DEUTSCHES Leserdienst
ÄRZTEBLATT
Hinweise •Anregungen
Der Eintritt
in die Rentenversicherung kann sich lohnen
informationen über die Nachentrichtung von Beiträgen durch Ärzte
Hugo Finke
Fortsetzung und Schluß
B. Nachentrichtung
WIRTSCHAFT:
Der Eintritt in die Rentenversicherung kann sich lohnen
REISE:
Korsika —
tausend Kilometer Küste
PRAXIS UND HAUS:
Orthopädisches Kopfkissen
AUTO:
Elektronisch gesteuertes Gaspedal
Im Vorheft wurden die alle bzw.
alle Selbständigen betreffenden Nachentrichtungsmöglichkeiten be- handelt. Von weiteren Möglich- keiten dieser Art, die das Renten- reformgesetz geschaffen hat, geht eine vor allem auch Ärzte an.
Personen nämlich, „die vor dem 1.
März 1957 während der wissen- schaftlichen Ausbildung für ihren künftigen Beruf nicht pflichtversi- chert waren", können für diese Zeiten, frühestens jedoch ab 1. Ja- nuar 1924 freiwillige Beiträge nach- entrichten.
Hier macht das Gesetz allerdings die einschränkende Vorausset- zung, daß der Versicherte entwe- der
a) eine Versicherungszeit (Bei- trags- oder Ersatzzeiten) von ins- gesamt mindestens 60 Monaten zu- rückgelegt hat, oder
b) nach Ablauf der versicherungs- freien Zeiten, für die er Beiträge nachentrichten möchte, minde- stens für 24 Monate Pflichtbeiträge entrichtet hat.
Wichtig: Die Voraussetzungen zu a) lassen sich durch die allgemeine
Nachentrichtung (vgl. I A) ab 1956 schaffen.
II. Die laufende Versicherung
A. Pflichtversicherung auf Antrag CD Voraussetzungen: Neben der freiwilligen Versicherung kommt für Selbständige seit der Rentenre- form die bereits erwähnte Pflicht- versicherung auf Antrag in Frage.
Sie muß innerhalb von zwei Jahren nach Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit beantragt werden, wobei diese Frist frühestens am 31.
Dezember 1974 ablief. Wer zu di- sem Zeitpunkt mehr als zwei Jahre selbständig war und die Frist ver- säumt hat, muß sich überlegen, ob er vielleicht ohnehin versiche- rungspflichtig sein könnte. Auch selbständige Ärzte sind nämlich versicherungspflichtig, wenn sie in ihrer Praxis keine Angestellten be- schäftigen. Es sei noch erwähnt, daß die Pflichtversicherung auf An- trag natürlich (wieder) möglich ist, wenn jemand, der vorübergehend auf diese Weise oder als Angestell- ter versicherungspflichtig war, (wieder) eine selbständige Erwerbs- tätigkeit aufnimmt, die — dem Grund nach — versicherungsfrei ist.
DEUTSCHES ÄRZTEBLATT Heft 40 vom
2. Oktober 1975 2795Leserdienst
Hinweise •Anregungen
Nachentrichtung zur Rentenversicherung
(3, Bedeutung: Neben der günsti- geren Möglichkeit der Nachent- richtung (Frist: 31. Dezember 1975!) kann die Pflichtversicherung unter Umständen mit der soge- nannten Halbbelegung die Voraus- setzungen für die Anrechnung bei- tragsloser Zeiten (Ausfall-, Ersatz-, Zurechnungszeiten) schaffen. Dies nur andeutungsweise, wie hier auch der kurze Hinweis auf eine vorteil- hafte Sonderregelung für ehemals Selbständige genügen muß.
CD Modalitäten: Die Pflichtversi- cherung zwingt zur Entrichtung einkommensgerechter Beiträge.
Jedoch besteht die Vergünstigung, bis zu drei Jahre nach Beantra- gung der Versicherungspflicht auf Wunsch nur für jeden zweiten Mo-
nat Beiträge zu entrichten.
B. Freiwillige Versicherung
Die freiwillige Versicherung steht heute, wie erwähnt, fast jedem of- fen. Ausnahme: Beamte, Richter sowie Personen, die wegen be- amtenähnlicher Versorgungen von der Versicherungspflicht befreit wurden, daneben aber auch Ärzte, die auf ihren Antrag wegen Pflicht- mitgliedschaft oder einer anschlie- ßenden freiwilligen Mitgliedschaft einer berufsständischen Versor- gungseinrichtung (z. B. Ärztever- sorgung) von der Versicherungs- pflicht in der gesetzlichen Renten- versicherung befreit worden sind.
Wem aus solchen Gründen die frei- willige Versicherung verschlossen ist, der hat auch kein Recht der Beitragsnachentrichtung in der zu I A dargestellten Form. Übrigens:
Die freiwillige Versicherung kann außer für das laufende Jahr jeweils noch für zwei Jahre davor durch- geführt werden (1976 also z. B.
noch für 1974 und 1975).
III. Wichtige Regeln, weitere Informationen:
Gibt es so etwas wie Faustregeln für die Nachentrichtung? Einige schon. Allerdings sollte
man sich
immer, wenn der Einzelfall Beson- derheiten aufweisen könnte, noch genauer informieren (vgl. zu V).O
Bei einer Nachentrichtung, durch die nicht alle in Frage kom- menden Zeiträume bei Wahl der Höchstklasse ausgeschöpft werden sollen, ist wichtig, daß die vorhan- denen Kapitalbeträge — soweit zu- lässig — für möglichst hohe und möglichst früh plazierte Beiträge verwendet werden.CD
Sind beitragslose Zeiten (z. B.Ausfall- und Ersatzzeiten) vorhan- den, so darf die Nachentrichtung aber nicht so früh einsetzen, daß dadurch eine sonst etwa vorhande- ne Halbbelegung zunichte wird.
Die Halbbelegung ist Vorausset- zung für die Anrechnung solcher Zeiten (bei Ersatzzeiten eine alter- native Voraussetzung). Sie bedeu- tet: die Zeit vom Eintritt in die Ver- sicherung (diese könnte durch die Nachentrichtung unter Umständen vorverlegt werden) bis zum Versi- cherungsfall muß zur Hälfte mit Pflichtbeiträgen belegt sein.
CD Im übrigen sollte die Erfüllung der Wartezeit — je nach der per- sönlichen Situation — durch die Nachentrichtung bzw. durch diese in Verbindung mit einer laufenden Beitragsentrichtung angestrebt werden.
CD Wer als Angestellter des öffent- lichen Dienstes einer Einrichtung der Zusatzversorgung angehört (z. B. VBL), kann meist durch Nachentrichtung niedriger Beiträge seine Gesamtversorgung genauso erhöhen wie durch Nachentrich- tung höherer Beiträge. Näheres muß man sich in solchen Fällen von der Versorgungseinrichtung sagen lassen bzw. der entspre- chenden Satzung entnehmen.
Rentenbezug und Praxisausübung Wer auch über den Zeitpunkt des Versicherungsfalles hinaus seine Praxis ausübt, kann zwar Altersru- hegeld wegen Vollendung des 65.
Lebensjahres beziehen, auch Ren- te wegen Berufsunfähigkeit. Er kann aber nicht, wie durch das Ge- setz für Selbständige ausdrücklich klargestellt wurde, eine Rente we- gen Erwerbsunfähigkeit erhalten.
Auskunftsmöglichkeiten
Auskunft über die Höhe der Ren- tenanwartschaft können Versicher- te erst vom 62. Lebensjahr an be- anspruchen bzw. (unter bestimm- ten Voraussetzungen) vom 61. Le- bensjahr an erhalten. Die übrigen Versicherten, die entsprechende Auskunft wünschen — oder sich über die Auswirkung etwa einer Nachentrichtung genau unterrich- ten möchten — müßten selbst Be- rechnungen anstellen. Berech- nungsbögen oder entsprechende Broschüren stellt der Versiche- rungsträger zur Verfügung. Oder aber sie müßten insoweit eine pri- vate Rentenberatung in Anspruch nehmen. Alle anderen Auskünfte können etwa von der Bundesversi- cherungsanstalt für Angestellte, 1 Berlin 31, Ruhrstraße 2, erbeten werden — oder von deren Einrich- tungen wie Auskunfts- und Bera- tungsstellen, Prüfbeauftragten und Versicherungsältesten. Deren An- schriften und Sprechzeiten lassen sich am besten bei den örtlichen Versicherungsämtern erfragen.
IN> Zum Abschluß sei nochmals der Hinweis auf die am 31. Dezember 1975 endende Frist für eine Nach- entrichtung ab 1956 gegeben.
Anschrift des Verfassers:
Hugo Finke 1 Berlin 33
Bochumer Straße 33
Bekanntmachung der „Winora"
Der Wahlausschuß der „Winora eG" gibt bekannt: Am 3. Septem- ber 1975 sind die Vertreter und Er- satzmänner zur Vertreterversamm- lung der „Winora eG" gewählt wor- den. Die Liste des Wahlausschus- ses erhielt die Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Die Liste mit den gewählten Vertretern und den gewählten Ersatzmännern liegt ab dem Tage dieser Bekanntma- chung zwei Wochen lang in den Geschäftsräumen
der
Genossen- schaft in Hamburg und in allen Nie- derlassungen zur Einsichtnahme der Mitglieder aus. WZ2798