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Interpellation Hans Rudolf Lüthi betreffend Baustellenverkehr

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Sitzung des Einwohnerrats vom 23. September 2020

www.riehen.ch

Reg. Nr. 01.03.01.10.02 Axioma: 2875 Nr. 18-22.689.02

Interpellation Hans Rudolf Lüthi betreffend Baustellenverkehr

Der Gemeinderat beantwortet die Interpellation wie folgt:

Das erhöhte Bautätigkeiten in Riehen dazu führen, dass vermehrt Lastwagen die Rie- hener Strassen befahren, ist nicht von der Hand zu weisen. Es gibt in Riehen Stras- sen, welche sich besser zum Befahren mit Lastwagen eignen als andere. Lenkende von Lastwagen sind sich dessen bewusst und wählen Routen, welche sie als befahr- bar einstufen und verhalten sich entsprechend den Situationen. Ein solches Verhalten entspricht dem Strassenverkehrsgesetz Art. 26 «Grundregeln», wonach jedermann sich im Verkehr so verhalten muss, dass er andere in der ordnungsgemässen Benüt- zung der Strasse weder behindert noch gefährdet. In Riehen ist das Befahren der Lörracherstrasse und der Weilstrasse mit Lastwagen, welche länger als 12 m sind, untersagt. Ausnahmen stellen Zubringerfahrten und Fahrten mit einer Sonderbewilli- gung dar. Diese Beschränkungen ergeben sich aus den Abfertigungsmöglichkeiten an den Zollübergängen.

Die einzelnen Fragen können wie folgt beantwortet werden:

1. Hat die Gemeinde bei Bauvorhaben Einfluss auf die Transportrouten, z. B. im Rahmen der Baubewilligung.

Die Gemeinde kann nicht verbindlich auf die Transportrouten Einfluss nehmen.

Insbesondere im Rahmen von Absprachen bezüglich Baustelleninstallationen und im Zusammenhang mit Bewilligungen zur temporären Nutzung der Allmend, nimmt die Gemeinde Einfluss und wirkt auf die Bauverantwortlichen ein.

2. Mit welchen Massnahmen, z. B. Signalisationen, können die Transportwege gere- gelt werden?

Mit dem Signal 2.07 «Verbot für Lastwagen» der schweizerischen Signalisations- verordnung kann das Befahren von einzelnen Strassenabschnitten mit Lastwagen untersagt werden. Ebenfalls gibt es die Möglichkeit, Fahrzeuge nur bis zu einer entsprechenden Fahrzeugbreite, Fahrzeuglänge oder Fahrzeuggewicht zuzulas- sen.

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Seite 2 3. Kann die Zollfreistrasse für solche Fahrten benutzt werden?

Lastwagen, welche nicht länger als 12 m lang sind, können via Zollübergang Rie- hen-Weil am Rhein auf die Zollfreie Strasse gelangen. Jedoch ist je nach Bela- dung ein mehr oder weniger aufwendiges Aus- bzw. Einfuhrverfahren nötig. Dies wurde durch das Tiefbauamt, im Rahmen der Arbeiten an der Lörracherstrasse, intensiv abgeklärt. Auch stellt sich die Frage, ob es gerechtfertigt wäre, Baustel- lenverkehr von Riehener Baustellen via Alt-Weil abzuwickeln.

4. Sind solche Fahrten Bewilligungspflichtig?

Transportfahrten sind nur im Sonderfall abhängig vom Transportgut bewilligungs- pflichtig. Jedoch ist mit jeder Fahrt eine Aus- und Einfuhrprozedere verbunden.

5. Wer kontrolliert allfällige Vorgaben?

Die Kontrolle von Verkehrsanordnungen wie zum Beispiel Verbote für Lastwagen ist Aufgabe der Polizei. Die Kontrolle und das Abwickeln von Güterverkehr über Zollstellen unterliegt den Zollbehörden der jeweiligen Länder.

Riehen, 22. September 2020

Gemeinderat Riehen

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