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Archiv "Praxisführung: Das strategische Wissen der Mitarbeiterinnen nutzen" (02.11.2007)

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Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 104⏐⏐Heft 44⏐⏐2. November 2007 A3055

S T A T U S

Einige der aktuellen Fragen sind:

Soll der Patient zum Kunden, die Praxis zum Dienstleistungsunter- nehmen, die medizinische Leistung also zur Dienstleistung mit Service- charakter werden? Oder: Wie rea-

I

m Laufe der Praxisentwicklung kommt meist ein Zeitpunkt, zu dem die Ärztin/der Arzt grundsätzli- che Überlegungen über die Rich- tung anstellen sollte, in die sich die Praxis insgesamt bewegen soll.

giert die Praxis auf die Herausfor- derung, ein Qualitätsmanagement- system zu installieren? Mithilfe welcher konkreten Maßnahmen lässt sich das Schlagwort Patientenori- entierung mit Leben füllen? Soll aus der Praxis ein „Haus der Ge- sundheit“ mit starker Betonung des Präventionsgedankens werden?

Es geht um die strategische Aus- richtung der Praxis – und hier be- grüßen es einige Ärzte, wenn sie sich nicht nur auf ihre eigenen strategischen Fähigkeiten verlassen müssen, sondern auch auf die der Mitarbeiterinnen zurückgreifen können. Dr. med. Jens Uhl, operativ tätiger Augenarzt mit Praxis in Heil- bronn, meint: „Wer seine Praxis zu- kunftstauglich machen will, sollte prüfen, inwiefern das strategische Wissen der Mitarbeiterinnen ge- nutzt werden kann.“

Beispiel: lange Wartezeiten Zunächst einmal: Die meisten Ärzte sind nicht von vornherein in der La- ge, strategisch zu denken – und auch gar nicht willens. Sie sehen sich primär als medizinische Fachleute, weniger als Marketingstrategen, die sich Gedanken darüber machen sollten, welche Folgen es für ihre Praxis hat, dass marktwirtschaftli- che Bedingungen im Gesundheits- wesen Einzug halten. In diesem Fall ist es vielleicht ganz gut, wenn die Mitarbeiterin an der Anmeldung strategisch denkt.

Uhl betont darüber hinaus: „Die Mitarbeiterinnen haben häufig Zu- gang zu Erfahrungswissen, über das wir Ärzte nicht verfügen. Sie spre- chen jeden Tag mit den Patienten, außerhalb des Behandlungsraums und an der Anmeldung, diskutieren mit ihnen und lösen Probleme, die zum Beispiel in Zusammenhang mit der Krankenkasse auftreten. Und dabei erfahren sie ganz andere Din- ge als der Arzt, dessen Hauptge- schäft ja die medizinische Behand- lung ist.“ Hinzu kommt: Die Patien- ten sprechen mit einer Mitarbeiterin anders als mit dem Arzt. Dieses Er- fahrungswissen lässt sich bei der Beantwortung der Frage nach der Praxisentwicklung nutzen.

In vielen Praxen gibt es das leidi- ge Problem zu langer Wartezeiten – PRAXISFÜHRUNG

Das strategische Wissen der Mitarbeiterinnen nutzen

Medizinische Fachangestellte haben oft Zugang zu Erfahrungswissen, über das Ärztinnen und Ärzte nicht verfügen.

RECHTSREPORT

Behandlung im Ausland:

Zu enge Grenzen gesetzt

Zwar lässt das europäische Gemeinschaftsrecht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten unberührt, ihre Sozialversicherungssysteme auszugestalten.

Doch gleichwohl sind die Bestimmungen über den freien Dienstleistungsverkehr zu beachten.

Deshalb ist es den Mitgliedstaaten untersagt, un- gerechtfertigte Beschränkungen der Ausübung dieser Freiheit im Bereich der Gesundheitsver- sorgung einzuführen oder beizubehalten. Das hat der Europäische Gerichtshof entschieden.

Im Ausgangsverfahren ging es um eine Rege- lung, der zufolge ein Patient, der in Griechenland bei einem Träger der sozialen Sicherheit versi- chert ist, nichts zu bezahlen hat, wenn er in ei- nem öffentlichen Krankenhaus oder in einer Pri- vatklinik seines Heimatlandes behandelt wird.

Anders verhält es sich, wenn dieser Patient in ei- ner Privatklinik in einem anderen Mitgliedstaat (im vorliegenden Fall in London) behandelt wird.

Der Betroffene hat dann die Kosten dafür zu ent- richten, ohne dass sie ihm von seinem Versiche- rer erstattet werden. Die griechische Regierung vertrat die Ansicht, dass das Gleichgewicht des nationalen Systems der sozialen Sicherheit ge- stört werden könnte, wenn Versicherte auf die Behandlung in Privatkliniken anderer Mitglied- staaten zurückgreifen dürften.

Dem ist der Europäische Gerichtshof nicht ge- folgt. Zwar lässt sich eine Beschränkung durch das öffentliche Interesse rechtfertigen. Doch die- se muss in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Zweck stehen. Die Festlegung, mit Ausnahme von Kindern bis zu 14 Jahren, keinem Versicherten eine Erstattungsmöglichkeit zu ge- währen, ist mit dem verfolgten Ziel nicht verein- bar. Denn es bestehen weniger einschneidende Regelungen, mit denen sich der freie Dienstleis- tungsverkehr wahren ließe. So genügt ein Sys- tem der vorherigen Genehmigung den Anforde- rungen des Gemeinschaftsrechts. (Urteil vom 19.

April 2007, Az.: C-444/05) RA Barbara Berner

Foto:Eberhard Hahne

Zugang zu Erfah- rungswissen,dass der Arzt nicht haben kann: Patienten sprechen mit Mitar- beiterinnen anders als mit dem Arzt.

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A3056 Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 104⏐⏐Heft 44⏐⏐2. November 2007

S T A T U S

ein Problem, von dem der Arzt zu- meist nur indirekt betroffen ist. Die Beschwerden landen bei der Mitar- beiterin an der Anmeldung. In diesen Fällen hat diese Mitarbeiterin viel- leicht Entscheidendes zu der Überle- gung beizutragen, wie die Patienten- orientierung und die Patientenbin- dung verbessert werden können. Des Weiteren gilt: Jede Mitarbeiterin lebt in einem privaten Umfeld – und dort ist sie Patientin anderer Ärzte. Auch ihr Partner und die Kinder sammeln

„fremde Praxiserfahrungen“. „War- um sollen die Mitarbeiterinnen nicht motiviert werden, bei ihren Praxis- besuchen darauf zu achten, wie es die anderen machen?“, fragt der Augenarzt aus Heilbronn. Die Aus- wertung der Beobachtung, wie zum Beispiel der Kinderarzt lange Warte- zeiten und volle Wartezimmer ver- meidet oder der Orthopädie-Kollege einen großen Patientenzustrom we- gen seiner exzellenten und außer- gewöhnlichen Patientenbetreuung erreicht, kann auf die eigene Praxis übertragen werden.

In der freien Wirtschaft hat sich dafür der Begriff „Benchmarking“

etabliert. Darunter wird eine Wett- bewerbsanalyse verstanden, bei der die Prozessabläufe und Manage- mentpraktiken im eigenen Unter- nehmen mit denen verglichen wer- den, die beim führenden Konkur- renten ablaufen – in einer anderen Praxis oder einem Krankenhaus.

Von anderen Ärzten lernen In der Freizeit geht die Mitarbeiterin einem Hobby oder einer ehrenamtli- chen Tätigkeit nach, die in einem kleineren Rahmen strategisches Denken und Handeln voraussetzt.

Wer als Vorsitzende des Sportver- eins eine Sportwoche organisiert oder als Mitglied der schulischen Elternpflegschaft als „Beziehungs- managerin“ zwischen Lehrern, El- tern und Schülern vermittelt, ent- wickelt strategische Fähigkeiten, auf die der Arzt nicht verzichten sollte. Wichtig ist dabei, dass der Arzt „Spielplätze“ zur Verfügung stellt und institutionalisiert, auf de- nen sich das strategische Potenzial entfalten kann. Angenehmer Neben- effekt: Die Angestellten fühlen sich ernst genommen.

Im klassischen Strategie-Meeting diskutieren Mitarbeiterinnen und Arzt gemeinsam Fragen wie:

„Stimmt unsere strategische Aus- richtung noch oder ist eine Anpas- sung oder gar Änderung notwen- dig?“ Und: „Wie und was können wir von anderen Praxen lernen? Wie können wir uns von der Konkurrenz abheben?“ In dem Meeting bittet der Arzt die Mitarbeiterinnen offen- siv um kreative Ideen zum Thema

„Strategie“. Dabei spricht nichts da- gegen, gute Vorschläge zu prämie- ren, um die Motivation im Team hochzuhalten.

Denkbar ist zudem ein informel- les Mitarbeiterinnentreffen – etwa ein Strategie-Stammtisch, an dem der Arzt nicht teilnimmt. Oder der Arzt räumt ihnen das Recht ein, in der Praxis ein kleines Strategie-Pro- jektteam zu bilden, das sich regel- mäßig trifft. Die Strategiespielplät- ze müssen keine Dauereinrichtung sein. Forciert eingesetzt werden sie vor allem in Zeiten der Neuorientie-

rung. I

Karin und Michael Letter E-Mail: info@5medical-management.de

GOÄ-RATGEBER

Eingehende psychiatrische Untersuchung

Die Gebührenpositionen für die eingehende psychiatrische Unter- suchung sind in der Amtlichen Ge- bührenordnung für Ärzte (GOÄ) im Abschnitt G „Neurologie, Psychia- trie und Psychotherapie“ aufge- führt. Strittig ist hier neben dem Leistungsinhalt auch zuweilen, welche Leistungen daneben be- rechnet werden dürfen.

Die Leistungslegende der Nr. 801 GOÄ „Eingehende psychiatrische Untersuchung – gegebenenfalls unter Einschaltung der Bezugs- und/oder Kontaktperson“ führt die zu erbringenden Untersuchungs- bestandteile nicht detailliert auf.

Deutlich wird jedoch schon aus der Formulierung „eingehende psy- chiatrische Untersuchung“, dass eine symptombezogene psychiatri- sche Untersuchung nicht nach der

Nr. 801 GOÄ berechnet werden kann. Hierfür kann die originäre Nr. 5

„Symptombezogene (psychiatrische) Untersuchung“ zum Ansatz kommen.

Eine vollständige psychiatrische Untersuchung schließt folgende Be- reiche ein: Bewusstsein, Orientie- rung, kognitiv-mnestische Funktio- nen, Affekt, Antrieb, Wahrnehmung, inhaltliches und formales Denken, Ich-Störungen. Hier gilt wie bei der neurologischen Untersuchung nach Nr. 800 GOÄ, dass nicht zwingend alle Teilbereiche untersucht werden müssen, damit die Nr. 801 GOÄ an- gesetzt werden kann. Die Bewer- tung der Nr. 801 GOÄ (250 Punkte) gegenüber der Nr. 800 GOÄ (195 Punkte) zeigt jedoch, dass die meis- ten der Teilbereiche untersucht worden sein sollten, um die Verhält- nismäßigkeit der Bewertung Nr. 801 GOÄ gegenüber anderen Untersu- chungen nicht zu verletzen. Da die Beratung der Bezugs- und/ oder

Kontaktperson ein fakultativer Leistungsbestandteil der Nr. 801 GOÄ ist, können weder die Nr. 4 GOÄ „Erhebung der Fremdanam- nese … und/oder Unterweisung

… der Bezugsperson …“ noch die Nr. 835 GOÄ „Einmalige … Fremdanamnese über einen psy- chisch Kranken …“ daneben be- rechnet werden. Die Anamnese und Beratung der erkrankten Per- son ist je nach Aufwand mit den üblichen Beratungsleistungen nach Nr. 1 oder 3 GOÄ berech- nungsfähig. Bei Kindern und Ju- gendlichen könnte zu Beginn einer Behandlung auch die Nr. 807 GOÄ

„Erhebung einer biografisch psy- chiatrischen Anamnese …“ oder bei Erwachsenen die Nr. 860 „Er- hebung der biografischen Anam- nese unter neurosenpsychologi- schen Gesichtspunkten …“ not- wendig sein, die neben der Nr. 801 GOÄ berechnungsfähig sind.

Eine Kombination der Nr. 801 GOÄ mit der Nr. 804 „Psychiatri- sche Behandlung durch eingehen- des therapeutisches Gespräch…“

oder der Nr. 806 GOÄ „Psychiatri- sche Behandlung durch gezielte Exploration und eingehendes the- rapeutisches Gespräch…“ ist, außer zu Beginn einer Behand- lung, nicht regelhaft medizinisch notwendig. Die Kombination der Nrn. 801 und 804 oder 806 GOÄ könnte im Verlauf einer Behand- lung notwendig werden, wenn sich durch eine deutliche Änderung des Krankheitsbildes erneut die medi- zinische Indikation ergibt, eine ein- gehende psychiatrische Untersu- chung durchzuführen, oder wenn gar eine neue psychiatrische Er- krankung auftritt. Die Exploration gradueller Änderungen der Sym- ptomatik ist Leistungsbestandteil sowohl der Nr. 804 als auch der Nr. 806 GOÄ. Dr. med. Anja Pieritz

Referenzen

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