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Verordnung über die Zuständigkeit der beiden Kammern, die Geschäftsstelle und die Entschädigung der Vorsitzenden der Schlichtungsstelle nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz(MVG – Ausführungsverordnung – MVGAVO)

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(1)

Verordnung über die Zuständigkeit der beiden Kammern, die Geschäftsstelle und die Entschädigung der Vorsitzenden der Schlichtungsstelle nach dem

Mitarbeitervertretungsgesetz

(MVG – Ausführungsverordnung – MVGAVO)

Vom 14. Dezember 1994 (KABl. 1995 S. 21)

Lfd.

Nr.

Änderndes Recht Datum Fundstelle Paragrafen Art der Änderung 1 Verordnung zur Ände-

rung der MVG-Ausfüh- rungsbestimmungen

16. Septem- ber 1999

KABl. 1999 S. 221

§ 1 Abs. 1

§ 1 Abs. 2

geändert geändert

2 Verordnung zur Umstel- lung dienstrechtlicher und anderer Bestimmun- gen auf den Euro

20. Septem- ber 2001

KABl. 2001 S. 276

§ 5 geändert

3 Verordnung zur Ände- rung der Verordnung über die Zuständigkeit der beiden Kammern, die Geschäftsstelle und die Entschädigung der Vor- sitzenden der Schlich- tungsstelle nach dem MVG

14. März 2019

KABl. 2019 S. 63

§ 1 Abs. 2 Satz 1

geändert

§ 1 Abs. 2 Satz 2

angefügt

§ 2 Abs. 1 geändert

§ 4 geändert

MVG-Ausführungsverordnung

MVGAVO 782

07.02.2022 EKvW 1

(2)

Zuständigkeit der beiden Kammern der Schlichtungsstelle

§ 11

(1) Die Erste Kammer der Schlichtungsstelle ist zuständig für die Evangelische Kirche von Westfalen, die ihr angehörenden kirchlichen Körperschaften, andere kirchliche Kör- perschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts und weitere Einrichtungen, die die An- wendung des Mitarbeitervertretungsgesetzes und die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle beschlossen haben, soweit nicht nach Absatz 2 die Zweite Kammer zuständig ist.

(2) 1Die Zweite Kammer der Schlichtungsstelle ist zuständig für die Mitglieder des Dia- konischen Werkes Rheinland-Westfalen-Lippe e. V., die ihren Sitz in Westfalen haben.

2Sie soll ihre Verhandlungen auf dem Gebiet der Evangelischen Kirche von Westfalen abhalten.

(3) Bei Meinungsverschiedenheiten über die Zuständigkeit der beiden Kammern ent- scheidet die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Ersten Kammer endgültig.

Geschäftsstelle

§ 22

(1) Für die Schlichtungsstelle werden beim Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen eine Geschäftsstelle und bei der Geschäftsstelle des Diakonischen Werkes Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. eine Nebenstelle eingerichtet, die jeweils mit der erfor- derlichen Zahl von Urkundsbeamtinnen oder Urkundsbeamten besetzt werden.

(2) Mit den Aufgaben einer Urkundsbeamtin oder eines Urkundsbeamten der Geschäfts- stelle kann betraut werden, wer die Voraussetzungen für die Anstellung im gehobenen kirchlichen Verwaltungsdienst in der Evangelischen Kirche von Westfalen erfüllt.

(3) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstelle sind in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben für die Schlichtungsstelle allein der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der jeweiligen Kammer verantwortlich.

§ 3

Die Geschäftsstelle nimmt alle nicht richterlichen Geschäfte der Schlichtungsstelle, ins- besondere die Verwaltung des Schriftgutes wahr.

1 § 1 Abs. 1 und 2 geändert durch die Verordnung zur Änderung der MVG-Ausführungsverordnung vom 16. September 1999; § 1 Abs. 2 Satz 1 geändert und Satz 2 angefügt durch Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit der beiden Kammern, die Geschäftsstelle und die Entschädigung der Vorsitzenden der Schlichtungsstelle nach dem MVG vom 14. März 2019.

2 § 2 Abs. 1 geändert durch Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit der beiden Kammern, die Geschäftsstelle und die Entschädigung der Vorsitzenden der Schlichtungsstelle nach dem MVG vom 14. März 2019.

782 MVGAVO

MVG-Ausführungsverordnung

2 07.02.2022 EKvW

(3)

§ 41

Die Verteilung der Kosten der Schlichtungsstelle und der Geschäftsstelle bleibt einer Ver- einbarung zwischen dem Diakonischen Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. und dem Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen vorbehalten.

Entschädigung der Vorsitzenden

§ 52

1Die Vorsitzenden der Schlichtungsstelle erhalten für jedes erledigte Verfahren als Auf- wandsentschädigung einen Betrag in Höhe von 160 Euro. 2Ferner werden ihnen die nach- gewiesenen tatsächlich entstandenen Kosten erstattet, die ihnen in Wahrnehmung ihrer Tätigkeit für die Schlichtungsstelle entstehen.

Inkrafttreten, Außerkrafttreten3

§ 6 (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Ordnung für das Verfahren des Schlichtungsausschusses nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz (Schlichtungsausschussordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. April 1982 (KABl. 1982 S. 71) außer Kraft.

1§ 4 geändert durch Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit der beiden Kammern, die Geschäftsstelle und die Entschädigung der Vorsitzenden der Schlichtungsstelle nach dem MVG vom 14. März 2019.

2DM-Betrag ersetzt durch Euro-Betrag durch Verordnung zur Umstellung dienstrechtlicher und anderer Bestimmungen auf den Euro vom 20. September 2001.

3Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten in der ursprünglichen Fassung.

MVG-Ausführungsverordnung

MVGAVO 782

07.02.2022 EKvW 3

(4)

782 MVGAVO

MVG-Ausführungsverordnung

4 07.02.2022 EKvW

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