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Gesetz zu dem Abkommen vom 12. Januar 2017 zwischen derBundesrepublik Deutschland und der Republik Moldau über SozialeSicherheit

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Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de

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Gesetz zu dem Abkommen vom 12. Januar 2017 zwischen der

Bundesrepublik Deutschland und der Republik Moldau über Soziale Sicherheit

SozSichAbkG MDA

Ausfertigungsdatum: 17.07.2017 Vollzitat:

"Gesetz zu dem Abkommen vom 12. Januar 2017 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Moldau über Soziale Sicherheit vom 17. Juli 2017 (BGBl. 2017 II S. 1106)"

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 28.7.2017 +++)  

Eingangsformel  

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Art 1  

Dem in Chișinău am 12. Januar 2017 unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Moldau über Soziale Sicherheit wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.

Art 2  

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung des Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Regelungen zu treffen. Dabei können zur

Anwendung und Durchführung des Abkommens insbesondere über folgende Gegenstände Regelungen getroffen werden:

1.   Aufklärungs-, Anzeige- und Mitteilungspflichten sowie das Bereitstellen von Beweismitteln zwischen den mit der Durchführung des Abkommens befassten Stellen sowie zwischen diesen und den betroffenen Personen,

 2.   das Ausstellen, die Vorlage und die Übermittlung von Bescheinigungen sowie die Verwendung von Vordrucken,

 3.   die Zuständigkeit der Versicherungsträger oder anderer im Abkommen genannter Stellen und Behörden.

 

Art 3  

   (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

    (2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 26 Absatz 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

 

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