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Archiv "Hausärzte: Weiterer Beitrag zur Entsolidarisierung" (11.06.1999)

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A-1524 (8) Deutsches Ärzteblatt 96, Heft 23, 11. Juni 1999

S P E K T R U M LESERBRIEFE

schen Mißbrauch à la Sowjet- union“ gegeben. Zweimal wurde ich wegen politischer Auseinandersetzungen mit den SED-Machthabern vor Ort auf deren Veranlassung hin nach sowjetischem Mu- ster gewaltsam mit sogenann- ten Reißketten an beiden Handgelenken, die an der lin- ken Hand zu einer wochen- lang anhaltenden Funktions- einschränkung führte, in die Psychiatrie gesteckt, dort an Armen, Beinen, Brust fixiert, mit Neuroleptika traktiert.

Bei der zweiten Festnahme ist auf mich und meine Frau mit der Pistole der damaligen Volkspolizei – sicherlich in- itiiert durch den damaligen Kreisarzt alias IM „Knut“ – geschossen worden, meine Stasiakte enthält unzählige Verletzungen der ärztlichen Schweigepflicht, der damali- ge Chefarzt alias IM „Haber“

stellte zweimal eine falsche Diagnose, der Ärztliche Di- rektor alias IM „Horst“ sagte der Stasi, „wie dem Eckstein“

unter Umgehung der Gesetze

„sein schändliches Handwerk zu legen“ sei usw. Das zustän- dige Amtsgericht bestätigte nach der Wende meine Reha- bilitierung und damit auch den Mißbrauch der Psychia- trie. Genügend ähnliche Fälle sind inzwischen bekannt ge- worden, teilweise in den Rundbriefen der Deutschen Vereinigung gegen politi- schen Mißbrauch der Psych- iatrie e.V. (DVpMP), teilwei- se auch im Buch von Süß selbst dokumentiert, in letzte- rem nur wieder verharmlost.

Das Leugnen der nazisti- schen Schandtaten ist strafbe- wehrt, weil es die Opfer ver- höhnt. Auch gelte es, heißt es zu Recht, vorzubeugen. Wie sehr auch das Leugnen des kommunistischen Psychia- triemißbrauchs die Opfer be- schädigt, sie unter Umstän- den besonderer Verhöhnung aussetzt und wie sehr auch Vorbeugung vor solchem Mißbrauch jetzt besonders angebracht sein könnte, Leugnung und Verharmlo- sung sind hier politisch en vogue. Semantische Tricks und Spiegelfechtereien scheinen

hierfür auch einigen Ärzten, Psychiatern in Ost und West, nicht zu fadenscheinig zu sein. Im Rheinischen Merkur stand, um was es sich bei be- sagtem Buch de facto han- delt, um „trübe Aufklärung“.

Es gebe vor, „Unrecht darzu- stellen. Doch das Ergebnis ist selbst ein Unrecht.“

Dr. med. Dietmar Eckstein, Vogtlandblick 26, 08209 Auerbach

Kostenerstattung

Zu dem „Seite eins“-Beitrag „Reakti- viert“ von Dr. Harald Clade in Heft 14/1999:

Zweiter Fehler

Gestatten Sie mir einen Hinweis, der vor allem die freiwillig Versicherten in der Gesetzlichen Krankenversi- cherung betrifft. Für diesen Versichertenkreis, der ja zur Teilnahme an der Kosten- erstattung zugelassen ist, bringt das GKV-SolG hin- sichtlich der Kostenerstat- tung eine wichtige Neuerung:

Bis zum 31. Dezember 1998 sah das Sozialgesetzbuch V (Gesetzliche Krankenversi- cherung) vor, daß die Satzung einer Krankenkasse festlegen

„kann“, ob ein freiwillig Ver- sicherter für eine bestimmte Mindestzeit grundsätzlich an die Wahl der Kostenerstat- tung gebunden ist. In der neu- en Fassung des durch das GKV-SolG zum 1. Januar 1999 geänderten SGB V heißt es nun, daß die Satzung der Krankenkasse dies festzule- gen „hat“. Aus der Kann-Be- stimmung hat der Gesetzge- ber also eine Muß-Bestim- mung gemacht.

Einige Ersatzkassen ha- ben daher in den vergange- nen Wochen umfangreiche Mailingaktionen begonnen.

Sie fordern dabei ihre freiwil- ligen Mitglieder auf, sich in- nerhalb einer bestimmten Frist entweder für die Ko- stenerstattung oder für das Sachleistungsprinzip zu ent- scheiden. Freiwillig GKV- Versicherte stehen damit nun vor der Wahl: Entweder

müssen sie finanzielle Bela- stungen oder aber Einbußen bei der Qualität der ärztli- chen Behandlung hinnehmen.

Denn wer sich nun auf Ko- stenerstattung festlegt, muß künftig bei jeder Behandlung die Differenz zwischen Kas- senleistung und Privatrech- nung selbst begleichen. Wer sich gegen die Kostener- stattung entscheidet, kann grundsätzlich nicht in den Ge- nuß einer höherwertigen Be- handlung kommen – es sei denn, der Versicherte trägt die Kosten selbst.

Dem Gesetzgeber scheint also bei der Korrektur seines ersten Fehlers im GKV-SolG ein zweiter Fehler zu unter- laufen. Denn tatsächlich wird nun offenbar der Vertrauens- schutz durch das geplante Korrekturgesetz nur unvoll- ständig wieder hergestellt.

Dr. Michael Gante, Central Krankenversicherung AG, Hansaring 40-50, 50670 Köln

PKV

Zu dem Beitrag „Gebührenordnung für Ärzte: Privatpatienten dritter Klas- se“ von Renate Hess in Heft 19/1999:

Weiteres Beispiel

Das DÄ berichtet über die neuesten Bestrebungen der PKV, das Honorarvolumen der Ärzte weiter einzuschrän- ken. Gleichzeitig erscheint der Leserbrief von Herrn Kollegen Schmidt, nachdem von seiner PKV die Kosten einer Grippeschutzimpfung nicht übernommen wurden.

Einen ähnlichen Fall kann ich berichten, mir in den 33 Jahren meiner Tätigkeit als niedergelassener Arzt noch nie vorgekommen:

Ein Privatpatient erhielt von mir anstelle von ASS Pla- vix, da seine Cerebralsklerose trotz Therapie weiter fort- schritt. Daraufhin verlangte die DKV von mir eine gut- achterliche Stellungnahme, weshalb ich dieses Medika- ment verordnet habe. Die Kosten für dieses Gutachten wurden von der DKV (selbst- verständlich?) nicht über-

nommen. Bei GKV-Versi- cherten verordne ich unter entsprechenden Vorausset- zungen trotz Budgetierung ebenfalls Plavix. Da kann man sich nur fragen: Privat- patient – Patient dritter Klas- se?

Dr. med. Klaus Reichel, Obe- rer Markt 11, 91217 Hers- bruck

Hausärzte

Zu dem Leserbrief „Ich bin zuversicht- lich für die Zukunft“ von Dr. med. Ru- dolf Höing in Heft 16/1999:

Weiterer Beitrag zur Entsolidarisierung

Ich beglückwünsche Sie zu Ihrer Initiative, die deut- sche Ärzteschaft erneut auf Kosten der Patienten ausein- anderzudividieren. Ihr Bei- trag im DÄ ist an Überheb- lichkeit nicht mehr zu über- bieten. Sollten Sie jemals in die Situation kommen, eine vom Hausarzt (welcher selbstverständlich auch die gynäkologische Krebsvorsor- ge durchführt, und das seit Jahren) betreute Patientin zu sehen, welche wegen „un- klarer Unterbauchbeschwer- den“ seit langem mit fragwür- digen Abführmitteln behan- delt wird, das sich jedoch nach Sichtdiagnose des Ab- domens und Ultraschall- diagnostik als ein nahezu gesichertes kindskopfgroßes Ovarial-Karzinom heraus- stellt (mittlerweile histolo- gisch verifiziert), so wünsche ich Ihnen viel Kraft, der 52jährigen Patientin dies zu erklären. Sollten Sie jemals in die Situation kommen, eine vom Hausarzt diagnostizierte

„Mastitis nonpuerperalis“, seit Monaten mit Pravidel therapiert, zu Gesicht zu be- kommen, welches sich nach gynäkologischer Konsultati- on und nachfolgender Opera- tion als inflammatorisches Mamma-Ca offenbart, ich wünsche Ihnen auch hier viel Kraft und verbales Überzeu- gungsvermögen.

Kein Einwand meiner- seits bezüglich des „Führens

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A-1526 (10) Deutsches Ärzteblatt 96, Heft 23, 11. Juni 1999

S P E K T R U M LESERBRIEFE

durch Untiefen“ – aber, Schuster bleib bei deinen Leisten. Mit Beiträgen Ihrer Art tragen Sie, sehr geehrter Herr Kollege, nur zur weite- ren Entsolidarisierung der deutschen Ärzteschaft bei.

Und dies sollte zum Wohle der Patienten doch vermie- den werden. Die Zeiten sind hart genug.

Björn Kahoun, Turnhalle- straße 4, 70565 Stuttgart- Rohr

Arzneimittel

Zu dem Leserbrief „Wenig hilfreich“

von Waldemar Braun und Andree Beckerling in Heft 14/1999, der sich auf den Beitrag „Klinische Prüfungen:

Wieviel Ethik ist nötig?“ von Reinhard Hönig in Heft 8/1999 bezog:

Nichtige Regelungen

Braun und Beckerling be- klagen in ihrem Leserbrief, daß verschiedene Ethik- Kommissionen Prüfärzten, die auf eine Beratung der an die jeweilige Ärztekammer angegliederten Kommission verzichten wollen, mit berufs- rechtlichen Konsequenzen gedroht hätten. Aus diesem Grund halten sie die Aus- führungen von Hönig für

„wenig hilfreich“.

Derartige Drohungen der Landesärztekammer bezie- hungsweise ihrer Ethik-Kom- mission dürften hingegen ihrerseits „wenig hilfreich“

sein. Paragraph 40 AMG ver- langt, jedenfalls bei einer die Forschungsfreiheit nach Art.

5 Abs. 3 GrundG hinreichend berücksichtigenden Ausle- gung, nur die Einschaltung ei- ner Ethik-Kommission. Die- se Regelung ist verbindlich.

Damit hat es folgende Be- wandtnis:

Die Frage, ob standes- rechtliche Vorschriften über arzneimittelrechtliche Vor- schriften in ihren Anforde- rungen hinausgehen dürfen, ist zwar, soweit ersichtlich, ge- richtlich noch nicht entschie- den. Es sprechen aber viele Gründe dafür, daß der Ge- setzgeber mit dem Arzneimit- telgesetz eine abschließende

bundesrechtliche Regelung getroffen hat. Dies bedeutet:

Dem Landesgesetzgeber sind weitergehende Regelungen verfassungsrechtlich verwehrt.

Da die Landesärztekammern ihre Kompetenz, Satzungs- recht zu erlassen, vom Lan- desgesetzgeber erhalten, dür- fen folgerichtig auch sie keine Regelungen treffen, die über die abschließen- den Regelungen des Arznei- mittelgesetzes hinausgehen.

Daraus ergibt sich, daß der- artige Regelungen nichtig sind.

Aus dem Verstoß gegen nichtige Regelungen dürf- ten standesrechtliche Konse- quenzen nicht hergeleitet werden können.

Dr. jur. Vesting, Kanzlei Dr.

Brauer, von Bock, Wenden- burg, Hannoversche Straße 57, 29221 Celle

Forschung

Zu dem Beitrag „Grundlagenfor- schung in der Medizin: Das Konzept ist erweiterungsbedürftig“ von Prof. Dr.

med. Gisela C. Fischer und Christina Niederstadt in Heft 18/1999:

Weg vom

Maschinen-Modell

Eine medizinische Hand- lungstheorie zur Lösung des Compliance-Problems? Das Entscheidende ist doch die Arzt-Patient-Beziehung als

„Situation“, die nur glückt, wenn Arzt und Patient zu ei- ner gemeinsamen Wirklich- keit finden. Dabei versteht sich der Arzt heute immer noch als der Experte für patho-biologische Vorgänge.

Die Wirklichkeit des Patien- ten entspricht dem aber nur oberflächlich. Ernstes Kranksein, chronische Leiden, Schmerzen und psychosoma- tische Störungen reaktivieren frühe Beziehungsmuster. Der Arzt wird jetzt als Stabilisator ,,gebraucht“, eine Erwartung, die er nicht erfüllen kann, da sie seiner Wirklichkeit nicht entspricht. Der Patient, mit sich selbst uneins, fordert be- wußt High-Tech-Medizin und reagiert auf seine (unbewuß-

ten) regressiven Beziehungs- wünsche, indem er Heilprak- tiker und Wunderheiler auf- sucht.

Wir müssen weg vom Ma- schinen-Modell!

Dr. med. Wolfgang Sattler, Evangelisches Krankenhaus Hagen-Haspe, Brusebrink- straße 20, 58135 Hagen

Laborreform

Zu dem Beitrag „Die Laborreform kommt pünktlich zum 1. Juli“ von Jo- sef Maus in Heft 10/1999 schrieben uns Leitende Assistentinnen in Vertre- tung von 120 Mitarbeiterinnen:

Arbeitsplätze gehen verloren

Budgetierung heißt Ratio- nierung, dies gilt auch für die Labormedizin.

Folge der Budgetierung ist ein 60prozentiger Rück- gang der KV-Einsendungen in unserer Gemeinschafts- praxis und hat die Konse- quenz, daß unsere Arbeits- plätze verlorengehen. Einer- seits appelliert Dr. Schorre an die Bundesgesundheitsmini- sterin, 100 000 Arbeitsplätze durch die Budgetierung nicht zu gefährden. Andererseits werden hausgemacht hoch- qualifizierte medizinisch- technische Assistentinnen in die Arbeitslosigkeit ge- schickt.

Bei Kombination von Budget- und Bonusregelung wird der Wirtschaftlichkeits- bonus aus Beitragsgeldern gezahlt, die zur Zeit für Lei- stungen da sind. Und dieser Bonus ist bei den Hausärzten höher als das OIII-Laborbud- get. Die Umwandlung von Beitragsgeldern in einen

„Untätigkeitsbonus“ redu- ziert deutlich die Anzahl der erbringbaren Leistungen.

Diese Tatsache ist sowohl me- dizinisch als auch moralisch fragwürdig.

Evelyne Kiwnik, Ute Kürlis, Andrea Schulten, Gisela Joksimovic, Elvira Först, Leitende Assistentinnen, Gemeinschaftspraxis für La- boratoriumsmedizin, Man- forter Straße 225, 51373 Le- verkusen

Krankenhaus

Zu dem „Seite eins“-Beitrag „Arbeiten im Team“ von Dr. Harald Clade in Heft 15/1999:

Belegarztwesen vergessen

Der Beitrag geht auf mög- liche Teamarztstrukturen im Krankenhaus ein, doch ein Modell wird nicht erwähnt und wie üblich vergessen, auch im bisherigen Struktur- papier von Rot/Grün für die Gesundheitsstrukturverän- derung 2000: das Belegarzt- wesen, besonders in seiner kooperativen Form!

Zwar wird dieses Modell immer wieder gepriesen, tatsächlich wird es jedoch weitestgehend blockiert – Ausnahme Bayern. Hier konnte durch einen Struktur- vertrag mit den Krankenkas- sen erreicht werden, daß das Belegarztwesen finanziell gestützt wird, mit dem Soli- daritätssicherungsgesetz ist dieser Ansatz wieder hin- fällig.

Der Belegarzt zahlt den nachgeordneten ärztlichen Dienst nach Bundesange- stelltentarif, sein Honorar ist jedoch laufend rückläufig, erkenntlich am Punktwert.

Lange kann diese finanzielle Durststrecke nicht mehr durchgestanden werden. Da- bei ist das kooperative Be- legarztmodell nicht nur ein Idealfall einer Teamarbeit, sondern gleichzeitig eine seit Jahrzehnten bewährte Form der jetzt so vielgepriesenen Verzahnung ambulant/sta- tionär. Weitere Vorteile wie freie Arztwahl des Patienten auch stationär, Betreuung aus einer Hand oft über Jahr- zehnte in Zusammenarbeit mit dem Hausarzt, Weiter- bildung zum Allgemeinarzt durch Rotation auf den Ab- teilungen möchte ich nur kurz anschneiden.

Hier sind genügend Er- fahrungen vorhanden – ge- nützt werden sie kaum.

Dr. med. Klaus Reichel, Obe- rer Markt 11, 91217 Hers- bruck

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