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Gesetz über das Abkommen vom 5. Mai 1953 zwischen derBundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik überSozialversicherung nebst Schlußprotokoll und Zusatzvereinbarung

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Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de

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Gesetz über das Abkommen vom 5. Mai 1953 zwischen der

Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik über Sozialversicherung nebst Schlußprotokoll und Zusatzvereinbarung

SVÜbkITAG

Ausfertigungsdatum: 19.01.1956 Vollzitat:

"Gesetz über das Abkommen vom 5. Mai 1953 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik über Sozialversicherung nebst Schlußprotokoll und Zusatzvereinbarung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 826-2-3, veröffentlichten bereinigten Fassung"

Fußnote

(+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++) Art 1  

- Art 2  

Artikel 30 Abs. 1 des Abkommens findet mit der Maßgabe Anwendung, daß an Stelle des Oberversicherungsamts das Sozialgericht entscheidet.

Art 3  

Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.

Art 4  

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

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