M 065/2005 JGK 22. Juni 2005 45C Motion
2002 Löffel, Münchenbuchsee (EVP)
Weitere Unterschriften: 36 Eingereicht am: 23.02.2005
Mit vergessenen Freizügigkeitsguthaben das Gemeinwesen entlasten
Der Regierungsrat fördert geeignete Massnahmen, damit vergessene Pensionskassenguthaben und Freizügigkeitsleistungen aufgespürt und den rechtmässigen Besitzer/innen zugeführt werden.
Begründung:
Eine beträchtliche Anzahl von Pensionskassen-Versicherten nimmt nach Stellenwechsel, nach Arbeitslosigkeit oder bei Pensionierung mangels Information und/oder aus Unwissenheit ihre Interessen ungenügend wahr. Schätzungen gehen davon aus, dass bei den Vorsorgeeinrichtungen der zweiten Säule hohe Millionenbeträge liegen, ohne dass die Besitzer/innen ihren Anspruch auf das Geld anmelden. Die Zentralstelle 2. Säule und die Zentrale Ausgleichskasse in Genf (ZAS) versuchen, die Begünstigten (Destinatär/innen) aufzufinden. Dieses Rückführsystem ist jedoch unvollständig, so dass ein Teil der
„Holguthaben“ im Depot von zahlreichen Vorsorgeeinrichtungen verbleibt.
Bei gezielten Nachforschungen in einer bernischen Gemeinde mit knapp 7'000 Einwohner/innen konnten innerhalb eines Jahres über 500'000.- Franken vergessene Guthaben gefunden und den rechtmässigen Besitzer/innen zugeführt werden.
Da anzunehmen ist, dass nicht zuletzt bei Bezüger/innen von Fürsorge- und Ergänzungsleistungen Guthaben aufzuspüren wären, könnte der Kanton dadurch finanziell entlastet werden.
Mögliche Massnahmen wären zum Beispiel systematische und regelmässige Information sowie Vertiefung des Themas in der Ausbildung von Mitarbeitenden im Sozialwesen und auf den AHV-Zweigstellen.
Antwort des Regierungsrates
Laut den Bestimmungen des Freizügigkeitsgesetzes (FZG) haben Vorsorgeeinrichtungen und Einrichtungen, die Freizügigkeitskonten oder –policen führen, der Zentralstelle 2. Säule die Ansprüche von Personen im Rentenalter zu melden, welche noch nicht geltend gemacht wurden. Zehn Jahre nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters werden alle nachrichtenlosen Guthaben an die Zentralstelle überwiesen. Es handelt sich dabei um eine zentrale Einrichtung der beruflichen Vorsorge, die neben weiteren Aufgaben auch für die
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Verwaltung der vergessenen Guthaben aus beruflicher Vorsorge zuständig ist und sicherstellen soll, dass diese wiedergefunden werden können.
Trotz Bestehen der rechtlichen Grundlagen für den Umgang mit vergessenen Guthaben greift die Motion ein echtes Problem auf, denn die Umsetzung ist in der Tat verbesserungsfähig. Einerseits erkundigen sich Sozialhilfestellen regelmässig bei der Zentralstelle nach vergessenen Guthaben, übersehen dabei aber, dass diese Gelder (vorbehaltlich Invalidität oder Todesfall) bis zum 60. Geburtstag der versicherten Person blockiert sind und nicht ausbezahlt werden können. Andererseits hat eine erhebliche Zahl von Rentnerinnen und Rentnern möglicherweise einen Anspruch auf eine Leistung aus beruflicher Vorsorge, macht diese aber nicht geltend. Die Zentralstelle kann die Personen nicht kontaktieren, weil sie deren Adressen nicht kennt.
Zentralstelle und Auffangeinrichtung sind Einrichtungen des Bundes und unterstehen dessen Aufsicht. Die Anordnung von Massnahmen zur Durchführung der beruflichen Vorsorge ist Sache des Bundes. Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) prüft daher verschiedene Möglichkeiten zur Lösung des Problems. In erster Priorität gilt es, zusammen mit der Zentralstelle und den Ausgleichskassen der AHV eine Regelung für die aktuell betroffenen Rentnerinnen und Rentner zu finden. Es wird darum gehen, die Personen zu identifizieren und der Zentralstelle die Kontaktaufnahme zu ermöglichen. In zweiter Priorität soll erreicht werden, dass die Zentralstelle von sich aus das Vorhandensein vergessener Pensionskassenguthaben überprüfen kann. In der Zwischenzeit weist das BSV die verschiedenen involvierten Stellen auf die Bedeutung der Meldung von kontaktlosen Guthaben an die Zentralstelle hin.
Die Ausgleichskasse Bern und das Amt für Sozialversicherung und Stiftungsaufsicht haben auf ihrer Homepage einen Link aufgenommen, welcher auf die Zentralstelle 2. Säule verweist. Weiter wird das kantonale Sozialamt ein entsprechendes Stichwort ins Handbuch
„Sozialhilfe im Kanton Bern A-Z“ aufnehmen. Durch diese laufende Verbesserung der Information der Vorsorgeeinrichtungen und der Versicherten erschöpft der Kanton Bern seinen Handlungsspielraum; weitergehende Schritte liegen in der Kompetenz des Bundes.
Antrag: Ablehnung
An den Grossen Rat