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Gesetz zu dem Abkommen vom 25. April 1973 zwischen derBundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen überdie Sozialversicherung von Arbeitnehmern, die in das Gebiet desanderen Staates vorübergehend entsandt werden

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Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de

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Gesetz zu dem Abkommen vom 25. April 1973 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über die Sozialversicherung von Arbeitnehmern, die in das Gebiet des anderen Staates vorübergehend entsandt werden

SVAbkPOLG

Ausfertigungsdatum: 28.06.1974 Vollzitat:

"Gesetz zu dem Abkommen vom 25. April 1973 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über die Sozialversicherung von Arbeitnehmern, die in das Gebiet des anderen Staates vorübergehend entsandt werden vom 28. Juni 1974 (BGBl. 1974 II S. 925), das zuletzt durch Artikel 31 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477) geändert worden ist"

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 31 Abs. 2 Nr. 1 G v. 20.12.1988 I 2477 Fußnote

(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1980 +++) Eingangsformel  

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Art 1   - Art 2  

(1) In den Fällen des Artikels 7 Abs. 3 des Abkommens haben die Träger der Unfallversicherung dem Träger der Krankenversicherung, der die Sachleistungen erbracht hat, die Kosten für diese Leistungen zu erstatten.

(2) Die Kosten werden zu gleichen Teilen auf alle Träger der Unfallversicherung umgelegt. Dies gilt auch für die Aufwendungen der Erstversorgung nach Artikel 10 Abs. 1 des Abkommens. Die Erstattung und Umlage führt der Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften e.V. durch.

Art 3  

Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.

Art 4  

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

(2)

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