• Keine Ergebnisse gefunden

1. Nachtrag zur Satzung für den Denkmalbeirat beim Magistrat der Stadt Fulda

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "1. Nachtrag zur Satzung für den Denkmalbeirat beim Magistrat der Stadt Fulda"

Copied!
1
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

1. Nachtrag

zur Satzung für den Denkmalbeirat beim Magistrat der Stadt Fulda Gemäß § 3 Abs. 3 des Gesetzes zum Schutze der Kulturdenkmäler (Denkmal- schutzgesetz) vom 23.09.1974 (GVBl. I S. 450) in der Fassung vom 05.09.1986 (GVBl. I S. 262, 270) in Verbindung mit § 5 Abs. 1 der Hess. Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07.03.2005 (GVBI. I S. 142), zuletzt geändert durch Ge- setz vom 17.10.2005 (GVBI. I S. 674), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Fulda am 10.07.2006 folgenden 1. Nachtrag zur Satzung für den Denkmalbei- rat beim Magistrat der Stadt Fulda vom 09.01.1998 beschlossen:

§ 1

§ 3 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

Die Stadtverordnetenversammlung entsendet 5 Stadtverordnete mit beratender Stimme in den Denkmalbeirat. Diese können sich bei Verhinderung vertreten lassen.

§ 2

Der Nachtrag tritt mit dem Tag nach seiner Bekanntgabe in Kraft.

Fulda, 18. Juli 2006

Der Magistrat der Stadt Fulda gez. Gerhard Möller

Oberbürgermeister

Veröffentlicht in der Fuldaer Zeitung am 2. August 2006.

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Die Regelungen über die öffentliche Bekanntmachung durch Auslegung gelten entsprechend für alle sonstigen öffentlichen Auslegungen, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben

(3) „Die Übermittlung von tabellarisch zusammengefassten Daten, die aufgrund von Geschäftsstatistiken gemäß § 11 des Hessischen Landesstatistikgesetzes ermittelt

Die Stadt Fulda legt für den Bereich des Standesamtes Fulda nach Maßgabe des § 2 dieser Satzung Gebühren für das Personenstandswesen in Abweichung von den

(4) Mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides entsteht die Gebührenschuld. Die Fälligkeit der Gebühren bestimmt sich nach dem im Gebührenbescheid festgestellten

(6) Ein Bewerber, dem beim vorhergehenden Weihnachtsmarkt ein Standplatz zugewiesen war, kann vom Auswahlverfahren ausgeschlossen werden, wenn in seinem Verhalten, im Verhalten

(5) Für die Beratung der Feuerwehrleitung im Rahmen der Einsatzvorbereitung und ins- besondere bei der Einsatzdurchführung sollen als Mitglieder der Technischen Einsatz- leitung

Landskroner Straße, Marienbader Straße, Michelsrombacher Straße 51, Namslauer Straße, Niesi- ger Straße ab Nr. 129, Pfaffenwiese, Reichenberger Straße, Salzburger Straße

(2) Die Geschäfte der laufenden Verwaltung im Bereich der öffentlichen Jugendhilfe werden von der Leiterin oder vom Leiter der Verwaltung des Jugendamtes im Rahmen der Sat- zung und