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Verordnung aktuell

Stand: 27. Juli 2011 Eine Information der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns

Verordnungsberatung@kvb.de www.kvb.de/ Praxis/ Verordnungen

Neufassung der Heilmittel-Richtlinie zum 01. Juli 2011

Im Vergleich zur bisherigen Heilmittelrichtlinie

zeigt die Neufassung keine wesentlichen Änderungen. Heilmittel

Foto: iStockphoto.com

Die Heilmittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses aus dem Jahr 2004 wurde überarbeitet und trat am 1. Juli 2011 in Kraft.

- Der Richtlinientext wurde in Form von Paragraphen neu gegliedert.

- Der alte Begriff Schädigung/Funktionsstörung wurde ersetzt durch funktionelle/strukturelle Schädigung.

- Der Heilmittelkatalog (Teil 2 der Richtlinie) wurde kaum verändert.

Die inhaltlichen Änderungen beziehen sich vorwiegend auf notwendige Klarstellungen aus dem ge- meinsamen Fragen-/Antwortenkatalog der Spitzenverbände der Krankenkassen und der Kassenärztli- chen Bundesvereinigung. Die für Sie wichtigen Änderungen finden Sie hier zusammengefasst.

Langfristige Genehmigung von Verordnungen außerhalb des Regelfalls

Krankenkassen können in schweren Fällen Verordnungen außerhalb des Regelfalls nun auch unbefris- tet, jedoch mindestens für ein Jahr genehmigen. Trotzdem ist wie bisher die Verordnungsmenge so zu bemessen, dass alle 12 Wochen – nach Durchführung einer ärztlichen Untersuchung – ein neues Re- zept ausgestellt werden muss.

Fast alle Krankenkassen in Bayern (außer der BKK Novitas) bleiben weiterhin bei ihrem Genehmi- gungsverzicht. Daher ändert sich für Sie bei der Ausstellung der Rezepte überhaupt nichts!

Die Anstrengungen der KBV, Sie aus der wirtschaftlichen Verantwortung bei der Verordnung von Heil- mitteln außerhalb des Regelfalls zu entlassen, waren nicht erfolgreich.

Die KBV hatte beantragt, den folgenden Absatz (6) in § 8 der Richtlinie aufzunehmen: „(6) Die Leistun- gen, für die die Krankenkasse die Genehmigung erteilt, gelten als wirtschaftlich im Sinne der §§ 12 und 70 Sozialgesetzbuch fünf (SGB V). Die Einhaltung der Gesamtwirtschaftlichkeit bleibt unberührt.“

Der Antrag wurde jedoch abgelehnt

Verordnung aktuell - Neufassung der Heilmittel-Richtlinien zum 01. Juli 2011

27. Juli 2011

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Verordnung aktuell - Neufassung der Heilmittel-Richtlinien zum 01. Juli 2011

27. Juli 2011

Heilmittelerbringung außerhalb der Praxis ohne Verordnung eines Hausbesuchs

Heilmittelerbringer können Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (ggf. dar- über hinaus bis zum Abschluss der bereits begonnenen schulischen Ausbildung) ohne Verordnung eines Hausbesuchs in tagesstrukturierenden Einrichtungen behandeln, wenn sich die Schwere der Erkrankung aus der ärztlichen Begründung ergibt und die Tageseinrichtung auf die Förderung dieses Personenkreises ausgerichtet ist.

Auch weiterhin gilt, dass ein Heilmittel, das bereits im Rahmen eines Förderplanes in einer Frühförder- oder Tagesstätteneinrichtung als therapeutische Leistung erbracht wird, nicht verordnet werden darf!

Gültigkeit der Verordnungen

Die Behandlung mit Physiotherapie, Ergotherapie und Logopädie muss innerhalb von 14 Kalendertagen nach Ausstellung der Verordnung begonnen werden. Die Verordnung verliert sonst ihre Gültigkeit! Es sei denn, Sie haben auf der Verordnung eine Angabe zum spätesten Behandlungsbeginn gemacht.

Derselbe Zeitraum gilt für die Unterbrechung der Therapie.

Die podologische Behandlung muss innerhalb von 28 Tagen begonnen werden.

Für eine Unterbrechung gibt es keine Fristvorgaben.

Diagnosenerweiterung bei Krankengymnastik/Atemtherapie (Indikationsschlüssel AT3) Diese spezielle Krankengymnastik konnte bisher nur bei Mucoviszidose verordnet werden.

Jetzt ist die Verordnung auch bei anderen schweren Erkrankungen der Atmungsorgane möglich.

Unser Service für Sie – Links zu weiterführenden Informationen Richtlinie über die Verordnung von Heilmitteln Internetseite des G-BA Beschlüsse des G-BA zu Heilmittel Internetseite des G-BA Genehmigungsverzicht bei

Heilmittelverordnungen außerhalb des Regelfalls Internetseite der KBV

Heilmittelkatalog zur Ermittlung verordnungsfähiger Heilmittel nach Indikationen Heilmittelkatalog * Teil 2 der Heilmittel-Richtlinie - 59 Seiten PdF-Datei

zum Download (524 kB) von der Internetseite des G-BA online Heilmittelkatalog * Internetseite www.heilmittelkatalog.de

Hilfe erhalten Sie auch am Service-Telefon Verordnung

bis 31.07. unter 01805 909290-30 0,14 €/Min. aus dem dt. Festnetz, Mobilfunk max. 0,42 €/Min ab 01. August 2011 unter 089 57093400 - 30

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