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Archiv "Ab 1. April 1992: Neugefaßte Qualifikationsvoraussetzungen für Kemspintomographie, Langzeit-EKG und Herzschrittmacher-Nachsorge" (21.02.1992)

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DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

Ab 1. April 1992:

Neugefaßte Qua.Jifikationsvoraussetzungen

für Kemspintomographie, Langzeit-EKG und Herzschrittmacher-Nachsorge

Seit dem 1. Januar 1989 (Inkrafttre- ten des Gesundheits-Reformgesetzes) liegt die Definition von Qualifikations- voraussetzungen für bestimmte kassen- ärztliche Tätigkeitsbereiche nicht mehr in der alleinigen Zuständigkeit der Kas- senärztlichen Bundesvereinigung, son- dern in der gemeinsamen Zuständigkeit der Kassenärztlichen Bundesvereini- gung und der Spitzenverbände der Krankenkassen. Dies bedeutet, daß neue Qualifikationsregelungen nur noch von der KBV und den Spitzenver- bänden der Krankenkassen gemeinsam formuliert werden können. Dies gilt ent- sprechend für die erforderliche Aktuali- sierung der bisherigen KBV-Richtli- nien. Die neuen beziehungsweise die neu gestalteten Qualifikationsregelun- gen werden jeweils als Anlagen zum Bundesmantelvertrag beziehungsweise Arzt-/Ersatzkassenvertrag vereinbart.

Die drei nachfolgend erläuterten Quali- fikationsvoraussetzungen (Kernspinto- mographie, Langzeit-EKG-Diagnostik, Herzschrittmacher-N achsorge) stellen die ersten Vereinbarungen dar, die nach diesen neuartigen Vorgaben zwischen KBV und Krankenkassen abgeschlossen worden sind. Sie treten am 1. April1992 in Kraft (siehe die nachstehende Be- kanntmachung).

Qualifikationsvoraussetzungen für kernspintomographische Untersuchungen

Gegenüber den bestehenden KBV- Richtlinien ergeben sich insbesondere folgende Abweichungen:

0

Die apparativen Anforderungen mußten aufgrund der eingetretenen technischen Änderungen vollständig überarbeitet werden. Dabei wurde auf die Definition von Anwendungsklassen verzichtet.

8

Die im Zusammenhang mit der Definition der Anwendungsklassen er- folgte Definition auch der Indikations- bereiche wurde aufgegeben, da derarti- ge Festlegungen nicht Aufgabe von Vereinbarungen zur Festlegung von Qualifikationsvoraussetzungen sind.

Zu beachten ist allerdings, daß die aus dem Jahre 1987 übernommenen Indi- kationsfestlegungen vorläufig - bis zu einer entsprechenden Anderung des EBM - noch in den jeweiligen Gebüh- renordnungslegenden fortbestehen.

8

Für die Nutzung solcher Geräte, die nicht den geänderten apparativen Anforderungen entsprechen, wurde ei- ne Übergangszeit bis zum 31. Dezem- ber 1995 festgelegt.

0

Bei der Definition der fachli- chen Qualifikation wurde darauf ver- zichtet, den Qualifikationserwerb an bestimmte Gebiete nach der Weiterbil- dungsordnung zu binden. Statt dessen wird nunmehr eine insgesamt dreijähri- ge ganztägige Tätigkeit gefordert, wo- von ein Jahr in der kernspintomogra- phischen Diagnostik und ein weiteres Jahr entweder in der kernspintomogra- phischen oder in der computertomo- graphischen Diagnostik absolviert wer- den muß. Verzichtet wurde ferner auf die Forderung, daß die Berechtigung zur Durchführung der Computerto- mographie Voraussetzung für den Er- werb der Qualifikation in der Kern- spintomographie ist.

e

Im Unterschied ZU den bisheri- gen Vorgaben muß die dreijährige Tä- tigkeit unter Anleitung eines zur Wei- terbildung im Gebiet Radiologie/Ra- diologische Diagnostik beziehungswei- se Nuklearmedizin ermächtigten Arz- tes abgeleistet werden. Im Sinne einer Übergangsregelung werden bis zum 31.

März 1992 geleistete Tätigkeiten in der Kernspintomographie auch dann ange- rechnet, wenn die Anleitung nicht durch einen zur Weiterbildung in den Gebieten Radiologie/Radiologische Diagnostik oder Nuklearmedizin er- mächtigten Arzt erfolgt ist.

Qualifikationsvoraussetzungen für die Langzeit-

elektrokardiographische Diagnostik

Gegenüber den bisherigen KBV- Richtlinien ergeben sich folgende Än- derungen:

0

Der Nachweis der Berechtigung zum Führen der Gebietsbezeichnung

"Arzt für Innere Medizin" ersetzt den

ansonsten durch entsprechende Zeug- nisse und Bescheinigungen zu führen- den Nachweis, daß mindestens 100 kontinuierlich aufgezeichnete Lang- zeit -EKG-Untersuchungen selbständig durchgeführt wurden.

8

Die verwendeten Geräte müssen eine kontinuierliche Aufzeichnung über 24 Stunden gewährleisten. Die kontinuierliche oder diskontinuierliche Auswertung muß sicherstellen, daß alle wichtigen Ereignisse erfaßt werden.

8

Geräte, die diesen neugefaßten Anforderungen nicht entsprechen, dür- fen längstens bis zum 31. Dezember 1995 verwendet werden.

Qualifikationsvoraussetzungen für die Herzschrittmacher-Nachsorge Im gesamten Bundesgebiet tragen derzeit ca. 200 000 Patienten Herz- schrittmacher. Dabei handelt es sich in rund 90 Prozent um programmierbare Schrittmachersysteme. Pro Jahr wer- den rund 40 000 Implantationen durch- geführt, davon sind etwa 80 Prozent Neu-Implantationen. Bei diesen Neu- Implantationen handelt es sich in ca. 15 Prozent um physiologische Schrittma- cher, das heißt sequentielle oder fre- quenzadaptierte Systeme.

Die Implantation programmierba- rer Schrittmachersysteme muß als Standard angesehen werden, da mit der Programmierbarkeit insbesondere folgende vier Vorteile verbunden sind:

.... Der Schrittmacher kann an die aktuellen Vorgaben des Patienten, die aus seiner Herzrhythmusstörung und seiner Hämodynamik resultieren, an- gepaßt werden.

.... Die Laufzeit der Schrittmacher kann durch die Anpassung der Stimula- tionsleistung an das jeweilige Erforder- nis um etwa ein Drittel gesteigert wer- den (die Lebensdauer von Schrittma- chern beträgt derzeit zirka acht Jahre).

.... Bei Komplikationen (zum Bei- spiel Störungen der Impulswahrneh- mung, Muskelzucken) kann auf nicht- invasive Weise therapeutisch eingegrif- fen werden.

.... Wenn sich im Laufe der Zeit beim Schrittmacher-Patienten Ände- rungen der Indikation ergeben, kann über die Programmierung eine entspre- chende Anpassung erfolgen.

Die ambulante Schrittmacher- Nachsorge mit Funktionsanalyse der programmierbaren Parameter erfolgt

Dt. Ärztebl. 89, Heft 8, 21. Februar 1992 (85) A1-577

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BEKANNTMACHUNGEN

KASSENÄRZTLICHE BUNDESVEREINIGUNG

Neufassungen

von Qualifikationsvoraussetzungen

Gemäß § 10 Abs. 1 Bundesmantelvertrag beziehungsweise § 27 Abs. 1 Arzt-/Ersatzkassenvertrag werden auf der Grundlage des § 135 Abs. 2 SGB V die nachfolgenden Qualifikationsvoraussetzungen als Anlagen zum Bundesmantelvertrag beziehungsweise zum Arzt-/Ersatzkassenver- trag vereinbart:

derzeit zu etwa 30 Prozent in der Praxis (überwiegend durch niedergelassene Kardiologen) und zu etwa 70 Prozent im Rahmen einer ambulanten Vorstel- lung in der Klinik (zumeist der implan- tierenden Klinik). Angesichts der ho- hen Kosten, die von den Krankenkas- sen im Zusammenhang mit der Schritt- macherversorgung aufgebracht werden müssen, sowie aufgrund der Komplexi- tät moderner Schrittmachersysteme wurde es als notwendig angesehen, für die ambulante Herzschrittmacher- Nachsorge Maßnahmen zur Qualitäts- sicherung zu vereinbaren. Die zum 1.

April 1992 in Kraft tretenden Qualifi- kationsvoraussetzungen zur Durchfüh-

I. Qualifikationsvoraussetzungen gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Durchführung von kernspintomo- graphischen Untersuchungen

Kernspintomographische Untersu- chungen dürfen in der kassen-/ver- tragsärztlichen Versorgung nur solche Ärzte durchführen, die der Kassenärzt- lichen Vereinigung nachgewiesen ha- ben, daß sie die nachfolgenden Anfor- derungen an die fachliche Befähigung sowie die apparativen Voraussetzun- gen erfüllen.

A.

Anforderungen an die fachliche Befähigung

1. Voraussetzung für die Durchfüh- rung von kernspintomographischen Untersuchungen in der kassen-/ver- tragsärztlichen Versorgung ist — neben dem Vorliegen der apparativen Vor- aussetzungen nach Abschnitt B — die erfolgreiche Teilnahme an einem Fach-

rung der Herzschrittmacher-Nachsorge enthalten folgende Schwerpunkte:

O Definition der beiden wesentli- chen Untersuchungsanlässe im Rah- men der Schrittmacher-Nachsorge,

• Definition der fachlichen und der apparativen Voraussetzungen für die Durchführung der beiden Nachsor- ge-Stufen,

• Übergangsregelungen für solche Ärzte, die vor dem Inkrafttreten dieser Qualifikationsvoraussetzungen ent- sprechende Untersuchungen in der kassenärztlichen Versorgung bereits durchgeführt haben. KBV

gespräch (Kolloquium) vor der hierfür bei der Kassenärztlichen Vereinigung eingerichteten Kommission.

2. Zum Kolloquium werden solche Ärzte auf ihren Antrag hin zugelassen, die der Kassenärztlichen Vereinigung

2.1 eine mindestens einjährige ganztägige Tätigkeit in der allgemeinen radiologischen Diagnostik unter Anlei- tung eines zur Weiterbildung im Ge- biet Radiologie/Radiologische Diagno- stik ermächtigten Arztes sowie

2.2 eine mindestens zweijährige ganztägigen Tätigkeit in der kernspin- tomographischen Diagnostik, ein- schließlich der Indikationsstellung und der patientenbezogenen Beurteilung, unter Anleitung eines zur Weiterbil- dung in den Gebieten Radiologie/Ra- diologische Diagnostik oder Nuklear- medizin ermächtigten Arztes nachge- wiesen haben. Auf die geforderte zwei- jährige ganztägige Tätigkeit in der kernspintomographischen Diagnostik kann eine ganztägige Tätigkeit in der computertomographischen Diagnostik

unter Anleitung eines zur Weiterbil- dung in den Gebieten Radiologie/Ra- diologische Diagnostik oder Nuklear- medizin ermächtigten Arztes bis zur Dauer von einem Jahr angerechnet werden.

3. Die Zeugnisse, in denen die in Nr. 2.2 genannten Tätigkeiten beschei- nigt werden, müssen Angaben über die unter Anleitung ausgeübte Tätigkeit am Kernspintomographen beziehungs- weise Computertomographen, die Zu- sammensetzung des Krankengutes, die Untersuchungsarten sowie über die Anzahl der vom Antragsteller selbst durchgeführten Untersuchungen ent- halten. Sie müssen von dem Arzt unter- zeichnet sein, unter dessen Anleitung die Tätigkeit in der Kernspintomogra- phie beziehungsweise Computertomo- graphie erfolgt ist.

B.

Appa rative Anforderungen 4. Kernspintomographische Unter- suchungen dürfen in der kassen-/ver- tragsärztlichen Versorgung nur mit sol- chen Geräten durchgeführt werden, welche die nachfolgenden Anforderun- gen erfüllen:

4.1 Adäquate Oberflächenspulen für den jeweiligen Anwendungsbe- reich,

4.2 Minimale Schichtdicke 5 1 mm bei 3D-Gradienten-Echo-Sequenzen und 5 drei mm bei 2D-Spin-Echo-Se- quenzen,

4.3 EKG- und Atemtriggerung, 4.4 Vorsättigung, Fettsättigungsse- quenzen, Bewegungsartefakt-Kompen- sation und Flußrephasierung,

4.5 Die Anforderungen nach den Nrn. 4.2 bis 4.4 müssen in einer Auf- nahmesequenz kombinierbar sein,

4.6 Gradientenecho mit variablen Flipwinkeln als Multischichttechnik oder Einzelschnitte mit Aufnahmezei- ten .5 zehn Sekunden pro Aufnahme- sequenz,

4.7 Magnetfeldhomogenität über 40 cm DSV: 5 fünf ppm,

4.8 Für kardiologische, angiologi- sche und muskulo-skelettale Untersu- chungen (einschließlich Gelenkunter- suchungen): .

3D-Acquisition mit einer Aufnah- mematrix von 256 x 256 x 128 Voxels und einem Voxelvolumen von 1 mm3 ; Rekonstruktion von doppelt angulier- ten Schichten,

4.9 Für kardiologische Untersu- chungen:

Cine-Gradientenecho.

5. Bei allen Aufnahmen wird eine ausreichende Bildqualität (hohes Si-

A 1 -578 (86) Dt. Ärztebl. 89, Heft 8. 21. Februar 1992

Referenzen

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