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Rotavirusimpfung als Standardimpfung in Sachsen ab 1. 1. 2008 empfohlen

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Rotavirusimpfung als Standardimpfung in Sachsen ab 1. 1. 2008 empfohlen

Novellierung der Impfempfeh­

lung E 1:

Die Sächsische Impfkommission (SIKO) hat auf ihrer 30. Sitzung am 19.10.2008 im Rahmen der Novellie- rung der „Empfehlung der Sächsi- schen Impfkommission zur Durch- führung von Schutzimpfungen im Freistaat Sachsen“ vom 02.09.1993, Stand 1.4.2007, Nachstehendes be - schlossen:

1. Empfehlung der Rotavirusimpfung als Standardimpfung in Sachsen:

Wegen der Brisanz dieser Entschei- dung – es ist die erste Empfehlung der SIKO, die getroffen wurde, ohne dass eine Gewährleistung der daraus sich zwingend ableitenden Überwa- chungs- und Kontrollarbeiten gesi- chert ist – hat sich die SIKO in einem Brief an die Sächsische Staatsministe- rin für Soziales gewandt. Im Brief sind die fachliche Begründung und die zu lösenden Aufgaben wie nach- stehend ausgeführt:

„Sehr verehrte Frau Staatsministerin, die Sächsische Impfkommission hat auf ihrer 30. Sitzung am 19.10.2007 die Einführung der Rotavirusschluck- impfung als Standardimpfung für alle Kinder empfohlen.

Begründen möchten wir diesen Schritt mit der hohen Krankheitslast für Kinder bis zum 5. Lebensjahr.

2006 wurden im Freistaat Sachsen 10.273 Rotavirusgastroenteritiden an die Gesundheitsämter gemeldet, davon entfielen 6.882 = 67 Prozent auf Kinder jünger als 5 Jahre. Nach RKI-Angaben mussten von erkrank- ten Kindern unter 2 Jahren wegen der Schwere der Krankheit etwa 50 Prozent hospitalisiert werden. Die wahren Erkrankungszahlen liegen nach internationaler epidemiologi- scher Beurteilung wesentlich höher, in der Regel in der Größenordnung mindestens der Jahrgangsstärken, da jedes Kind bis zum 5. Geburtstag 1 bis 2 Rotavirus erkrankungen erleidet.

Für Sachsen wären dies 30.000 Erkrankungen jährlich.

Da seit 2006 in der EU zwei zugelas- sene Impfstoffe verfügbar sind, bei deren Anwendung in 90 % schwere Erkrankungen verhütet werden könn- ten, sahen wir uns zu dieser Ent- scheidung veranlasst.

Die Rotavirusimpfung ist bereits 2006 / 07 in Österreich, Belgien, Luxemburg und in den USA allge- mein empfohlen worden.

Die Verhütung von schweren Rotavi- ruserkrankungen wäre ein markanter Beitrag zur Realisierung des sächsi- schen Gesundheitszieles „Gesund auf- wachsen“ und würde die „Kinder- freundlichkeit“ der sächsischen Regie- rungsparteien hervorragend demons- trieren.

Dazu sind aber staatliche Überwa- chungsmaßnahmen im ÖGD und der LUA Sachsens zu realisieren. Dies sind:

1. Überwachung eines evtl. Typen- wechsels (Replacement) der aktu-

ell zirkulierenden Rotavirustypen bei schweren Erkrankungen, ähn- lich wie bei Influenza.

(Realisierungsvorschläge unterbrei- tet)

2. Mikrobiologische Untersuchun- gen zur Klärung eines ursächli- chen Zusammenhangs bei an ein Gesundheitsamt gemeldeten

„atypischen Impfverläufen“ (§ 6, Abs.1, Nr.3 IfSG) oder vermeint- lichen Impfschadensfällen, bei möglichen nosokomialen Erkran- kungen durch Impfviren sowie bei schweren Erkrankungen trotz Impfung.

(Realisierungsvorschläge unterbrei- tet)

3. Epidemiologische Überwachungs- aufgaben durch den ÖGD.

Sehr verehrte Frau Staatsministe- rin, die Mitglieder der Sächsi- schen Impfkommission erbitten dringend diesbezüglich von Ihnen:

Hygiene aktuell

Ärzteblatt Sachsen 12 / 2007 599

Epidemiologische Aufgaben für den ÖGD nach Einführung der Rota­

virusstandardimpfung

1. Rotaviruserkrankung trotz Impfung:

Alle Ärzte der Primärversorgung sind aufzuklären, jede Durchfallerkran- kung insbesondere von geimpften Kindern, die Gemeinschaftseinrich- tungen besuchen, konsequent ätiologisch abzuklären. Bei Erkrankung trotz Impfung ist der Schweregrad der Erkrankung nach dem Clark- Score anzugeben und im Meldebogen unter der Spalte „Für die klini- sche Diagnose relevante Symptome“ anzugeben. Bei allen Infektions- meldungen bei Rotaviruserkrankungen sind künftig die auf dem Melde- formular bereits vorhandenen Angaben zum „Impfstatus bei Meldung einer impfpräventablen Erkrankung“ konsequent einzutragen und bei stattgehabter Impfung durch den Impfstoffnamen zu ergänzen.

Die Gesundheitsämter sind gehalten, bei Fehlen der oben genannter Angaben diese von den meldenden Ärzten oder Eltern zu erfragen oder zu ergänzen. Bei schweren Erkrankungen, die zur Hospitalisierung führ- ten, ist eine Typenbestimmung zu veranlassen.

Die Angaben zum Impfstatus, Impfstoff und Schweregrad der Erkran- kung sind der LUA bei den Meldungen zur Auswertung mit anzuge- ben.

2. Atypische Impfverläufe / Impfschadensfälle:

Vorgehen nach E 10 „Empfehlung der Sächsischen Impfkommission beim Auftreten von atypischen Impfverläufen im Freistaat Sachen vom 15.5.1998, Stand 1.12.2003“.

3. Beobachtung einer evtl. Zirkulation von Impfviren:

Bei Häufungen in Kindereinrichtungen oder in Krankenhäusern, in die geimpfte Kinder einbezogen sind, sind eine Typisierung der Rotavirus- stämme und eine eventuelle Bestimmung eines der 6 Impfstämme vor- zunehmen.

(2)

1. Novellierung der „VwV Schutz- impfung vom 24. Mai 2007“

(Einfügen der Rotavirus impfung – Zuarbeit erfolgt durch die SIKO-

Geschäftsstelle)

2. Dienstanweisung an die LUA zur Realisierung der Anlagen 1 und 2 (die Rotavirustypenbestimmung war bereits 2002 eingeführt und einmalig durchgeführt worden) 3. Empfehlung an den ÖGD zur

Realisierung der epidemiologi- schen Überwachung und damit Mithilfe bei der Sicherung einer ausreichenden und qualifizierten Personalbesetzung der Gesund- heitsämter auch nach der Ver- waltungsstrukturreform.“

2. Empfehlung einer 2. Varizellen- impfung in Sachsen

Ab 1. Januar 2008 wird eine 2. Vari- zellenimpfung auch für empfängli- che Kinder vor dem 14. Lebensjahr empfohlen, das heißt konkret:

Erstimpfung für alle Kinder ab 2.

Lebensjahr mit negativer Varizel- lenanamnese

Zweitimpfung ab 6. Lebensjahr –

Auch hier besteht die Notwendigkeit einer wissenschaftlichen Begleitung durch den ÖGD.

3. Als wesentlichste weitere Novellie- rungen sind zu nennen:

3.1. Die Empfehlung, alle emp- fänglichen Personen (also auch Männer) nach dem 18. Lebensjahr gegen Varizellen zu impfen (2malige Impfung, Mindestab- stand 6 Wochen).

3.2. Bereits seit dem 1. April 2007 ist die Impfung gegen Infektionen durch Humane Papillomaviren (HPV) öffentlich empfohlen als Standardimpfung für alle Mäd- chen / weiblichen Jugendlichen zwischen dem 13. und dem 18.

Lebensjahr. Diese Empfehlung wird in den Text der E 1 aufge- nommen.

3.3. Die E 1 enthält erstmals einen Impfkalender für Erwachsene (Synop sis der erforderlichen (Impf-)Immunität bei Erwachse- nen). Er soll insbesondere allen Hausärzten, aber auch allen ande- ren Kollegen, einen schnellen Überblick über die erforderlichen Impfungen (Art, Anzahl und Abfolge) in Abhängigkeit vom Lebensalter und aktuellem Impf- status geben.

3.4. Die Pflicht des Arztes zum Anbieten von Impfungen:

Beschlussgrundlage ist die gutachter- liche Stellungnahme „Die Pflicht des Arztes, den Patienten auf eine Imp- fung hinzuweisen“ von E. Deutsch, Universität Göttingen, herausgege- ben von der Niedersächsischen Ge - sellschaft für Impfwesen und Infekti- onsschutz e.V. Bei Verletzung der Rechtspflicht zur Mitteilung können Rechtsfolgen eintreten. Als Ergebnis ist festzuhalten, dass der Arzt trotz eigener Bedenken die Pflicht hat, jeden Patienten und jeden Sorgebe- rechtigten eines Patienten auf die Möglichkeit und Notwendigkeit von Impfungen hinzuweisen. Unterlässt er dies, verletzt er in schwerwiegen- der Weise seine ärztliche Pflicht.

(Die novellierte „Empfehlung der Sächsischen Impfkommission zur Durchführung von Schutzimpfungen im Freistaat Sachsen“ vom 02.09.

1993, Stand 1.1.2008 im vollen Wortlaut liegt als Anlage dem „Ärz- teblatt Sachsen“ 12/2007 bei.)

Anschrift des Verfassers:

Prof. Dr. med. habil. S. Bigl Vorsitzender der Sächsischen Impfkommission Ludwigsburgstr. 21 09114 Chemnitz

Hygiene aktuell

600 Ärzteblatt Sachsen 12 / 2007

Kunst und Kultur

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