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Archiv "Entwicklung: Fertigung von Implantaten mit Laser" (25.10.2002)

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S

inn und Zweck des § 613 a BGB ist es, den Mitarbei- tern von Unternehmen, also auch von Arztpraxen, ei- ne Entscheidung darüber zu ermöglichen, ob sie mit ihrem Arbeitsverhältnis dem Er- werber folgen oder ob sie an dem Bestand des bisherigen Arbeitsplatzes bei dem Pra- xisabgeber festhalten wollen.

Letzteres ist freilich nur mit dem unten näher beschriebe- nen Risiko einer fristgemä- ßen Auflösung des Beschäf- tigungsverhältnisses möglich.

Neu im § 613 a BGB sind so- wohl die Unterrichtungspflicht des Praxisveräußerers als auch das Widerspruchsrecht der Mitarbeiterinnen gegenüber dem Praxisabgeber oder dem Praxisübernehmer.

Der Praxisabgeber oder der Erwerber hat als Ge- samtschuldner eine ausführ- liche, wenn auch nicht un- beschränkte Unterrichtungs- pflicht hinsichtlich der Pra- xisübergabe gegenüber allen Beschäftigten der Arztpraxis.

Diese Unterrichtungspflicht erstreckt sich nach § 613 a Abs. 5 BGB auf den vor- aussichtlichen Zeitpunkt des Überganges, den Grund, die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Über- gangs für die Mitarbeiterin- nen und auf die hinsichtlich der Arbeitnehmerinnen in Aussicht genommenen Maß- nahmen. Gegenstand der Aus- kunft des Praxisabgebers sind also diejenigen wesentlichen Faktoren, welche der Arbeit- nehmer für eine Entschei- dung darüber benötigt, ob er an seinem bisherigen Arbeits- verhältnis festhalten will oder nicht. Eine Identifikation des Erwerbers gehört mithin eben-

so zur Unterrichtungspflicht wie der mögliche Zeitpunkt der Übergabe und der Grund der Praxisabgabe. Dies wird in der Regel die Erreichung der Altersgrenze oder die Rückgabe der Zulassung zur kassenärztlichen Versorgung sein. Von der Pflicht zur Aus- kunft sind auch diejenigen wirtschaftlichen, rechtlichen und sozialen Folgen umfasst, welche die Arbeitnehmer im Hinblick auf die Praxisüber- gabe haben werden. Für ei- ne sachgerechte Entscheidung der Mitarbeiterinnen ist es für diese erforderlich, auch zu wissen, ob der wesentliche In- halt des bisherigen Arbeits- verhältnisses Bestand haben wird oder nicht.

Über soziale Aspekte muss informiert werden

Zwar gelten die bisherigen Regelungen des Arbeitsver- trages aufgrund des Betriebs- übergangs weiter. Jedoch hat der Gesetzgeber ausdrücklich gewollt, dass soziale Aspekte, wie zum Beispiel Anrechnung der Betriebszugehörigkeit,Al- terversorgungsanwartschaften, Kündigungsschutz sowie Hö- he des Arbeitsentgeltes und etwaiger Gratifikationen in die Informationsverpflichtung aufgenommen werden. Auch der Hinweise, ob künftig ein Personalabbau vorgesehen ist, gehört zur Unterrichtungs- pflicht. Natürlich können sol- che Informationen von den Verpflichteten nur insoweit abgegeben werden, als bereits konkrete unternehmerische Planungen vorliegen.

Die Unterrichtungspflicht des Abgebers/Übernehmers hat vor Betriebsübergang in V A R I A

A

A2876 Deutsches ÄrzteblattJg. 99Heft 4325. Oktober 2002

K

ünstliche Knochen oder komplexe metallische Bauteile in nur wenigen Stunden herstellen – das Fer- tigungsverfahren Selective La- ser Melting (SLM) macht es möglich. Die Fraunhofer Ge- sellschaft hat ein neues Verfah- ren für das selektive Schmel- zen mit Lasern entwickelt.

Bislang werden künstliche Knochen zum Beispiel aus Ti- tan durch Gießen oder spa- nende Bearbeitung hergestellt, was meistens mehrere Wo- chen dauert. Schneller könn- ten Implantate mit SLM ge- fertigt werden. „Das Implan- tat wird direkt aus Computer- Tomographischen Daten (CT- Daten) aufgebaut. Formgeben- de Werkzeuge werden nicht benötigt“, nennt Wilhelm Mei- ners vom Fraunhofer-Institut für Lasertechnik ILT in Aachen einen Vorteil des Verfahrens.

Das Implantat wird Schicht für Schicht aus Metallpulver hergestellt.

Im Fokus des vom Compu- ter gesteuerten Laserstrahls schmilzt das Metallpulver und verbindet sich mit der vorher- gehenden Schicht zu einer festen Struktur. Der künstli- che Knochen wird auf einer absenkbaren Platte herge- stellt. Ist die erste Schicht fer- tig, wird die Platte ein Stück heruntergefahren, neues Me- tallpulver aufgetragen und die nächste Schicht produ- ziert. Innerhalb von weni- gen Stunden wird so das Im-

plantat exakt nach den CT- Daten aufgebaut. Um die Lei- stungsfähigkeit des Verfah- rens zu demonstrieren, haben die Forscher das Modell einer Schädelkalotte aus Titan ge- fertigt.

Bisher wird SLM vor allem als Rapid-Prototyping-Verfah- ren im Maschinen- und Werk- zeugbau eingesetzt, um in kurzer Zeit Prototypen her- zustellen. Doch das Verfahren kann auch für andere Anwen- dungen genutzt werden. Ne- ben der Herstellung von Im-

plantaten bietet es sich auch für die Produktion komplexer Bauteile aus Leichtbauwerk- stoffen an. „Mit dem SLM kann nahezu jede beliebige Geometrie gefertigt werden“, sagt Wilhelm Meiners. Den Fraunhofer-Forschern ist es gelungen, ein Demonstrati- onsbauteil mit einer internen Gitterstruktur zu produzie- ren, das mit konventionellen Fertigungsmethoden nicht her-

stellbar ist. et

Entwicklung

Fertigung von

Implantaten mit Laser

Modell einer Schädelkalotte, hergestellt mit dem Selective Laser Melting

Fotos: Fraunhofer ILT

Auch komplexe Strukturen kön- nen mit SLM aufgebaut werden.

Die Gitterstreben haben eine Dicke von einem Millimeter.

Technik

Praxisübernahme/-abgabe

Ausweitung der

Informationspflicht

In jedem Praxisübernahme-Vertrag befindet sich eine Klausel, die sich mit dem Schicksal der Arbeit- nehmerinnen bei einer Praxisübergabe beschäftigt.

Praxisführung

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Textform zu erfolgen. Daher sollten künftig in Praxisüber- nahme-Verträgen deutlich ge- regelt werden, durch wen, zu welchem Zeitpunkt und in welcher von beiden Partei- en einvernehmlich verfassten Form die Mitarbeiterinnen in- formiert werden sollen. Ohne Einhaltung der Unterrich- tungspflicht besteht diese bis zur Erfüllung mit allen recht- lichen Folgen fort. Mit der Verpflichtung zur Informati- on korrespondiert nämlich entgegen der bisherigen ge- setzgeberischen Regelung ein Auskunftsrecht der Arzthel- ferinnen und sonstigen Mitar- beiters der Praxis. Dieses ist einklagbar, weshalb den Pra- xisabgebern und Erwerbern geraten ist, möglichst unver- züglich nach Entscheidung zur Übernahme den Informa- tionsanspruch umzusetzen.

Widerspruchsrecht der Arzthelferinnen

Mit der Unterrichtungspflicht geht ein Widerspruchsrecht der Mitarbeiterinnen einher.

Nach § 613 a Abs. 6 BGB kann der Arbeitnehmer nach Zugang der Unterrichtung in- nerhalb eines Monats schrift- lich gegenüber dem bisheri- gen Praxisinhaber oder dem Erwerber widersprechen. Dies betrifft freilich nur die ord- nungsgemäße Unterrichtung;

lücken- oder fehlerhafte Un- terrichtungen setzen die Wi- derspruchsfrist gar nicht erst in Gang.

Um in der Praxis sich hier bereits aufdrängende Streit- fragen zu umgehen, sollten beide Parteien an einer kla- ren und eindeutigen Informa- tionspflicht hinsichtlich des Praxisüberganges interessiert sein.Während die Praxisinha- ber oder -erwerber ihrerseits gehalten sind, die strengen Formalien des Gesetzes ins- besondere bei der Abfassung und dem Zugang der Er- klärung (eine schriftliche Er- klärung der Entgegennahme durch die Mitarbeiterinnen ist empfehlenswert) zu be- achten, sind die Arzthelferin- nen verpflichtet, nach Zugang der Mitteilung innerhalb ei-

nes Monats ihre Entschei- dung über Fortführung oder Übergang des Arbeitsverhält- nisses mitzuteilen. Nach Ab- lauf der Frist ist das Wider- spruchsrecht verwirkt. Wäh- rend der einmonatigen Frist sind auch etwaige Informati- onsdefizite zu rügen bezie- hungsweise Unklarheiten zu beseitigen.

Möchte die Arzthelferin nach reiflicher Überlegung an dem bisherigen Arbeitsver- hältnis festhalten, so hat sie diese Entscheidung durch ei- nen Widerspruch gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem Erwerber schrift- lich zu erklären. Mit Zugang innerhalb der Monatsfrist verbleibt es dann bei den bis- herigen arbeitsvertraglichen Verhältnissen mit dem bishe- rigen Praxisinhaber. Da die- ser allerdings aus anderen Gründen als dem Betriebs- übergang kündigen kann (§ 613 a Abs. 4 BGB), wird er dem fristgerecht nachkom- men, insbesondere wenn ihm betriebsbedingte Gründe wie Aufgabe der eigenen Praxis zur Seite stehen. Dem Praxis- veräußerer ist daher angera- ten, im Rahmen seiner Unter- richtungspflicht auf die Fol- gen seines Handelns hin- zuweisen, sofern gegen die Übernahme des Arbeitsver- hältnisses Widerspruch einge- legt werden sollte.

Einhaltung der Formalien beachten

Die neuen Absätze des § 613 a BGB wurden bereits vor de- ren In-Kraft-Treten durch das Bundesarbeitsgericht im Rahmen der Rechtsprechung weitestgehend berücksichtigt.

Wirklich neu und streng zu beachten sind künftig die Formalien, die zunächst den Praxisabgeber, den Erwerber und sodann die Mitarbeiterin- nen betreffen. Durch klare vertragliche Regelungen und durch eine präzise Formulie- rung der Übergangsmodalitä- ten, Einhaltung der Textform und der Fristen lassen sich Schwierigkeiten aller Beteilig- ten bei einer Praxisübergabe vermeiden. RA Uwe Scholz,Berlin V A R I A

Deutsches ÄrzteblattJg. 99Heft 4325. Oktober 2002 AA2877

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