• Keine Ergebnisse gefunden

1. Nachtrag zur Satzung über die regelmäßigen Datenübermittlungen aus anderen Verwaltungsbereichen für Zwecke der Kommunalstatistik in der Stadt Fulda

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "1. Nachtrag zur Satzung über die regelmäßigen Datenübermittlungen aus anderen Verwaltungsbereichen für Zwecke der Kommunalstatistik in der Stadt Fulda"

Copied!
2
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

1. Nachtrag zur Satzung

über die regelmäßigen Datenübermittlungen aus anderen Verwaltungsbereichen für Zwecke der

Kommunalstatistik in der Stadt Fulda

Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.04.1993 (GVBl. 1992 I S. 170), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.12.1999 (GVBl.

2000 I S. 2), in Verbindung mit dem § 12 des Hessischen Landesstatistikgesetzes vom 19.05.1987 (GVBl. I S. 67), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.11.1994 (GVBl. I S.

676) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Fulda am 19. Juni 2000 folgenden 1. Nachtrag zur Satzung über die regelmäßige Datenübermittlung aus anderen Verwaltungsbereichen für Zwecke der Kommunalstatistik beschlossen.

Artikel 1

§ 1 erhält folgende Fassung:

㤠1

Kommunalstatistik

Die Stadt Fulda betreibt eine Kommunalstatistikstelle im Sinne von § 12 des Hessischen Landesstatistikgesetztes. Die Aufgaben der Kommunalstatistik sind der Statistikstelle im Hauptamt als Statistikstelle übertragen.“

§ 2 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

(3) „Die Übermittlung von tabellarisch zusammengefassten Daten, die aufgrund von Geschäftsstatistiken gemäß § 11 des Hessischen Landesstatistikgesetzes ermittelt wurden, sowie von Daten, die aus allgemein zugänglichen Quellen stammen, bleibt unberührt. Die Aufbereitung von Geschäftsstatistiken kann ganz oder teilweise der Statistikstelle im Hauptamt übertragen werden, soweit dies durch einzelgesetzliche Übermittlungsverbote nicht ausgeschlossen ist.“

Artikel 2

Dieser Nachtrag tritt am Tag nach seiner Bekanntmachung in Kraft.

Fulda, 26. Juni 2000 Der Magistrat der Stadt Fulda

Siegel

gez. Dr. Alois Rhiel Oberbürgermeister

(2)

(veröffentlicht in der Fuldaer Zeitung vom 21.07.2000)

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Die Regelungen über die öffentliche Bekanntmachung durch Auslegung gelten entsprechend für alle sonstigen öffentlichen Auslegungen, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben

Der Magistrat besteht aus dem Oberbürgermeister/der Oberbürgermeisterin als Vor- sitzenden/Vorsitzende, dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin als stellvertretenden

Über Einwendungen gegen die Niederschrift entscheidet der Ausländerbeirat vor Eintritt in die Tagesordnung seiner nächsten Sitzung. Nachtrag tritt am Tage nach der Beschlussfassung

(4) Mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides entsteht die Gebührenschuld. Die Fälligkeit der Gebühren bestimmt sich nach dem im Gebührenbescheid festgestellten

(6) Ein Bewerber, dem beim vorhergehenden Weihnachtsmarkt ein Standplatz zugewiesen war, kann vom Auswahlverfahren ausgeschlossen werden, wenn in seinem Verhalten, im Verhalten

Landskroner Straße, Marienbader Straße, Michelsrombacher Straße 51, Namslauer Straße, Niesi- ger Straße ab Nr. 129, Pfaffenwiese, Reichenberger Straße, Salzburger Straße

(2) Die Geschäfte der laufenden Verwaltung im Bereich der öffentlichen Jugendhilfe werden von der Leiterin oder vom Leiter der Verwaltung des Jugendamtes im Rahmen der Sat- zung und

(3) Die entsprechenden Regelungen über die Erhebung von Teilnahmebeiträgen sowie zur Festsetzung der Honorare für nebenamtliches Personal, die für die gesamte Kinder-