Übung Betriebliche Finanzwirtschaft SS2000 Dr. K. Martens
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2. Klausur am 19. Sept. 19.00 - 21.00 Uhr in Hörsaal II
13.06.00
3.3.2 Aufnahme neuer Gesellschafter bei nicht börsennotierten AG’s3.3.2.1 Gewinnverteilung, Emissionskurs und Eigenkapitalkosten Die folgende Entscheidungssituation ist gegeben:
• Investitionsauszahlung (I)
• durch Verkauf junger Aktien aufzubringen
• keine Transaktionskosten Zuerst die Sicht der Altaktionäre:
Entscheidungsregel:
Investition und Kapitalerhöhung durchführen, wenn der auf den Kapitalanteil der Altaktionäre entfallende Gewinn nicht kleiner wird.
Annahme: I = KE * n KE = Preis/neue Aktie n = Anzahl der Aktien Gesichtspunkte:
• Verzinsung mit zusätzlichem Kapital
• Emissionskurs (KE) ↑ = dann Emission, weil weniger Aktien ausgegeben werden müssen, um I aufzubringen.
Symbolik: G0 = bisheriger Gewinn
∆G = zusätzlicher Gewinn aus der Investition a = Anzahl alter Aktien
n = Anzahl neuer Aktien KE = Emissionskurs
Entscheidungsregel der Altaktionäre als formaler Ausdruck:
G G
a n
0
+ +
∆
(= Gewinn/Aktie nach Emission)≥ G a
0
Frage 1: Welche Verzinsung muß die Investition bei gegebenem KE erbringen (aus Sicht der Altaktionäre)?
a G a G a G n G
G
⋅
0+ ⋅ ≥ ⋅
0+ ⋅
0 −a0
∆
:∆ G n
a G n K
E≥ ⋅
0: ⋅
∆G n K
G
E
a K
E⋅ ≥ ⋅
0
[ n K ⋅ E = I ]
{
∆G I
G a K
Investitions verzinsung
E geforderte Mindest verzinsung
EK Ko satz
−
−
= − −
≥
0:
.
123
G0:a = bisheriger Kurs je Altaktie
I = n * KE
Je niedriger KE, desto größer muß n sein. Der Grund hierfür sind die höheren EK-Kosten, weil mehr Gewinn von den Altaktionären abgegeben werden muß.
Frage 2: Welcher Mindest-KE muß aus Sicht der Altaktionäre bei gegebener Investitionsverzinsung (ri) erreicht wer- den, damit die Kapitalerhöhung und Investition für die Altaktionäre vorteilhaft ist?
∆G I
G
a K r G
E
a K
i
E
≥ ⋅ ⇔ ≥ ⋅
0 0
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2
⇒ =
K G ⋅
E
a r
i 0
Je höher die Investitionsverzinsung, desto niedriger darf KE sein, weil dadurch ein hoher zusätzli- cher Gewinn realisiert werden kann. Quasi eine Entschädigung der Altaktionäre dafür, daß sie Ge- winn an Neuaktionäre abgeben müssen.
Sicht der Neuaktionäre:
Entscheidungsproblem: Erwerb junger Aktien zu KE oder Alternativanlage?
Entscheidungsregel:
Erwerb der jungen Aktien, wenn Gewinn je Aktie mindestens so groß ist wie der bei günstigster alternativer Verwendung erzielbare Ertrag (nachfolgend Bezeichnung der Alternativverzinsung mit: r)
G G
a n K r
Gewinn Aktie nachEmission Investition
E Ertragaus Alternativ anlage 0
+
+ ≥ ⋅
−
∆
/ /
1 2 4 3 4 123
Frage 1: Welche Obergrenze besteht für KE aus Sicht der Neuaktionäre?
{
G G
a n K
Er
Ober grenze fürKE 0
+
+ = ⋅
−
∆ $
( )
⇔ = +
$ + ⋅
K G G
a n r
E
0
∆
→Dieser Quotient ist um so kleiner, desto größer r ist!
Je größer die Alternativverzinsung ist, desto niedriger liegt KE, den potentielle Neuaktionäre noch gerade akzeptieren.
Frage 2: Welche Verzinsung muß die Investition bei einem KE an der Obergrenze erzielen?
( )
G G
a n K
Er
G 0
+
a n+ = ⋅
−
∆
⋅ +$
∆( )
⇔ G
0= K $
E⋅ ⋅ + − r a n ∆ G
Einsetzen:
∆G n a G
≥ ⋅
0( )
[ ]
⇔ ∆ G ≥ ⋅ n ⋅ ⋅ + − ∆ a K $
Er a n G
{ {
⇔ ⋅ = ≥
− −
− −
∆ G ∆
n K
G
I r
E
Investitions verzinsung
Alternativ verzinsung Alternativ Opportunitäts kosten
$
/
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3 Fazit:
•
{ K
E{ K keineKapitalerhöhung
Mindestemis sionskursaus SichtderAlt aktionäre
E Obergrenzefür K ausSichtder NeuaktionäreE
−
−
> $ ⇒
•
K
E< K $
E⇒ Kapitalerhöhungdurchführbar daEinigungüberK möglich ,
E3.3.2.2: Übersicht: Kapitalerhöhung bei nicht börsennotierten AG’s
Eine kleine AG verfügt über ein Grundkapital von Euro 50.000 (grds.: § 7AktG: Mindestnennbetrag des Grundkapitals Euro 50.000). Es befinden sich 1000 Aktien im Umlauf = a.
Geplant ist eine Kapitalerhöhung zur Finanzierung einer Investition mit einer Anfangsauszahlung von Euro 5.000.
Es sollen 150 junge Aktien (n) ausgegeben werden (Bezugsrechte für Altaktionäre werden vernachlässigt) Folgende Werte werden zugrunde gelegt:
G
0= 5 000 .
∆G = 750
Alternativverzinsung: r = 0,14
Kann in dieser Situation eine Kapitalerhöhung durchgeführt werden?
• Mindestemissionskurs:
G0 = 5.000 a = 1.000
r G
i
= ∆ I = 750 =
5 000 0 15
. ,
K G
E
a r
i
= ⋅ =
⋅ =
0
5 000
1 000 0 15 . 33 33
. , ,
• Obergrenze:
( ) ( )
$ .
. , ,
K G G
a n r
E
= +
+ ⋅ = +
+ ⋅ =
0
5 000 750
1 000 150 0 14 35 71
∆
d.h. Einigungsbereich:
33 33 , ≤ K
E≤ 35 71 ,
Vor diesem Hintergrund ist eine Emission möglich!aber:
• „GK“: i.H.v. Euro 50.000
• „a“: i.H.v. 1.000
• rechnerischer Wert pro Aktie:
50 000 1 000 . 50
. =
§ 9 I AktG: Verbot der Ausgabe unterhalb des rechnerischen Werts.
Früher: Nennwertaktien, daraus resultierte ein unter-pari-Emissionsverbot.
Durch Euro-Einführung ungerade Nennwerte.
1. Möglichkeit der Nennwertanpassung: Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln oder Kapitalherabset- zung
2. Umstellung auf Stückaktien: jede Aktie verbrieft den gleichen Anteil am Grundkapital der Gesellschaft.
Daraus folgt der rechnerische Anteilswert: