LESERBRIEFE
Sandoz AG, 90327 Nürnberg.
Lamisil® Tabletten:
0 Zusammensetzung: 1 Tablette enthält 250 mg Terbinafin.
A Anwendungsgebiete: Durch Dermatophyten verursachte Pilzinfektionen der Finger- und Ze- hennägel (distal-subunguale Onychomykose). Bei Misch-Infektionen der Nägel vom distal-subun- gualen Typ mit Hefen ist ein Behandlungsversuch angezeigt. Schwere therapieresistente Pilzinfek- tionen der Füße und des Körpers (T. corporis und T. cruris), die durch Dermatophyten verursacht werden und durch äußerliche Therapie nicht aus- reichend behandelbar sind. Tabletten bei Hefe- pilzerkrankungen der Haut (Candidose, Pityriasis versicolor) nicht wirksam.
A Gegenanzeigen: Überempfindlichkeit gegen Terbinafin. Nagelmykosen infolge einer primär bakteriellen Infektion. Stillzeit. Kinder und Schwangere sowie alkoholabhängige Patienten, da klinische Erfahrungen nicht vorliegen. Patien- ten mit vorbestehender schwerer Leberfunktions- störung oder eingeschränkter Nierenfunktion:
halbe Dosierung.
M Nebenwirkungen: Selten Kopfschmerzen, Magen-Darm-Beschwerden (Völlegefühl, Appe- titlosigkeit, Übelkeit, leichte Bauchschmerzen, Di- arrhoe). Sehr selten reversible Störungen des Ge- schmackssinns. Selten allergische Hautreaktionen (Ausschlag, Urticaria). In Einzelfällen schwere re- versible Hautveränderungen, in solchen Fällen sollte die Behandlung abgebrochen werden. In Einzelfällen klinisch relevante Leberfunktions- störungen. Bei auftretenden Leberfunktions- störungen sollte Lamisil® abgesetzt werden.
r1 Handelsformen und Preise: Kalender- packungen mit 14/28 Tabletten DM 121,65/
232,22.
Lamisil® Creme:
0 Zusammensetzung: 1 g Creme enthält 10 mg Terbinafinhydrochlorid.
A Anwendungsgebiete: Pilzinfektionen der Haut, verursacht durch Dermatophyten wie Trichophyton-Arten, Microsporum canis und Epidermophyton floccosum. Pilzinfektionen der Haut, verursacht durch Hefepilze, hauptsächlich Candida (z.B. Candida albicans). Pityriasis versi- color verursacht durch Pityrosporum orbiculare.
II Gegenanzeigen: Überempfindlichkeit gegen Terbinafin, Benzylalkohol, Hexadecanol bzw.
Octadecanol. Schwangere, Stillende und Kinder unter 5 Jahren, da keine ausreichenden Erfah- rungen vorliegen. Lamisil® Creme nicht ins Auge bringen.
Nebenwirkungen: Selten Überempfindlich- keitsreaktionen und gelegentlich, meist vorüber- gehend, Juckreiz, Brennen oder Hautrötung. Bei Hinweisen auf allergische Reaktionen (Rötung, Bläschen, Knötchen, Juckreiz) sollte die Behand- lung abgebrochen oder der Arzt befragt wer- den.
Dosierungsanleitung und Art der Anwen- dung:, Vor Anwendung befallene Hautstellen gründlich reinigen und abtrocknen. Creme in ei- ner dünnen Schicht einmal täglich, bei Tinea pe- dis interdigitalis zweimal täglich auf die befalle- ne Haut und die umgebenden Hautpartien auf- tragen und leicht verreiben. Bei intertriginösen Pilzinfektionen Lamisil Creme auftragen und, insbesondere über Nacht, mit einem Gazestrei- fen abdecken.
0 Dauer der Behandlung: Die mittlere Be- handlungsdauer beträgt bei: Tinea pedis interdi- gitalis: 1 Woche; Tinea pedis plantaris: 4 Wo- chen; Tinea corporis, Tinea cruris: 1 bis 2 Wo- chen; Candidose der Haut und Pityriasis versico- lor: 2 Wochen. Bei unregelmäßiger Anwendung oder vorzeitigem Abbrechen der Behandlung Gefahr einer erneuten Infektion. Sind nach zwei Wochen keine Anzeichen einer Besserung fest- zustellen, ist die Diagnose zu überprüfen.
M Handelsform und Preis: Originalpackung zu 15 g DM 21,18.
Alle Angaben nach dem Stand bei Drucklegung, Dezember 1993.
Rettungsdienst
Zu dem Beitrag „Der Ärztliche Lei- ter Rettungsdienst" von Dr. med.
Heinzpeter Moecke in Heft 6/1994:
Parallele zum
„Grünen Pfeil"
. . . Aus der Sicht eines Notfallmediziners aus der ehemaligen DDR sei daran erinnert, daß es mit dem
„Leiter der Schnellen Medizi- nischen Hilfe" einen derarti- gen „Ärztlichen Leiter Ret- tungsdienst" schon gab und auch entsprechend gute Er- fahrungen vorlagen.
Mit der Umstrukturierung im Rettungswesen nach der Wende zeigte sich, daß bei den politisch Verantwortli- chen und bei den Kostenträ- gern wenig Neigung bestand, diese Form ärztlicher Kon- trolle im Rettungsdienst bei- zubehalten. Gerade soge- nannte Berater aus den Alt-
Drogenersatz
Zu der Meldung in Heft 38/1993:
Die gesetzlichen Krankenkassen sind verpflichtet, Drogensüchtigen das Ersatzmittel Remedacen® zu fi- nanzieren (Sozialgericht Stuttgart, S 10 Kr 1804/91):
Besonderer Einzelfall
. . . Bei dem dargestellten Fall handelt es sich um einen besonderen Einzelfall. Neben der Drogenabhängigkeit lag bei dem Patienten eine AIDS-Infektion im fortge- schrittenen Stadium vor. Zu- sätzlich bestanden eine para- noide Psychose und ein Quer- schnittssyndrom mit Roll- stuhlpflicht aufgrund eines schweren Suizidversuches. In Anbetracht dieser Erkran- kungen erfolgten teilweise mehrjährige stationäre Auf- enthalte in psychiatrischen Landeskrankenhäusern. In Anbetracht der Schwere der Erkrankung und des fortge- schrittenen Stadiums der AIDS-Infektion konnte das Ziel der Behandlung nicht mehr die Suchtmittelabsti-bundesländern in Gestalt von Regierungsbeamten, Feuer- wehrleuten und Kassenmana- gern waren es, die nicht auf den Rat engagierter Notfall- mediziner aus den neuen Bundesländern eingingen und damit die gesetzliche Festschreibung des „Ärztli- chen Leiters im Rettungs- dienst" verhinderten. Nun soll diese Funktion auch für die neuen Bundesländer „neu erfunden werden".
Ich sehe eine gewisse Par- allele zum „Grünen Pfeil".
Etwas Bewährtes mußte erst einmal abgeschafft werden, um es dann bundesweit ein- zuführen. In der ehemaligen DDR war es typisch, „das Fahrrad erneut zu erfinden".
Ich hoffe, daß sich die Bun- desrepublik nicht ähnlich ent- wickelt.
Dr. med. W. Fiedler, Arbeits- gemeinschaft in Sachsen-An- halt tätiger Notärzte e. V., Lindenstraße 35, 39615 See- hausen
nenz im Sinne einer Kausal- therapie sein. Vorderstes Be- handlungsziel mußte die Ver- hinderung einer Verschlim- merung des Krankheitsbildes beziehungsweise eine Be- schwerdelinderung sein.
. . . Diese Ziele konnten mit- tels der Remedacen-Substitu- tion erreicht werden. Hinwei- se für eine unkontrollierte Einnahme oder einen Beige- brauch anderer Medikamente bestanden nicht. Das heute etablierte Methadon-Pro- gramm entsprechend den NUB-Richtlinien war zum Beginn der Kodein-Substiuti- on des Patienten noch nicht in Kraft. Entsprechend haben wir uns bei der Begutachtung im Sinne einer Übergangsre- gelung für eine zum damali- gen Zeitpunkt sinnvolle und mögliche Behandlung mit Re- medacen ausgesprochen, dies aber ausdrücklich mit mehr- fachen Hinweisen auf die be- sondere Problematik des Ein- zelfalles.
Prof. Dr. K. Foerster, Psych- iatrische Universitäts-Klinik, Osianderstraße 22, 72076 Tü- bingen
A-1010 (6) Deutsches Ärzteblatt 91, Heft 15, 15. April 1994