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Es soll darauf hingewirkt werden, dass mindestens 25 Prozent aller neu zu erstellenden Wohnungen alters- und behindertengerecht gebaut werden

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P 231/2003 JGK 10. März 2004 45C Postulat

0827 GFL (Morgenthaler, Richigen)

Weitere Unterschriften: 7 Eingereicht am: 15.09.2003

Umsetzung Alterspolitik 2005 – Altersgerechtes Wohnen

Der Regierungsrat wird beauftragt, den alters- und behindertengerechten Wohnungsbau zu fördern.

Insbesondere sind folgende Massnahmen vorzusehen:

1. Es soll darauf hingewirkt werden, dass mindestens 25 Prozent aller neu zu erstellenden Wohnungen alters- und behindertengerecht gebaut werden.

2. Die Gemeinden sollen angeregt werden, in ihren Bauregelementen eine entsprechende Anpassung vorzunehmen.

3. Auf kantonaler Ebene soll Einfluss auf verschiedene Planungsbereiche genommen werden, die nicht direkt dem Altersbereich zuzuordnen sind, jedoch für diesen von grosser Bedeutung sind. (u.a. Siedlungsplanung, Verkehrsplanung).

4. Der Kanton soll vermehrt durch Öffentlichkeits- und Sensibilisierungsarbeit aktiv werden und die Gemeinden animieren, sich für altersgerechtes Wohnen einzusetzen.

Begründung:

Die Zahl der älteren Menschen wird immer grösser. Seniorinnen und Senioren sind einerseits eine wirtschaftlich bedeutende Altersgruppe, andererseits verursachen sie zunehmend höhere Gesundheitskosten.

In der Regel möchten ältere Menschen so lange als möglich in ihrer eigenen Wohnung bleiben. Dies ist ganz im Sinne der Alters- und Gesundheitspolitik. Aus sozialen, psychologischen und finanziellen Gründen ist dieses Anliegen sinnvoll. Viele Wohnungen sind jedoch nicht alters- und behindertengerecht. In Altbauten kommen entsprechende Anpassungen sehr teuer zu stehen. In Neubauten hingegen lassen sich entsprechende Massnahmen leichter verwirklichen.

Der Grosse Rat hat 1993 das Leitbild Alterspolitik 2005 zustimmend zur Kenntnis genommen. Dort ist festgehalten, dass die Alterspolitik 2005 mit geeigneten Massnahmen dazu beitragen will, dass ältere Menschen länger selbständig leben können. Als Voraussetzung dafür müssen entsprechende Rahmenbedingungen geschaffen werden.

Zehn Jahre danach scheint es uns angebracht, dass die Umsetzung des Leitbildes aktiv gefördert wird.

„ Alle Erhebungen zeigen, dass der Bedarf nach angepassten, altersgerechten Wohnungen überall im Kanton Bern gross ist. Dabei ist ein zentraler, gut erschlossener und leicht

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zugänglicher Standort für die Förderung der Selbständigkeit (z.B. bei den täglichen Besorgungen) und die effiziente Versorgung durch ambulante Dienstleistungen wichtig. Es ist anzustreben, einen bestimmten Anteil an alters- und behindertengerecht gebauten Wohnungen (z.B. 25% aller neu erstellten Wohnungen) als Ziel im Baureglement der Gemeinde festzuschreiben.“ (Zitiert aus den Planungsgrundlagen für Gemeinden zur Alterspolitik 2005, Kapitel angepasstes Wohnen, S.14)

Antwort des Regierungsrates

Die Postulantin beauftragt den Regierungsrat, die Förderung des alters- und behindertengerechten Wohnungsbau zu prüfen. Sie schliesst mit ihrem Postulat an die von ihr eingereichte Interpellation vom 7. Mai 2003 zur Umsetzung der Alterspolitik 2005 an.

Zu den von der Postulantin vorgeschlagenen Massnahmen nimmt der Regierungsrat wie folgt Stellung:

1. Mindestens 25 Prozent aller neu zu erstellenden Wohnungen sollen alters- und behindertengerecht gebaut werden.

Das bernische Baurecht enthält bereits heute Vorschriften über Vorkehren zugunsten von Behinderten (Baugesetz Art 22/23 und BauV Art 85 - 88). Zudem tritt auf den 1. Januar 2004 auf eidgenössischer Ebene das Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG) vom 13.

Dezember 2002 in Kraft. Dieses ist unter anderem anwendbar „auf Wohngebäude mit mehr als acht Wohneinheiten, für welche nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Bewilligung für den Bau oder für die Erneuerung erteilt wird“. Damit wird dem Anliegen des Postulats weitgehend Rechnung getragen.

Zusätzliche Vorschriften, die einen bestimmten Anteil von alters- und behindertengerechten Wohnungen vorschreiben, erachtet der Regierungsrat nicht als zweckmässig. Er ist der Ansicht, dass solche Wohnungen ohne besondere Vorschriften erstellt werden, so weit dafür eine Nachfrage besteht. Bei neuen kantonalen Vorschriften, die das Bauen verteuern, besteht die Gefahr, dass der Kanton als Standort für Investitionen in Immobilien weniger attraktiv wird. Dies würde der Zielsetzung der Richtlinien der Regierungspolitik widersprechen, den Kanton Bern als Wohnstandort zu fördern.

2. Anpassung der kommunalen Baureglemente

Da keine gesetzlichen Grundlagen bestehen, um den Gemeinden eine entsprechende Anpassung der Baureglemente vorzuschreiben, und es nicht der Interessenlage des Kantons entspricht, eine solche gesetzliche Grundlage zu schaffen (vgl. Punkt 1), werden kantons

seitig andere Massnahmen forciert. Dazu gehört etwa, dort wo es sachgerecht ist, den Erlass entsprechender Vorgaben in kommunalen Baureglementen anzuregen. So können beispielsweise in der Umgebung von Altersheimen erhöhte Anforderungen an den Bau altersgerechter Wohnungen erlassen werden. Mit finanziellen Anreizen und Sensibilisierungsmassnahmen will der Kanton zudem die Gemeinden animieren, altersgerechte Wohnmöglichkeiten zu schaffen. Als Sensibilisierungsmassnahmen sind insbesondere die verstärkte Öffentlichkeitsarbeit und die Unterstützung von regionalen Altersforen vorgesehen. In den Regionen Oberaargau und Kandertal wurden auf Initiative der Gesundheits- und Fürsorgedirektion solche Altersforen gegründet. Die Regierungsstatthalter der betroffenen Amtsbezirke nehmen dabei eine Führungsfunktion wahr, was zu einer verstärkten Verankerung der alterspolitischen Anliegen bei den politischen Verantwortlichen in den Gemeinden beiträgt. Im Sinne von finanziellen Anreizen sollen Staatsbeiträge an Institutionen

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(Betriebs- und Investitionsbeiträge an Spitex, Alters-, Pflege- und Krankenheime) nur beansprucht werden können, wenn eine regionale Altersplanung vorhanden ist. Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion setzt diese Forderung seit einiger Zeit konsequent um.

Weiter wird die Erarbeitung einer kommunalen Altersplanung, welche der Planung von altersgerechten Wohnmöglichkeiten in den Gemeinden grosse Bedeutung zumessen, vom Kanton finanziell unterstützt. Mit der Kombination von gezielten Massnahmen sollen die Gemeinden also animiert werden, sich der Thematik Alterspolitik und deren Umsetzung in stärkerem Masse zu widmen.

3. Kantonale Einflussnahme auf die Siedlungs- und Verkehrsplanung

Die kantonale Raumentwicklung ist dem Prinzip der Nachhaltigkeit verpflichtet. Diese beinhaltet eine Entwicklung, welche wirtschaftlich erfolgreich, sozial förderlich und ökologisch verträglich ist. Der Kantonale Richtplan als raumordnungpolitisches Führungsinstrument verlangt im Hauptziel D (Wohn- und Arbeitsstandorte differenziert aufwerten), dass die Bedürfnisse der Bevölkerung – besonders auch von älteren Personen – bei der Gestaltung der Siedlungen berücksichtigt werden. Mit der Strategie D 23 wird dies beispielsweise für den öffentlichen Raum konkretisiert. Gefördert wird insbesondere auch die Entwicklung von Wohn- und Arbeitsgebieten in Zentrumsgemeinden und an Standorten, welche mit dem öffentlichen Verkehr optimal erschlossen sind. Diese Massnahmen kommen allen Bevölkerungsschichten zu Gute, auch der älteren Generation. Eine weitere Konzentration von Massnahmen auf einzelne Bevölkerungsgruppen erachtet der Regierungsrat im Rahmen der Zielsetzungen der Raumentwicklung nicht als sinnvoll.

Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die Gesundheits- und Fürsorgedirektion im bestehenden Mitberichtsverfahren der Direktionen eingebunden ist. Sie prüft die Geschäfte im Bereich der Siedlungs- und Verkehrsplanung unter dem Aspekt der Verträglichkeit mit den Bedürfnissen der älteren Bevölkerung.

4. Zusätzliche Öffentlichkeits- und Sensibilisierungsarbeit durch den Kanton

Auf verschiedene, bereits laufende Massnahmen wurde unter Punkt 2 hingewiesen. Es ist jedoch ein Anliegen des Kantons, sich zukünftig noch vermehrt mit Sensibilisierungs- massnahmen für ein altersgerechtes Wohnen einzusetzen.

Antrag

Aufgrund dieser Ausführungen beantragt der Regierungsrat die Ablehnung der Punkte 1 und 3 und die Annahme der Punkte 2 und 4 dieses Postulates.

An den Grossen Rat

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