• Keine Ergebnisse gefunden

Zusatzvereinbarung zum

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Zusatzvereinbarung zum"

Copied!
2
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Zusatzvereinbarung zum

VERTRAG

fur die Durchfuhrung von psychotherapeutischen Abklarungen und Behandlungen zu Lasten der Invalidenversicherung (gultig seit 1. April 2007)

zwischen

der Fdderation der Schweizer Psychologinnen und Psychologen FSP

der Assoziation Schweizer Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten ASP dem Schweizerischen Berufsverband für Angewandte Psychologie SBAP (nachstehend als ,,Verbande” oder ,,Berufsverbande” bezeichnet)

u nd

dem Bundesamt für Sozialversicherungen (‘BSV’) Geschaftsfeld Invalidenversicherung (IV)

Die Vertragsparteien haben sich daruber verstandigt, den Artikel 2.1 ,,Zulassungsvorausset zungen” des oben erwahnten Vertrages aufgrund der Einfuhrung des Bundesgesetzes Uber die Psychologieberufe PsyG per 1. AprO 2013 zu streichen und durch folgenden neuen Arti kel 2.1 zu ersetzen:

2.1 Zulassuncjsvoraussetzuncjen

Berechtigt zur Durchfuhrung der Psychotherapie als medizinische Eingliede rungsmassnahme zu Lasten der Invalidenversicherung sind Psychotherapeutin nen und Psychotherapeuten, weiche

• eidgenOssisch anerkannt sind;

• die kantonale Bewilligung zur selbstandigen Berufsausubung als Psycho therapeut/Psychotherapeutin besitzen;

• dem vorliegenden Vertrag durch schriftliche Beitrittserklarung vorbehaltios zugestimmt haben.

Durch die Anpassung des Artikels 2.1 wird such der Artikel 2.2 tangiert. Er lautet neu:

2.2 Verfahren

Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, welche die Anforderungen ge mass Ziffer 2.1 erfullen und zu Lasten der Invalidenversicherung tätig werden wollen, haben einen Antrag auf Vertragsbeitritt an einen der drei Verbande zu stellen. Dem Antrag ist die kantonale BerufsausUbungsbewilligung gemãss Arti kel 2.1 beizulegen.

Die Verbande bestatigen der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller bei Erfullung der Bedingungen gemäss Artikel 2.1 den Vertragsbeitritt. Mit dieser Mitteilung ist anerkannt, dass die Vertragstherapeutin bzw. der Vertragstherapeut die Anforde rungen der Invalidenversicherung gemãss Artikel 26bis Absatz 1 IVG erfullt. Die Verbande teilen dem BSV den Namen der Vertragstherapeutin bzw. des Ver

(2)

2/2

tragstherapeuten in geeigneter Form mit. Das BSV fUhrt eine entsprechende Lis te und publiziert diese periodisch.

Der Absatz Die Verbande prufen im Auftrag des BSV, oh die in Artikel 2. 1 aufgefuhrten Kri tenon erfulit skid. Sie konnen die Bearbeitungskosten, maximal jedoch CHF 800.00, der An tragsste/!erin bzw. dem Antraystel/er direkt in Rechnung ste//en.”wurde somit aus Artikel 2.2 gestrichen.

Diese Zusatzvereinbarung tritt ruckwirkend per 1. April 2013 in Kraft und gilt für die ab die sem Datum eitolgten Anmeldungen zum Vertrag.

Datum derZusatzvereinbarung: 31. Juli 2013

Bern, 7-c’-

Foderation der Schweizer Psychologinnen und Psychologen FSP

Peter Sonderegger, Prasiden FSP

Zurich, 22-. nj-fl

Assoziation Schweizer Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten ASP

GabrieitUttimann, Prasidentin

Zurich,

7/tLS.

Schweizerischer Berufsverband fur Angewandte Psychologie SBAP Heidi Aeschlimann, Prasidentin

ft.

Bern, 4’9.7c73

Bundesamt fur Sozialversicherungen, Geschaftsfeld Invalidenversicherung

f4z

Stefan Ritler, Vizedirektor

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Deutsche Psychotherapeutentag fordert das Bundesinnenministerium auf, im Refe- rentenentwurf zum „Geordnete-Rückkehr-Gesetz“ explizit Psychologische Psychotherapeu- tinnen

In einem Studium, das mit dem Master und der Approbation abschließt, und der anschließenden ambulanten und stationären Weiterbildung werden Psy- chotherapeutinnen und

Und nur ein Viertel der Befragten berichtet, dass frei werdende PP- oder KJP-Stellen gezielt mit PP oder KJP wiederbesetzt werden, in der stationären Jugendhilfe ist dieser

Der DPT befürwortet auch, im Dia- log mit Ausbildungsinstitutionen und politischen Gremien zu prüfen, ob und wie diese Kompetenzen sowohl im Rahmen einer postgradualen

Psychologische Psychotherapeutin- nen/Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Therapeuten müssen dagegen vor Beginn der Behandlung bei

(6) Führt eine Ausbildungsstätte die Ausbildung in einem vertieften Verfahren durch, das noch nicht länger als zehn Jahre als wissenschaftlich anerkannt gilt und stehen nicht

Gesundheitsministerkonferenz (30.6.-1.7.2010) hat die Bundesregie- rung „mit Nachdruck“ gebeten, eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur umfassenden Novellierung

26 Formular 27 für den soziotherapeutische n Betreuungsplan, der als Anlage