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Zusätzliche Angaben im Rahmen der Vorabbekanntmachung

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Zusätzliche Angaben im Rahmen der Vorabbekanntmachung

nach Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) 1370/2007 i.V.m. § 8a Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz für die

Flexible Bedienung im Verkehrsraum Ehingen/Munderkingen mit den Rufbuslinien ADK 1A, ADK 1B, ADK 2A, ADK 2B, ADK 3A und ADK 3B

im Alb-Donau-Kreis

Landratsamt Alb-Donau-Kreis Fachdienst Verkehr und Mobilität Schillerstraße 30

89077 Ulm

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Zusätzliche Angaben im Rahmen der Vorabbekanntmachung für die Rufbuslinien ADK 1A, ADK 1B, ADK 2A, ADK 2B, ADK 3A und ADK 3B im Alb-Donau-Kreis

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I) Grundsätzliches

Dieses Dokument enthält die zusätzlichen Angaben im Rahmen der Vorabbekanntmachung nach Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 i. V. m. § 8a Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz für die Rufbuslinien ADK 1A, 1B, 2A, 2B, 3A und 3B im Alb-Donau-Kreis. Auf die Ausführungen in der Vorabbekanntmachung, insbesondere zur eigenwirtschaftlichen Genehmigungserteilung, wird aus- drücklich verwiesen.

Die Liniengenehmigung ist gemäß Kreistagsbeschluss des Alb-Donau-Kreises vom 3. Mai 2021 ab dem 1. Juli 2022 bis zum 30. Juni 2029 zu erteilen (siehe Ziff. II.2.7 der Vorabbekanntmachung).

Bei diesem Verkehr handelt es sich um einen Verkehr, der ausschließlich nach vorheriger Anmeldung des Fahrtwunsches durch den Kunden/die Kundin durchzuführen ist. Dabei handelt es sich um in den ÖPNV eingebundenes „Ridepooling“. Entsprechend ist eine Liniengenehmigung nach § 44 PBefG (Linienbedarfsverkehr) zu beantragen.

II) Anforderungen an die Beförderungsentgelte

1. Tarifanwendung

Es gilt die gemeinsame Richtlinie über die allgemeine Vorschrift der Landkreise Alb-Donau-Kreis, Biberach, Neu-Ulm und der Stadt Ulm über die Festsetzung des Gemeinschaftstarifs für den Donau- Iller-Nahverkehrsverbund (DING) als Höchsttarif. Im Geltungsbereich des DING-Gemeinschaftstarifs ist grundsätzlich dieser anzuwenden (www.ding.eu) – Fahrscheine des bw-tarifs sind im Rahmen ihrer Gültigkeit anzuerkennen.

2. Zusammenarbeit mit der Verbundgesellschaft

Der Unternehmer hat mir der Donau-Iller-Nahverkehrsverbund-Gesellschaft mbH (DING) einen Zu- sammenarbeitsvertrag abzuschließen.

3. Vertrieb, Kontrolle und Marketing

Auf allen eingesetzten Fahrzeugen sind mindestens Fahrscheine des Bartarifs (Einzelfahrscheine, Tageskarten) in Abstimmung mit der Verbundgesellschaft DING zu vertreiben, der Vertrieb weiterer DING-Fahrausweise (z.B. Zeitkarten) ist wünschenswert. Alle Verbundfahrausweise sind entspre- chend den DING-Tarifbestimmungen anzuerkennen. Die Kontrolle von elektronischen Tickets gemäß VDV-KA (Chipkarte und Barcode) ist sicherzustellen. Dasselbe gilt analog für Fahrausweise des bw- tarif entsprechend.

Der Unternehmer hat die Marketing-Vorgaben von DING einzuhalten und sich bei Bedarf an DING- Marketingaktivitäten zu beteiligen und in diesem Zusammenhang produzierte Werbe- und Informati- onsmaterialien zu verteilen.

4. Einnahmeaufteilung

Der Unternehmer hat den DING-Einnahmeaufteilungsvertrag beizutreten. Die Einnahmezuweisung erfolgt grundsätzlich nachfrageorientiert entsprechend den genutzten Tarifprodukten und der er- brachten Beförderungsleistung; die Bemessung richtet sich nach den Regelungen für Angebotsver- besserungen. Ob für die Ermittlung Verkehrserhebungen durchgeführt werden (Tragung der hälftigen Kosten durch das Verkehrsunternehmen) oder ob ein vereinfachtes Verfahren angewendet wird (z.B.

erzielte Erlöse im Bartarif verbleiben beim Unternehmer), richtet sich nach dem Verhältnis von Auf-

wand und Nutzen. Über die Anwendung eines vereinfachten Verfahrens entscheidet der DING-Un-

ternehmensbeirat auf Antrag.

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III) Anforderungen an den Fahrplan

1. Anforderungen an die Bedienung

Der Verkehrsraum dieses Angebots umfasst das Gebiet der Städte Ehingen (Donau) und Munder- kingen, sowie der Gemeinden Allmendingen, Altheim, Emeringen, Emerkingen, Griesingen, Grunds- heim, Hausen am Bussen, Lauterach, Oberdischingen, Obermarchtal, Oberstadion, Öpfingen, Rech- tenstein, Rottenacker, Untermarchtal, Unterstadion und Unterwachingen,

Für den gesamten Verkehrsraum sollen für alle Siedlungsbereiche mindestens stündliche Fahrtmög- lichkeit an Montagen bis Freitagen ab 5:00 Uhr, samstags ab 6:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen ab 7:00 Uhr, jeweils bis 24:00 Uhr angeboten werden, Diese Verkehre sind ausschließlich nach vor- heriger Anmeldung anzubieten und durchzuführen.

Um die bestehenden und nach § 42 PBefG genehmigten Buslinien im Verkehrsraum in ihrem wirt- schaftlichen Bestand nicht zu gefährden, soll das Angebot des zu vergebenden Anmeldeverkehrs außerhalb dessen Angebotszeiten stattfinden. Das heiß, dass sowohl eine Stunde vor als auch eine Stunde nach einer Fahrt dieser genehmigten Buslinienverkehre keine flexible Bedienung angeboten werden darf und soll. Damit sollen auch die in den Verkehrsspitzen (insb. Schülerverkehr, Berufsver- kehr) erforderlichen höheren Beförderungskapazitäten im Buslinienverkehr angeboten werden und im Regelfall keine erhöhten Beförderungsmengen im Anmeldeverkehr erforderlich werden.

Zur Verdeutlichung des anzubietenden Fahrplanangebots sind Musterfahrpläne für die Bedienung der Rufbuslinien dieser Bekanntmachung beigefügt. Die darin aufgeführten Ankunfts- und Abfahrts- zeiten an den Haltestellen geben angenäherte Bedienungszeiten wieder, die sich je nach der kon- kreten Nachfrage und Linienführung um wenige Minuten ändern können.

Diese Anmeldeverkehre sollen einen Anschluss an den überörtlichen Schienenpersonennahverkehr (SPNV) an den Bahnhöfen Ehingen oder Munderkingen gewährleisten. Anschlüsse an weiteren Bahnhöfen im Verkehrsraum (z.B. Allmendingen, Rottenacker, Rechtenstein) können unter Wahrung des gesicherten Anschlusses an diesen beiden zentralen Bahnhöfen zusätzlich angeboten werden.

Direkte Zwischenortsbedienungen sind innerhalb der Rufbuslinien zu ermöglichen. Ggf. bestehende oder erlassene Bedienungsverbote sind für die Dauer des Beitritts zum Verkehrsverbund DING nicht wirksam.

Die Korridore dieser flexiblen Bedienung („Rufbuslinien“) umfassen folgende Haltestellen:

Rufbuslinie ADK 1A:

Munderkingen: Bahnhof, Neudorfer Straße, Danziger Straße, Herderweg, Königsberger Straße, Brunnenberg – Untermarchtal: Große Egert (neu), Schule, Info-Zentrum, Kindergarten, Bachstraße (neu) – Obermarchtal: Kloster, Musikerheim, Schule, S.-Sailer-Straße – Reutlin- gendorf: Haldenstraße, Kirche (neu) – Datthausen – Emeringen – Rechtenstein: Obere Au (neu), Bahnhof, Rathaus – Reichenstein – Lauterach: Talheim, Krone, Schule, Neuburg.

Rufbuslinie ADK 1B:

Munderkingen: Bahnhof, Schillerstraße, Alemannenstraße, Emerkinger Straße, Siedlung, Mi- nister-Schmid-Straße, Frankenstraße, Hürbachstraße – Algershofen – Luppenhofen – Gütel- hofen – Hausen am Bussen: Bökeler (neu), Ortsmitte – Unterwachingen – Emerkingen: Mun- derkinger Straße, Bussenblick (neu), Wachinger Straße, Kirchstraße – Bettighofen: Am Ste- henbach, Munderkinger Straße – Unterstadion: Mühlgartenweg, Hauptstraße, Lange Straße – Hundersingen: Ortsmitte, Rettighofer Weg (neu) – Rettighofen – Oberstadion: Brühlstraße (neu), Krippenmuseum, Schule, Munderkinger Straße, Mundeldingen, Mühlhausen – Moosbe- uren: Adler, Badwiesen – Grundsheim: Ortsmitte, Oberdorf.

Rufbuslinie ADK 2A:

Ehingen: Busbahnhof, Marktplatz, Amtsgericht, Finanzamt, Winckelhofstraße, Alter Postweg,

Karpfenweg, Am Stadion, Zanderstraße – Nasgenstadt: Gollenäcker, Kapellenstraße, Kapelle,

Donaubrücke – Gamerschwang: Krone, An der Laue – Öpfingen: Schule, Seniorenzentrum,

Hirsch, Von-Freyberg-Straße, Trafostation – Oberdischingen: Dreifaltigkeitskapelle, Kirch-

platz, Abzw. Ersingen – Rißtissen: Rißbrücke, Kirche – Griesingen: Adler, Raiffeisenstraße,

Höhenstraße – Altbierlingen: Dorfstraße, Schulberg, Industriegebiet Berg – Berg: Am Weiher

(neu), Grüner Baum, Schule, Am Wetterkreuz (neu) – Schaiblishausen – Bockighofen: Orts-

mitte, Roßgarten (neu) – Sontheim – Weisel – Kirchbierlingen: Obere Wart, Kirche, Prälat-

Walter-Straße, Schule – Volkersheim.

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Zusätzliche Angaben im Rahmen der Vorabbekanntmachung für die Rufbuslinien ADK 1A, ADK 1B, ADK 2A, ADK 2B, ADK 3A und ADK 3B im Alb-Donau-Kreis

Seite 2 von 9 Rufbuslinie ADK 2B:

Ehingen: Busbahnhof, Adolffstraße, Im Grieß, Nobelstraße, Rosenstraße, Berkach Ortsmitte, Ulmer Straße/Friedhof, C.-F.-Goerdeler-Straße (neu), Eugen-Bolz-Straße (neu), Rosengarten – Heufelden: Ortsmitte, Pfarrgartenweg (neu) – Blienshofen – Hausen ob Allmendingen – Schwörzkirch Rathaus – Niederhofen Ortsstraße – Pfraunstetten – Altheim: Ortsmitte, Birken- straße (neu) – Allmendingen: Schwenksweiler, Kindergarten, Trafostation, Bahnhof.

Rufbuslinie ADK 3A:

Ehingen: Busbahnhof, Franziskanerkloster/Gesundheitszentrum, Schafmarktstraße, Freibad, BED – Dettingen: Feuerwehr, Bartelshalde – Dintenhofen: Grafenbergstraße (neu), Ortsmitte – Herbertshofen – Rottenacker: Etimex, Bahnhof, Konrad-Sam-Straße, Neues Rathaus, Bühl- straße, Mozartstraße, Reichertstraße, Beethovenstraße, Lindenstraße, Kirchstraße – Stetten – Deppenhausen – Schlechtenfeld – Kirchen: Schule, Espenlau (neu), Kirche (neu), Ortsmitte.

Rufbuslinie ADK 3B:

Ehingen: Busbahnhof, Münsinger Straße, Altsteußlinger Straße, Birkenweg, Albstraße, Bü-

chele, Häslenstraße (neu), Landgarbweg, Stoffelbergstraße, Längenfeldschule, Schlaufen-

bühl, Elsternstraße, Allensteiner Straße, Adlerstraße, Geierstraße, Liebherr, Ulmer Hof, Jäger-

hof – Altsteußlingen: Alte-Heerstraße (neu), Sankt-Anno-Straße (neu), Bundesstraße – Briel –

Dächingen: Ortsmitte, Kindergarten – Granheim: Ortsmitte – Mundingen: An den Hofäckern

(neu), Ortsmitte – Erbstetten: Rathaus, Schule, Unterwilzinger Straße – Unterwilzingen – Fran-

kenhofen: Raiffeisenbank, Schule – Tiefenhülen – Grötzingen: Ortsmitte, Grießtalstraße (neu),

Steinäcker (neu) – Ennahofen: Ortsmitte, Hirtenberg (neu) – Weilersteußlingen: Schule, Birk-

hart (neu), Ortsmitte – Allmendingen: Katzensteige, Schwimmbadweg, Waldfreibad, Panora-

mastraße, Lichse, Schule, Bahnhof.

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IV) Anforderungen für sonstige Standards

1. Fahrzeuganforderungen

Die zur Erbringung der Verkehrsleistung eingesetzten Fahrzeuge haben über die gesetzlichen Bestimmungen hinaus die in Tabelle 1 gelisteten Kriterien zu erfüllen.

Die Überschreitung bzw. frühere Erfüllung der genannten Kriterien werden im Falle eines Genehmi- gungswettbewerbes verstärkt gewichtet. Darunter fallen insbesondere emissionsfreie bzw. –arme Fahrzeuge, Fahrzeuge mit alternativen Kraftstoffen (synthetisch oder biogen), verbesserte Ausstat- tungsmerkmale, erleichterter Ein-/Ausstieg für mobilitätseingeschränkte Personen, usw.

Kriterien Fahrzeuge

optional verpflichtend Max. Durchschnittsalter aller Fahrzeuge bei Betriebsaufnahme 4 Jahre Max. Durchschnittsalter aller Fahrzeuge zu jedem Zeitpunkt

des Betriebs 8 Jahre

Max. Alter eines Fahrzeugs 10 Jahre

Max. Anzahl der Insassen 8 Personen

Leistungsfähige Heizung (Fahrgastraum und Fahrerplatz) ja Ausreichende Belüftungsmöglichkeit von Fahrgastraum und

Fahrerplatz, auch bei Ausfall der Klimaanlage ja

Bordmikrofon für Ansagen an die Fahrgäste im Wageninneren ja nein Funkgerät (Sprechfunk, Bündelfunk, Mobiltelefon o.ä.) zur

Kommunikation zwischen Fahrpersonal und Betriebsleitung oder zwischen Fahrpersonal und wartendem Fahrgast

ja Linienbeschilderung außen, an der Frontseite und auf der Ein-

stiegsseite (Fahrtziel, Linienbezeichnung) ja

Deutliche Kennzeichnung als Rufbus in Form eines Aufklebers o.ä. in Abstimmung mit DING und Aufgabenträger

an der Einstiegsseite

an der Fahrzeugfront Winterbereifung in der Zeit vom 01.11 bis 01.04. des Folgejah-

res und zusätzlich bei entsprechender Witterung (Allwetterrei- fen nicht zulässig)

ja digitale visuelle (Haltestellenanzeige innen) und/ oder akusti-

sche (Haltestellenansage innen) Fahrgastinformationssysteme ja nein Verkaufsbereiter elektronischer Fahrscheindrucker, der den

Verkauf von Verbundfahrscheinen nach Ziffer II.3 ermöglicht ja Rampe oder Hublift für mobilitätseingeschränkte Fahrgäste

auf Anforderung bei allen Fzg. ja,

bei mind. 2 Fzg.

Tabelle 1

Die Fahrzeuggrößen sind auf maximal 8 Fahrgäste pro Gefäß ausgelegt. Das Angebot ist so zu dimensionieren, dass mindestens zwei der vier Fahrzeuge für eine Rollstuhlmitnahme geeignet sind.

Zwei der vier Fahrzeuge sollen im Bereich Ehingen stationiert sein, eins der vier Fahrzeuge soll im Bereich Munderkingen stationiert sein und eins soll zur Abrufbereit stehen, um Fahrkapazitäten aus- zugleichen.

Das Verkehrsunternehmen hält die Fahrzeuge innen und außen in einem gepflegten und sauberen

Zustand. Festgestellte Schäden, grobe Verunreinigungen oder sonstige Mängel sind unverzüglich zu

beheben oder zu melden.

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Zusätzliche Angaben im Rahmen der Vorabbekanntmachung für die Rufbuslinien ADK 1A, ADK 1B, ADK 2A, ADK 2B, ADK 3A und ADK 3B im Alb-Donau-Kreis

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2. Fahrpersonal

Das Verkehrsunternehmen setzt nur Fahrpersonal ein, das die im Fahrdienst notwendigen allgemei- nen Kenntnisse der im Linienverkehr bestehenden Vorschriften besitzt. Das Verkehrsunternehmen hat dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrpersonal die folgenden Anforderungen erfüllt:

 Gepflegtes Erscheinungsbild und angemessene Dienstkleidung,

 höfliches, freundliches Verhalten gegenüber den Fahrgästen,

 erhöhte Aufmerksamkeit bezüglich Sicherheit der Fahrgäste,

 Hilfsbereitschaft beim Einstieg von mobilitätseingeschränkten Fahrgästen,

 Umsichtigkeit gegenüber Fahrgästen, die an der Haltestelle warten oder heraneilen

 oder den Haltewunsch signalisiert haben,

 ausreichende Kenntnis der deutschen Sprache,

 Kenntnisse über DING-Beförderungsbedingungen und DING-Tarif

 Fähigkeit zu Fahrausweis-Sichtkontrollen,

 Fähigkeit zu Tarif- und Fahrplanauskünften über die unternehmenseigenen Linien und di- rekte Anschlussmöglichkeiten zu Bus- und Bahnlinien anderer Verkehrsunternehmen,

 Vertrautheit mit der Handhabung der elektronischen Bordgeräte, insb. mit dem Fahrschein- verkauf,

 ausreichende Kenntnis der jeweiligen Linienstrecke. Mit neuen Mitarbeiterinnen und Mitar- beitern muss der Fahrweg vor der ersten Beförderung intensiv geübt werden, damit es im Echtbetrieb zu keinen Störungen kommt.

 Beachtung allgemeiner Verhaltensregeln im Linienverkehr: kein Rauchen, kein Alkohol kein Telefonieren – erlaubt sind Betriebsfunk sowie Telefonieren aus betrieblich notwendigen Gründen unter Beachtung von § 23 Absatz 1a StVO und an Endhaltestellen –,

 kein Radiohören.

Der Verkehrsunternehmer versichert, dass das Tariftreue- und Mindestlohngesetz Baden-Württem- berg für öffentliche Aufträge berücksichtigt wird.

3. Fahrtdurchführung

Die flexiblen Bedienformen sollen via DING-App bzw. telefonisch bis zu einer Stunde vor Fahrtantritt buchbar sein. Kürzere Anmeldefristen sind erwünscht und können bei der Genehmigungsentschei- dung positiv berücksichtigt werden. Hierfür stellt der Verkehrsverbund DING aktuell ein Buchungs- system AnSaT der Firma ESM (https://www.ansat.de) zur Verfügung. Eine kurze Betriebsanleitung von AnSaT ist im Anhang 2 beigefügt.

Für die Bedienung der AnSaT-Terminal App ist ein Android-kompatibles Endgerät (Smartphone, Tab- let o.ä.) erforderlich. Auf diesem System werden automatisch die angemeldeten Buchungen ange- zeigt. Anhand dieser Daten kann der Fahrzeugführer seine Fahrtroute im Voraus planen. Eine Ab- holung des Fahrgastes vor der fahrplanmäßigen Abfahrtszeit ist zu untersagen. Das Verkehrsunter- nehmen stellt die fahrplanmäßige Abfahrt an der Starthaltestelle und die Einhaltung des Fahrplans sicher. Falls ein Zug bei Ankunft in Ehingen oder Munderkingen eine Verspätung haben sollte und eine Buchung für den Rufbus zugrunde liegt, muss das Fahrpersonal auf diesen verspäteten Zug warten. Dabei kann sich die maximale Wartezeit auf bis zu 15 Minuten belaufen.

Die Fahrtzeiten gelten als eingehalten, wenn die Verspätung nicht mehr als 10 Minuten beträgt, es

sei denn, die Verspätung ist eine Folge einer Anschlussaufnahme. Verfrühte Abfahrten an einer Hal-

testelle sind unzulässig. Die Nutzung von Haltestellen/Haltebuchten zum längerfristigen Abstellen

von Fahrzeugen zur Überbrückung von Warte- oder Standzeiten darf nur im Benehmen mit der je-

weils zuständigen Verkehrsbehörde erfolgen.

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Das Verkehrsunternehmen garantiert im Falle eines Fahrzeugausfalls die Stellung eines Ersatzfahr- zeuges innerhalb von 60 Minuten im gesamten Verkehrsraum.

Ein Betriebsleiter nach BOKraft oder ein sonstiger verantwortlicher ständiger Ansprechpartner ist zu benennen. Eine Leitstelle oder ein verantwortlicher Disponent steht im ständigen Kontakt mit den Fahrern per Funk oder Mobiltelefon. Die Leitstelle oder der verantwortliche Disponent überwacht während der gesamten Betriebszeit die Anschlusssicherung Bus/Zug und der geplanten Busan- schlüsse untereinander und stellt eine angemessene Wartezeit für Verspätungsfälle sicher.

Das Fahrpersonal fährt ausgeglichen und vorausschauend. Es passt sich dem Verkehrsfluss und der Ampelschaltung an und vermeidet ruckartiges Anfahren, Beschleunigen und Bremsen. Das Fahrper- sonal fährt Haltestellen vor allem bei großem Fahrgastandrang vorsichtig an und gefährdet keine Fahrgäste. Es beachtet beim Einfahren in die Haltestelle, dass der Abstand zwischen Wagenkante und Bordstein zum Ein- und Aussteigen möglichst geringgehalten wird. Das Fahrpersonal öffnet Tü- ren erst nach Stillstand des Fahrzeugs und vermeidet das Einklemmen der Fahrgäste beim Schlie- ßen der Türen. Das Fahrpersonal nutzt nach Möglichkeit vorhandene technische Ein- und Ausstiegs- hilfen und bei Bedarf Rampen. Erkennbar mobilitätseingeschränkten Fahrgästen ist vor dem Anfah- ren besondere Aufmerksamkeit zu widmen, ob sie einen Sitzplatz oder zumindest festen Halt gefun- den haben. Ihnen ist grundsätzlich Unterstützung anzubieten.

4. Haltestellen

Für diese flexible Bedienung sollen über 30 neue Haltestellen eingerichtet werden und ausschließlich von dieser angedient (unter Ziff. III.1 als „neu“ gekennzeichnet). Zusätzlich dazu sollen alle im Linien- verkehr nach § 42 PBefG bedienten und angeordneten Haltestellen im Verkehrsraum (siehe III.1) bei Bedarf angedient werden.

Das Verkehrsunternehmen hat in Abstimmung mit dem Aufgabenträger und der Standortgemeinde dafür Sorge zu tragen, dass die im öffentlichen Linienverkehr allgemein erforderlichen Haltestellen nach den gesetzlichen Vorschriften eingerichtet, gewartet, unterhalten und gereinigt werden. Dabei ist das Verkehrsunternehmen verpflichtet, insbesondere die verbundeinheitliche Fahrgastinformation entsprechend den Regelungen des DING fristgerecht und ordnungsgemäß zu unterhalten.

 Kennzeichnung mit Haltestellennamen, Linienziel, DING-Liniennummer, DING-Signet, Land- kreis-Logo

 Anbringung eines Fahrplan- und Informationskastens am Haltestellenmast oder dem Fahr- gastunterstand,

 Aushang des jeweiligen aktuellen Fahrplans mit Linienverlauf,

 Aushang der Tarifinformationen und eines Umgebungsplans (sofern Platz vorhanden ist)

 unverzügliche Beseitigung von Schäden,

 bei Entfall bzw. Verlegung einer Haltestelle müssen entsprechende Informationen ausge- hängt werden.

Das Aufstellen, der Unterhalt und das Reinigen von Fahrgastunterständen und deren Umfeld oblie- gen den Gemeinden. Ebenso das Räumen und Streuen im Bereich von Haltestellen im Winter. Bei gemeinsam benutzten Haltestellen werden Name, die Zuständigkeit und die Verteilung der entste- henden Lasten im Einvernehmen zwischen den beteiligten Verkehrsunternehmen festgelegt. Bei Be- darf oder fehlendem Einvernehmen entscheidet die Verbundgesellschaft.

Das Verkehrsunternehmen stellt durch regelmäßige Kontrollen sicher, dass die Haltestelleneinrich-

tungen benutzbar sind. Festgestellte Schäden oder sonstige Mängel sind zu beheben bzw. an die

zuständige Gemeinde zu melden.

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5. Information

Zum Austausch von Informationen, insbesondere im Bereich Tarif, Verkauf und Fahrplaninformatio- nen muss das Verkehrsunternehmen über eine E-Mail-Adresse erreichbar sein und über einen Inter- netzugang verfügen.

Zur Verbesserung der Fahrgastinformation für mobilitätseingeschränkte Personen sind die Fahr- plantabellen um den Hinweis der barrierefrei ausgestatteten Haltestellen und Verknüpfungspunkte sowie der Fahrten mit barrierefreien Fahrzeugen zu ergänzen. Die Schriftgröße und Darstellungsform der Fahrgastinformationen ist auf eine gute Lesbarkeit und Verständlichkeit zu überprüfen.

Das Verkehrsunternehmen muss für die Fahrgäste zu seinen Geschäftszeiten zur sachkundigen Er- teilung von Fahrplan- und Tarifauskünften und der Anmeldung von Bedarfsverkehren telefonisch er- reichbar sein. Diese umfassen mindestens:

 täglich 7:00 Uhr bis 20:00 Uhr Es sind keine Mittagspausen zulässig.

Die Anmeldung der Fahrtwünsche über die DING-App kann über die telefonische Erreichbarkeit des Verkehrsunternehmens hinaus zu allen Tageszeiten erfolgen.

Zudem richtet das Verkehrsunternehmen eine Servicestelle ein, die während der o.g. Betriebszeiten zum Festnetztarif telefonisch erreichbar ist und als Ansprechstelle für betriebliche Belange dient. Das Verkehrsunternehmen trägt Sorge für den Betrieb einer Abholstelle für Fundsachen, die maximal 20,0 Kilometer (Luftlinie) vom Bedienungsgebiet (bediente Gemeinden) entfernt ist.

Das Verkehrsunternehmen informiert die Fahrgäste unverzüglich über relevante Betriebsstörungen (Ursache, Dauer, alternative Fahrmöglichkeiten).

Für die Bearbeitung von beim Aufgabenträger oder bei der Verbundgesellschaft eingegangenen Fahrgastbeschwerden wird das Verkehrsunternehmen der Verbundgesellschaft und dem Aufgaben- träger auf Anforderung die notwendigen Auskünfte erteilen und Unterlagen zur Verfügung stellen oder Einsicht in die vorhandene Dokumentation gewähren. Beschwerden werden grundsätzlich vom betroffenen Verkehrsunternehmen beantwortet.

Zum Zwecke der Verkehrsplanung kann der Aufgabenträger zeitlich und räumlich begrenzte Erhe- bungen von Fahrten (Ein-/Aussteigerzählungen) durch das Fahrpersonal verlangen. Zudem muss das Verkehrsunternehmen folgende Mobilitätsdaten nach §3a PBefG dem Nationalen Zugangspunkt bereitstellen:

 Name und Kontaktdaten des Anbieters

 Fahrpläne

 Routen

 Tarifstruktur

 Angaben zu eingesetzten Fahrzeugen (Barrierefreiheit und Umweltstandard)

 Angaben über betriebliche Störungen (in Echtzeit)

 Angaben über die aktuellen und die prognostizierten Fahrgastzahlen

V) Überschreitungen der Anforderungen

Überschreitungen der Anforderungen werden vom Aufgabenträger – soweit verbindlich zugesichert – im Falle eines Genehmigungswettbewerbes für folgende Zusicherungen bewertet:

a) Emissionsfreier oder –armer Antrieb des Fahrzeugs zu 50 % b) Konzept zur Sicherstellung der Bedienung, z.B. durch den Nachweis

vorhandener Ersatzfahrzeuge und Ersatzpersonal zu 30 %

c) Andere erhöhte Fahrzeugstandards zu 10 %

d) sonstige erhöhte Standards (z.B. Fahrpersonal) zu 10 %

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VI) Abweichungen vom zugesicherten Leistungsumfang

Abweichungen vom zugesicherten Leistungsumfang während der Genehmigungslaufzeit nach unten sind unzulässig.

Zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht absehbare Entwicklungen können und sollen zu Anpas- sungen des Leistungsumfangs durch Fahrplanänderungen oder ggf. Änderungen der Kapazitäten führen.

Das Verkehrsunternehmen verpflichtet sich, den Leistungsumfang auf Verlangen des Aufgabenträ- gers um insgesamt über die gesamte Vertragslaufzeit bis zu 2 % vom ursprünglichen Leistungsum- fang zu erweitern, sofern die Erweiterung der Befriedigung eines neu entstandenen oder geänderten Verkehrsbedürfnisses im betrachteten Verkehrsraum dient. Erfordert ein neu entstandenes oder ge- ändertes Verkehrsbedürfnis im betrachteten Verkehrsraum eine höhere Erweiterung und ist das Ver- kehrsunternehmen nicht bereit sein Angebot auf Verlangen des Aufgabenträgers entsprechend zu erweitern, so kann der Aufgabenträger hierfür Dritte beauftragen.

Bei Anpassungen des Leistungsumfangs nach unten darf das ursprüngliche Leistungsangebot über die gesamte Vertragslaufzeit ohne vorherige Zustimmung des Aufgabenträgers nicht um mehr als insgesamt 3 % unterschritten werden.

Das Verkehrsunternehmen legt dem Aufgabenträger rechtzeitig, spätestens jedoch 3 Wochen vor beabsichtigter Beantragung einer Fahrplanänderung geringen Umfangs, wie beispielsweise Ände- rungen an den Abfahrtszeiten oder die Aufnahme einer zusätzlichen oder Wegfall einer Haltestelle, bei der Genehmigungsbehörde die Fahrpläne zur Abstimmung vor. Fahrplanänderungen größeren Umfangs sind nur zum alljährlichen europaweiten Fahrplanwechsel oder Schuljahresbeginn möglich.

In diesem Fall stimmt das Verkehrsunternehmen die Änderungsvorschläge 10 Wochen vor der be- absichtigten Beantragung der Fahrplanänderung bei der Genehmigungsbehörde mit dem Aufgaben- träger ab. Alle Änderungen sind dabei besonders kenntlich zu machen.

Das Verkehrsunternehmen verpflichtet sich, im Falle von Verkehrsstörungen seinen Fahrplan ent- sprechend anzupassen und dabei den Betrieb so weit wie möglich aufrecht zu erhalten bzw. Ersatz- maßnahmen einzuleiten. Im Falle absehbarer Verkehrsstörungen, wie bspw. Baustellen oder Umlei- tungen aufgrund von Veranstaltungen, ist die beabsichtigte Fahrplanänderung dem Aufgabenträger und dem Betreiber des Fahrplanauskunftssystems (i.d.R. DING) spätestens 1 Woche vor ihrer Be- antragung bei der Genehmigungsbehörde vorzulegen. Diese Frist entfällt bei Verkehrsstörungen die nicht rechtzeitig absehbar sind. In diesem Fall ist der geänderte Fahrplan unverzüglich nach Be- kanntwerden der Verkehrsstörung dem Aufgabenträger und dem Betreiber des Fahrplanauskunfts- systems vorzulegen.

VII) Mit Antrag einzureichende Angaben

Gesondert auszuweisen sind:

a) für den Regelverkehr die Fahrplankilometer, jeweils differenziert nach Fahrzeugarten und Auf- gabenträgergebiet (Alb-Donau-Kreis)

b) die Anzahl der eingesetzten Fahrzeuge differenziert nach Fahrzeugtypen mit Angabe der exak- ten Steh- und Sitzplatzzahl

VIII) Anlagen

1. Muster-Fahrpläne

2. ESM-Dokumentation

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