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Resolution des Landkreises Karlsruhe zum Kartellverfahren Holzvermarktung - Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 15.03.2017 -

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3408925 18.05.2017

Resolution des Landkreises Karlsruhe zum Kartellverfahren Holzvermarktung - Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 15.03.2017 -

Beschluss:

1. Der Kreistag des Landkreises Karlsruhe wendet sich gegen die Entscheidung des OLG Düs- seldorf vom 15.03.2017. Vor dem Hintergrund der Neuregelungen des Bundeswaldgesetzes (BWaldG) wird die Bedeutung der Wälder unter dem Aspekt der Daseinsvorsorge in der Be- wertung vernachlässigt. Mit Umsetzung des OLG Beschlusses wäre die Einheitlichkeit in den Forststrukturen sowie in der Bewirtschaftung der Wälder nach anerkannt hohen Standards im Sinne ihrer Multifunktionalität (Schutz-, Nutz- und Erholungsfunktion) nicht mehr sichergestellt.

2. Im Hinblick auf die daraus resultierenden, gravierenden Folgewirkungen für die Forst- verwaltung im Land unterstützt der Kreistag die Haltung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz (MLR), wonach die Landesregierung beim Bundesgerichtshof (BGH) Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des OLG Düsseldorf eingelegt hat, um ab- schließende Rechtssicherheit zu erzielen.

3. Der Kreistag begrüßt die grundsätzliche Verständigung der Kommunalen Landesverbände (KLV) mit dem MLR vom 24.03.2017, wonach die Eckpunkte für notwendige Anpassungen in der Forstverwaltung gemeinsam mit den kommunalen Spitzenverbänden erarbeitet und damit eine für alle Waldbesitzarten zukunftsfähige und tragfähige Lösung aus einem Guss und zu einem Stichtag geschaffen wird. In diesem Zusammenhang sind die organisatorischen, perso- nellen und finanziellen Auswirkungen auf die Landkreise angemessen zu berücksichtigen.

4. Die mit der Neuorganisation von Landesseite vorgegebenen strukturellen Einsparungen dür- fen nicht zu Lasten der Landkreise und der forstlichen Beschäftigten gehen. Vielmehr sind die Mehraufwendungen, die durch wegfallende Synergien entstehen, seitens des Landes auszu- gleichen.

Begründung:

I. Stand des Kartellverfahrens

Die Untersagungsverfügung des Bundeskartellamts (BKartA) vom Juli 2015 greift grundlegend in die Forstverwaltungsstrukturen des Landes Baden-Württemberg ein und würde bei Umsetzung zu einer Zerschlagung des bisherigen Betreuungsangebots von staatlicher/öffentlicher Hand für kommunale und private Waldbesitzer führen. Konkret wird dem Land – und damit auch den unte- ren Forstbehörden – untersagt, im Nichtstaatswald über 100 ha Betriebsgröße Nadelstammholz gebündelt für alle Waldbesitzarten zu verkaufen, Holz auszuzeichnen, Holzerntemaßnahmen zu betreuen etc. sowie nichtkostendeckende Angebote für forstliche Tätigkeiten (Revierdienst, forst- technische Betriebsleitung etc.) gegenüber nichtstaatlichen Waldbesitzern zu tätigen.

Nach Einlegung der Beschwerde gegen die Untersagungsverfügung durch das Land hat das OLG Düsseldorf mit Beschluss vom 15.03.2017 die Rechtsauffassung des BKartA im Wesentlichen be- stätigt und die Untersagungsverfügung für rechtmäßig erklärt. Der Senat hat jedoch die Rechtsbe- schwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen, da einzelne im Beschluss entschiedene Rechtsfra- gen von grundsätzlicher Bedeutung sind.

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II. Positionierung zum weiteren Vorgehen

In der Folge stehen jetzt zeitnah die Entscheidungen über das weitere Vorgehen an. Dabei handelt es sich zunächst um die Option der Rechtsbeschwerde gegen den OLG-Beschluss zum BGH.

1. Rechtsbeschwerde zum BGH Rechtssicherheit

Mit Akzeptanz des aktuellen Beschlusses des OLG und der Umsetzung der Untersagungs- verfügung wäre die Einheitlichkeit in den Forststrukturen sowie in der Bewirtschaftung der Wälder nach anerkannt hohen Standards im Sinne ihrer Multifunktionalität (Schutz-, Nutz- und Erholungs- funktion) nicht mehr sichergestellt. Diese gravierenden Folgewirkungen für die Forstverwaltung im Land dürften sich nicht allein auf einen erstinstanzlichen Beschluss – hier obergerichtliche Ent- scheidung des OLG Düsseldorf – stützen. Vielmehr bedarf es zur Überprüfung der Rechtsauffas- sung des BKartA einer höchstinstanzlichen Entscheidung des BGH, um insoweit abschließende Rechtssicherheit zu erhalten. Dies insbesondere deshalb, weil das OLG Düsseldorf in seiner Ent- scheidung die Neuregelungen nach § 46 Abs. 1 BWaldG, wonach forstwirtschaftliche Dienstleis- tungen vom Anwendungsbereich des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) weit- gehend ausgenommen sind, mit dem europäischen Wettbewerbsrecht als nicht vereinbar ansieht.

Aufgrund ihrer weitreichenden Auswirkungen auf die Forstverwaltungsstruktur in Baden- Württemberg bedarf diese Frage einer abschließenden gerichtlichen Klärung, weshalb das OLG auch die Rechtsbeschwerde beim BGH zugelassen hat.

Anderenfalls besteht die Gefahr, dass die auf Basis der Untersagungsverfügung bzw. des OLG- Beschlusses angepassten Forststrukturen keinen dauerhaften Bestand haben würden, da – man- gels abschließender rechtlicher Klärung – weitere Initiativen zur Eröffnung neuer Rechtsstreitigkei- ten zu erwarten sind. Eine „vorläufige Forstorganisation“ wäre nach Entscheidung des BGH wieder überholt und eine erneute Strukturreform würde sich anschließen.

2. Gemeinsame Erarbeitung neuer Forststrukturen

Das MLR sieht die Einrichtung einer Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) für den Staatswald mit Verweis auf den Koalitionsvertrag auch unabhängig vom Ausgang des Kartellverfahrens als poli- tisch gesetzt an und strebt eine Umsetzung parallel zu einem etwaigen Rechtsbeschwerdeverfah- ren vor dem BGH an.

Vor dem Hintergrund der noch nicht abschließend geklärten Rechtslage, insbesondere zur Ein- schränkung des europäischen Wettbewerbsrechts durch die Neuregelungen des BWaldG, ist die Einlegung der Rechtsbeschwerde dringend geboten. Parallel dazu sind die Eckpunkte einer not- wendigen Anpassung der Forstverwaltungsstruktur gemeinsam mit den kommunalen Landesver- bänden zu erarbeiten. Der Landkreis Karlsruhe begrüßt die Zusage von Minister Hauk bei der Er- arbeitung der Eckpunkte die Interessen aller Waldbesitzer und der Mitarbeiterschaft der gesamten Forstverwaltung in und außerhalb der Landkreise mit in die Planungen einzubeziehen.

Gesamtlösung für alle Waldbesitzarten im Land

Mit Einrichtung einer AöR für den Staatswald parallel zum Rechtsbeschwerdeverfahren würden Tatsachen geschaffen, ohne dass über die Reichweite des Kartellrechts im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung der Wälder abschließend und damit rechtssicher entschieden ist.

Auch wenn der Koalitionsvertrag der Landesregierung das Ziel formuliert, den Staatswald in eine

„leistungsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts“ zu überführen, darf eine diesbezügliche Umset- zung inhaltlich und zeitlich nicht unabhängig vom Ausgang des Kartellverfahrens ergehen. Viel- mehr muss eine etwaige Umorganisation der Forstverwaltung „aus einem Guss“ erfolgen, wobei

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sicherzustellen ist, dass für alle Waldbesitzer ein Betreuungsangebot ohne „weiße Flecken“ vorge- halten wird. Hierzu bedarf es im Land einer Gesamtlösung für alle Waldbesitzarten, die gemein- sam mit den Kommunalen Landesverbänden zu erarbeiten ist. Darauf haben sich die Kommunalen Landesverbände mit dem MLR am 24.03.2017 verständigt. Insoweit begrüßt der Landkreis Karls- ruhe auch die Einsetzung der „AG Eckpunkte“ durch das MLR.

Planungssicherheit für die forstlichen Beschäftigten

Auch im Sinne der Interessenslage der forstlichen Beschäftigten muss langfristige Planungs- sicherheit geschaffen werden. Es ist nicht zumutbar, die Beschäftigten in neue Strukturen (AöR) – verbunden mit Dienstherrenwechsel – zu überführen bzw. auf verschiedene Organi- sationseinheiten (AöR / untere Forstbehörden) aufzuteilen, ohne ihnen jeweils langfristige berufli- che Perspektiven bieten zu können.

Die Beschäftigten in den unteren Forstbehörden machen derzeit insgesamt rund 2.250 Stellen aus.

Bei Gründung einer AöR für den Staatswald würden voraussichtlich 820 Waldarbeiterstellen und insgesamt 650 Stellen bestehend aus höherem, gehobenem und mittlerem Dienst an die AöR fal- len.

Bei Bestand der sonstigen forstlichen Aufgaben auf Ebene der unteren Forstbehörden (Betreuung Kommunal- und Privatwald einschließlich Hoheit) würden rund 780 Stellen bei den Landratsämtern verbleiben.

Bei Einrichtung einer AöR zum jetzigen Zeitpunkt könnten gegenüber den Beschäftigen keinerlei Aussagen getroffen werden, wie die „Restverwaltung“, sprich die Betreuung des Kommunal- und Privatwaldes über die unteren Forstbehörden, strukturell, organisatorisch und personell nach Ab- schluss des Rechtsbeschwerdeverfahrens vor dem BGH aussehen würde.

Von der vorzeitigen Bildung einer AöR des Landes wären im Forstamt des Landkreises Karlsruhe insgesamt betroffen:

35 Waldarbeiter

39 Beamte und Angestellte

Hinzu kommen noch 16 Auszubildende (Forstwirte) und 5 Landesbeamte.

Bei den Waldflächen im Kreisgebiet würden rund 13.000 ha Staatswald in die Betreuung und Be- wirtschaftung einer Landesanstalt des öffentlichen Rechts (AöR) überführt. Die restlich verbleiben- den ca. 23.000 ha Privat- und Körperschaftswald (Kommunal- und Kreiswald) wären dann in einer unsicheren Forststruktur betreut oder ggf. zunächst ohne fachgerechte Betreuung und Bewirt- schaftung sich selbst überlassen.

Auch insoweit bedarf es daher einer gemeinsam mit den KLV zu erarbeitenden Gesamtlösung in der Forstverwaltung, die den Beschäftigten und Kommunen dauerhaft verlässliche Strukturen bie- tet und die die organisatorischen, personellen und finanziellen Auswirkungen auf die Landkreise angemessen berücksichtigt.

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