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Gesetz zu dem Abkommen vom 12. Juli 2001 zwischen derBundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik China überSozialversicherung

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Gesetz zu dem Abkommen vom 12. Juli 2001 zwischen der

Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik China über Sozialversicherung

SVAbkCHNG

Ausfertigungsdatum: 17.01.2002 Vollzitat:

"Gesetz zu dem Abkommen vom 12. Juli 2001 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik China über Sozialversicherung vom 17. Januar 2002 (BGBl. 2002 II S. 82)"

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 24.1.2002 +++)  

Eingangsformel  

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Art 1  

Dem in Peking am 12. Juli 2001 unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik China über Sozialversicherung wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.

Art 2  

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vereinbarungen zur Durchführung des Abkommens in Kraft zu setzen oder in Ermangelung solcher Vereinbarungen das Nähere zu regeln. Dabei können zur Anwendung und Durchführung des Abkommens insbesondere über folgende Gegenstände Regelungen getroffen werden:

1.   Aufklärungs-, Anzeige- und Mitteilungspflichten sowie das Bereitstellen von Beweismitteln zwischen den mit der Durchführung des Abkommens befassten Stellen sowie zwischen diesen und den betroffenen Personen,

 2.   das Ausstellen, die Vorlage und Übermittlung von Bescheinigungen sowie die Verwendung von Vordrucken,

 3.   die Zuständigkeit der Versicherungsträger oder anderer im Abkommen genannter Stellen und Behörden.

 

Art 3  

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 16 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

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