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Prüfverfahren zur Qualitätsprüfung Koloskopie

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KV RLP | PRUEFVERFAHREN ZUR QUALITÄTSPRÜFUNG KOLOSKOPIE | OKTOBER 2017 SEITE 1 VON 1

Prüfverfahren zur Qualitätsprüfung Koloskopie

Auflagen zur Aufrechterhaltung der fachlichen Befähigung nach § 6 der Qualitätssicherungsvereinbarung zur Koloskopie

Nachweispflicht/Frequenzprüfung

(§ 6 Absatz 1)

Nachweis der selbstständigen Durchführung von mindestens 200 totalen Koloskopien und mindestens 10 Polypektomien innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten.

Wird durch die KV RLP anhand der Abrechnungsdaten überprüft. Nicht in der vertragsärztlichen Versorgung durchgeführte Leistungen können angerechnet werden!

200 totale Koloskopien 10 Polypektomien

nicht erfüllt (§ 6 Absatz 3g, Satz 1) erfüllt (§ 6 Absatz 1a und 2) erfüllt (§ 6 Absatz 1b) nicht erfüllt (§ 6 Absatz 4d) (Dokumentationsüberprüfung entfällt) (Überprüfung der Dokumentationen) (Überprüfung der Dokumentationen) (Dokumentationsüberprüfung entfällt) Überprüfung von 200 Dokumentationen nach einem Jahr Überprüfung von 10 Dokumentationen nach einem Jahr

nicht erfüllt (§ 6 Absatz 3g, Satz 2) nicht erfüllt (§ 6 Absatz 4d, Satz 2)

alle zwei Jahre*

Widerruf der Genehmigung Widerruf der Genehmigung

Dokumentationsprüfung totale Koloskopie/Polypektomie

(§ 6 Absatz 3, 4 und 7)

Auswahl und Anforderung von 20 schriftlichen/bildlichen Koloskopie- und 5 schriftlichen/bildlichen Polypektomie-Dokumentationen (einschl. Histologien) alle zwei Jahre. *Ausnahme: Neue Genehmigungsinhaber werden bereits nach 12 Monaten überprüft.

20 Koloskopie-Dokumentationen Anforderung erfüllt 5 Polypektomie-Dokumentationen

(§ 6 Absatz 3a) (§ 6 Absatz 4a)

nicht erfüllt nicht erfüllt

(wenn weniger als 90% ohne Mängel - § 6 Absatz 3e) (wenn weniger als 100% ohne Mängel - § 6 Absatz 4c)

Anforderung weiterer 20 Dokumentationen (§ 6 Absatz 3f)

nicht erfüllt

Anforderung weiterer 200 Dokumentationen (§ 6 Absatz 3g, Satz 1) Anforderung weiterer 10 Dokumentationen (§ 6 Absatz 4d, Satz 1) (aus den auf den 1. Prüfungszeitraum folgenden 12 Monaten) (aus den auf den 1. Prüfungszeitraum folgenden 12 Monaten)

nicht erfüllt (§ 6 Absatz 3g, Satz 2) nicht erfüllt (§ 6 Absatz 4d, Satz 2)

oder weniger als 200 abgerechnet oder weniger als 10 abgerechnet

Widerruf der Genehmigung

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