• Keine Ergebnisse gefunden

Mitglieder der Schlichtungsstelle nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz/Adresse der Geschäftsstelle

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Mitglieder der Schlichtungsstelle nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz/Adresse der Geschäftsstelle"

Copied!
4
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Mitglieder der Schlichtungsstelle nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz/

Adresse der Geschäftsstelle

Stand: 1. Januar 2021 (KABl. 2020 II Nr. 44 S. 98)

Die Landessynode hat am 18. November 2020 für die Amtszeit vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2026 die nachstehenden Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder in die Schlichtungsstelle nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz gewählt. Die Zuständigkeit der beiden Kammern der Schlichtungsstelle ergibt sich aus dem Ausführungsgesetz zum Zweiten Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland 2013 (Ausführungsgesetz zum Mitarbeitervertretungsgesetz – AGMVG) vom 20. November 2014 (KABl. 2014 S. 335).

Erste Kammer Vorsitzender Klaus Deventer

Vorsitzender Richter am LAG, Oelde

Stellvertreter Michael Klein

Vizepräsident des VG Arnsberg, Bad Sas- sendorf

1. Beisitzer Christian Bald

Superintendent, Bielefeld

Stellvertreter Uwe Dr. Gryczan Superintendent, Lübbecke 2. Beisitzer

Jürgen Kraus Küster, Hagen

Stellvertreterin Detlef Maidorn Diakon, Unna

Zweite Kammer Vorsitzender Günter Schierbaum

Richter a. D. am LAG, Hamm, Münster

1. Stellvertreter Eckhard Limberg

Vorsitzender Richter am LAG Hamm, Münster

2. Stellvertreter N. N.

Schlichtungsstelle MVG

Schlst-MVG 783

07.02.2022 EKvW 1

(2)

1. Beisitzer Claudia Kunze

Ev. Johanneswerk e.V., Bielefeld

1. Stellvertreterin Sabine Kathman

Stiftung Wittekindshof, Bad Oeynhausen 2. Stellvertreter

Alexander Marcuse

DW im KK Recklinghausen e. V., Reckling- hausen

3. Stellvertreter Heike Henke

v. Bodelschwinghsche Stiftungen Bethel, Bielefeld

4. Stellvertreter Karsten Schmidt

Diakonie in Südwestfalen gGmbH, Siegen 5. Stellvertreter

Ino Jan Lindemann

v. Bodelschwinghsche Stiftungen Bethel, Bielefeld

2. Beisitzer Jörg Kamps

Integrationsassistent, Recklinghausen

1. Stellvertreter Elke von Kolken

Verbandssekretärin, Dortmund 2. Stellvertreter

Andreas Korff

Bürokaufmann, Bad Oeynhausen 3. Stellvertreter

Steffen Bundrück

Verbandssekretär, Bochum 4. Stellvertreter

Peter Nagler Münster 5. Stellvertreter Ralf Hubert Erzieher, Münster

783 Schlst-MVG

Schlichtungsstelle MVG

2 07.02.2022 EKvW

(3)

Eingaben sind zu richten an:

Schlichtungsstelle nach dem MVG – 1. Kammer

(kirchliche Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts im Bereich der Evangelischen Kirche von Westfalen)

Geschäftsstelle: Postfach 10 10 51, 33510 Bielefeld Leitung der Geschäftsstelle: Dirk Palmowski Tel. 0521 594-142; Fax: 0521 594-467 E-Mail: Dirk.Palmowski@ekvw.de

Schlichtungsstelle nach dem MVG – 2. Kammer

(Mitglieder des Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V.

mit Sitz auf dem Gebiet der Evangelischen Kirche von Westfalen) Nebenstelle der Geschäftsstelle: Lenaustraße 41, 40470 Düsseldorf Leitung Nebenstelle der Geschäftsstelle: Kerstin Montag

Tel.: 0211 6398-432; Fax: 0211 6398-434 E-Mail: K.Montag@diakonie-rwl.de

Schlichtungsstelle MVG

Schlst-MVG 783

07.02.2022 EKvW 3

(4)

783 Schlst-MVG

Schlichtungsstelle MVG

4 07.02.2022 EKvW

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Artikel 2 dieses Kirchengesetzes tritt an dem Tag in Kraft, an dem das Zweite Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland

Der Abschnitt 3 wurde aufgrund der in § 36a MVG-EKD eröffneten Möglichkeit zur Einführung von Eini- gungsstellen eingefügt. Entsprechend dem § 36a MVG-EKD eröffnet der Satz 1

Bestellt eine Partei keinen Schlichter und liegt ein gemeinsamer Antrag der Parteien zur Bestellung eines Schlichters durch die IT-Schlichtungsstelle nicht vor, so endet

2 Satz 1 geändert und Satz 2 angefügt durch Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit der beiden Kammern, die Geschäftsstelle und die Entschädigung der

1 § 42 Buchst. c geändert durch Fünftes Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 29..

(2) Unabhängig von den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann im Rahmen einer Wahl- gemeinschaft eine Gemeinsame Mitarbeitervertretung für mehrere benachbarte Dienst-

Schlichtende Personen, die durch Erholungsurlaub, Krankheit oder aus sonstigen Gründen an einer zeitnahen Durchführung des Schlichtungsverfahrens gehindert sind, werden bei der

(5) Unter Beteiligung der oder des Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen nach Abschnitt 5 des Behindertengleichstellungsgesetzes kann das Bundesministerium