festgesetzten Satteldächern ist der First zwingend mittig über die längere Gebäudeseite zu legen.

Dacheinschnitte oder -gauben sind zulässig. Profilgleiche Quergiebel bis zu einer maximalen Breite von 1/3 der Gebäudelänge sind zulässig.

Dachneigung 23- 30°

Anlagen zur Gewinnung regenerativer Energie sind auf den Dächern zulässig.

Die festgesetzten Flachdächer sind begrünt zulässig.

2. Abstandsflächen

Gegenüber den außerhalb des Bebauungsplanes liegenden Grundstücken sind die gesetzlichen Abstandsflächen gemäß Art. 6 der BayBO einzuhalten.

Innerhalb des Geltungsbereiches kommt es zu Unterschreitungen.

3. Grünordnung

Stellplätze und Zufahrten sind in wasser- und luftdurchlässigem Material für Oberfläche und Untergrund auszubilden.

Bei der Ausführung der befestigten Flächen in Außenanlagen von

Feuerwehrhäusern sind entsprechende DIN-Normen zu berücksichtigen.

(5)

5 Wenn verschmutzte Oberflächenwasser nicht ausgeschlossen werden können (z.B. Feuerwehr-Übungshof) ist das Oberflächenwasser zu sammeln und fachgerecht zu entsorgen.

Die Fassadenbegrünung ist für größere, fensterlose Fassadenflächen pro 5m Länge mit Rankgewächsen -selbstklimmend oder an einem Spalier- zu versehen.

Die geforderte Mindestpflanzung muss spätestens zur nächsten Pflanzperiode nach Bezugsfertigkeit erfüllt werden.

C. Hinweise und nachrichtliche Übernahmen durch Text

12 Flurnummer

Grundstücksgrenzen Bestand

Gebäude Bestand

Nutzungsschablone

Feld 1 = Art des Baugebietes Feld 2 Zahl der Vollgeschosse

Feld 3 = GRZ Feld 4 = GFZ

Feld 5 Dachform Feld 6 = Bauweise vorgeschlagene Bebauung

Straßenverkehrsfläche

Straßenbegrenzungslinie

Wasserflächen, hier Triftbach

Hauptversorgungsleitung unterirdisch,

die Art der Leitung wird im Plan näher bezeichnet

Regenwasser- Niederschlagswasser von befestigten Flächen ist, soweit möglich, im behandlung Rahmen der "Verordnung über die erlaubnisfreie schadlose

Versickerung von gesammeltem Niederschlagswasser

(Niederschlagswasserfreistellungsverordnung - NWFreiV" vom 01.10.2008 (GVBl Nr. 21/2008 S.777) und der mit Bekanntmachung des StMUG vom 17.12.2008 geänderten "Technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser (TRENGW)" (All MBl Nr. 1/2009) in das Grundwasser einzuleiten.

Für die Planung und den Bau von Versickerungsanlagen ist das DWA- A 138 April 2005 "Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur

(6)

6 Versickerung von Niederschlagswasser" zu beachten. Nähere

Hinweise zum erlaubnisfreien Versickern von Niederschlagswasser des Bayerischen Landesamtes für Umwelt, sind dazu abzurufen unter:

https://www.lfu.bayern.de/wasser/umgang_mit_niederschlagswasser/v ersickerung/index.htm

Informationen zur TRENGW können unter https://www.gesetze-

bayern.de/Content/Document/BayVwV154851/true abgerufen werden.

Zur Klärung der Behandlungsbedürftigkeit des Niederschlagswassers wird die Anwendung des Merkblattes DWA-M 153 "Anwendung bei der Regenwasserbewirtschaftung in Bayern" empfohlen.

Die Behandlung des Niederschlagswassers ist durch einen detaillierten Entwässerungsplan mit dem Bauantrag nachzuweisen.

Regenwasser- Die Installation von Regenwassernutzungsanlagen für Garten- nutzung bewässerung und den häuslichen Gebrauch wird empfohlen.

Wasserrecht Gewässerrandstreifen werden im §38 Wasserhaushaltsgesetz WHG und ergänzend durch §21 Bayerisches Wassergesetz (BayWG) für den Triftbach geregelt.

Nach Angabe des „Landesamt für Umwelt“ wird entlang der

Böschungsoberkante des Triftbaches auf eine Hochwassergefahr HQ 100 hingewiesen.

Versickerung von Gemäß Bodengutachten EGT GmbH sind die Böden auf der Oberflächenwasser Flur-Nr. 712/6 für die Versickerung von Oberflächenwasser

baupraktisch nicht geeignet. Eine Rigolenversickerung wird empfohlen.

Bauausführung Die Hinweise zur Bauausführung laut Bodengutachten EGT GmbH sind zu berücksichtigen. Bei der Baugrubensicherung und

Wasserhaltung muss gemäß DIN 4124 bzw. DIN EN 1610 ein mindestens 60cm breiter Schutzstreifen auf der Böschungsschulter vorhanden sein. Ein Aufstau von Grund- und Schichtwasser ist gemäß Baugrundgutachten möglich. Die Durchdringungen des

Untergeschosses (z.B. Installationsdurchführungen, Lichtschächte, Zugänge, Fenster) werden in wasserdichter Ausführung empfohlen.

Die Auftriebssicherheit von im Boden befindlichen Gebäuden und Bauteilen (z.B. Tanks) muss sowohl für alle bauzustände als auch für den Endzustand nachgewiesen werden.

Beweissicherung Einwirkungen auf die Nachbarbebauung und die benachbarten Straßen sind aufgrund des Baustellenverkehrs und wegen der

Erdbauarbeiten (z.B. durch Verdichtungsgeräte) nicht auszuschliessen.

Es werden deshalb Beweissicherungen des Ist-Zustandes empfohlen.

Wasserhaltung Bei einer Wasserhaltung im Rahmen der Bauausführung muss nach dem Gutachten EGT GmbH geprüft werden, ob Nachbargebäude Grundwasserwärmepumpen betreiben, deren Funktionsfähigkeit bei einer Wasserhaltung reduziert wird. Es wird dringend empfohlen, die Bauarbeiten während einer trockenen Jahreszeit auszuführen, um

(7)

7 einen hohen Grundwasserstand auf dem Baugrundstück zu

vermeiden.

Stellplätze Es gilt die Stellplatzsatzung der Stadt Bad Aibling in der zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Bauantrag gültigen Fassung.

Denkmalschutz Bodendenkmäler, die bei der Ausführung der Baumaßnahmen zu Tage treten, unterliegen allgemein der Meldepflicht nach Art. 8

Denkmalschutzgesetz (DSchG) und sind dem Bayer. Landesamt für Denkmalpflege BLfD unverzüglich anzuzeigen.

Baumschutz Baumschutz wird in der DIN 18920 „Schutz von Bäumen,

Pflanzbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen“ sowie die RASP-LP4 Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil

Landschaftspflege, Abschnitt 4: „Schutz von Bäumen,

Vegetationsflächen und Tieren bei Baumaßnahmen“ geregelt. Auf das Infoblatt zum Baumschutz auf Baustellen wird verwiesen.

Es gilt die Baumschutzverordnung der Stadt Bad Aibling in der zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Baugenehmigung bzw. bzw. der Anzeige im Genehmigungsfreistellungsverfahren jeweils gültigen Fassung.

Beleuchtung Für die Beleuchtung von Verkehrsflächen und Übungshof (Flächen für Gemeinbedarf) sind aus Gründen des Insektenschutzes

'insektenfreundliche' Leuchtmittel, wie zum Beispiel Natriumdampf-, Nieder- oder Hochdrucklampen, zu verwenden. Dabei ist darauf zu achten, dass keine Insekten tötenden Lampengehäuse verwendet werden und eine Lichtabstrahlung nach oben und in die angrenzenden Flächen vermieden wird.

Geplante Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das Merkblatt FGSV-Nr.

Baum- 939 "Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle", der Forschungs- Pflanzungen gesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen FSGV, Ausgabe 2013 zu

beachten. Es ist sicherzustellen, dass durch Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und die Erweiterung von Telekommunikations- linien und sonstigen Leitungen nicht behindert werden.

Bad Aibling, den ……….

……… ………

Stephan Schlier, 1. Bürgermeister Stefan Rossteuscher, Architekt

(8)

8 VERFAHRENSVERMERKE

1. Der Stadtrat Bad Aibling hat in der Sitzung vom ... die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 107 "Feuerwehr und VHS an der Heufeldstraße“ beschlossen.

Der Aufstellungsbeschluss wurde am ... ortsüblich bekannt gemacht.

2. Zu dem Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 107 in der Fassung vom ... wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom ... bis ... beteiligt.

3. Der Entwurf der Bebauungsplanes Nr. 107 in der Fassung vom ... wurde mit der Begründung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom ... bis ...

öffentlich ausgelegt.

4. Die Stadt Bad Aibling hat mit Beschluss des Stadtrates vom ... den

Bebauungsplan Nr. 107 gem. § 10 Abs. 1 BauGB in der Fassung vom ... als Satzung beschlossen.

Bad Aibling, den ...

(Siegel) ...

1. Bgm Stephan Schlier

5. Ausgefertigt

Bad Aibling, den ...

(Siegel) ...

1. Bgm Stephan Schlier

6. Der Satzungsbeschluss zu dem Bebauungsplan Nr. 107 wurde am ...

gemäß § 10 Abs. 3 Halbsatz 2 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.

Der Bebauungsplan ist damit in Kraft getreten.

Bad Aibling, den ...

(Siegel) ...

1. Bgm Stephan Schlier

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