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G zum Abk. Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arztneimitteln und Medizinprodukten

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Gesetz

zu dem Abkommen

über die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Medizinprodukten

Vom 30. Oktober 1995

Der Sächsische Landtag hat am 5. Oktober 1995 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Zustimmung zum Abkommen

(1) Dem am 30. Juni 1994 in Berlin unterzeichneten Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Medizinprodukten wird zugestimmt.

(2) Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2 Schlußbestimmung

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) 1Der Tag, an dem das Abkommen in Kraft tritt, ist im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzugeben.

2Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 30. Oktober 1995 Der Landtagspräsident Erich Iltgen

Der Ministerpräsident Prof. Dr. Kurt Biedenkopf Der Staatsminister

für Soziales, Gesundheit und Familie Dr. Hans Geisler

G zum Abk. Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Medizinprodukten

https://www.revosax.sachsen.de Fassung vom 22.11.1995 Seite 1 von 1

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