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Kartellrechtsverfahren zur Holzvermarktung - Resolution

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Umwelt und Technik

Az.: V.1-012.31-3399232

Sitzungsvorlage KT/21/2017

Kartellrechtsverfahren zur Holzvermarktung - Resolution

TOP Gremium Sitzung am Öffentlichkeitsstatus

9 Kreistag 18.05.2017 öffentlich

1 Anlage Resolution

Beschlussvorschlag

1. Der Kreistag nimmt den Sachstandsbericht zum Verfahren des Bundeskartellamtes zur Holzvermarktung in Baden-Württemberg zur Kenntnis und

2. beschließt die der Sitzungsvorlage beigefügte Resolution.

I.Sachverhalt

Ende 2015 hat das Bundeskartellamt die Holzvermarktung in Baden-Württemberg als wettbewerbswidrig eingestuft und gegenüber dem Land Baden-Württemberg eine Ver- fügung erlassen, wonach die gemeinsame Holzvermarktung von Holz aus dem Staats- wald und Kommunal- bzw. Privatwald ab einer bestimmten Fläche (größer 100 ha) un- zulässig ist. Gleichzeitig hat das Bundeskartellamt bestimmte „vorgelagerte Maßnah- men“ (hierzu zählen u. a. die Betriebsplanung und der Revierdienst) der Holzvermark- tung zugerechnet und somit die aktuelle Organisationsform des „Einheitsforstamtes“ in Baden-Württemberg als unzulässig eingestuft. Gegen die Entscheidung des Bundes- kartellamtes wurde durch das Land Baden-Württemberg das Oberlandesgericht Düs- seldorf als zuständige gerichtliche Instanz angerufen.

Das Oberlandesgericht hat mit seiner Entscheidung vom 15. März 2017 die Untersa- gungsverfügung des Bundeskartellamtes gegen das Land Baden-Württemberg im so- genannten „Rundholz-Kartellverfahren“ im Wesentlichen bestätigt. Danach ist es dem Land Baden-Württemberg untersagt, die Vermarktung von Rundholz für den Kommu- nal- und Privatwald mit einer Fläche von mehr als 100 ha durchzuführen. Ebenfalls un- tersagt ist es nach dieser Entscheidung für Besitzer von Waldflächen mit einer Größe über 100 ha die jährliche Betriebsplanung, die forsttechnische Betriebsleitung und den Revierdienst durchzuführen, wenn hierfür eigenes Personal eingesetzt oder für die Dienstleistungen keine kostendeckende Entgelte verlangt werden. Hintergrund ist, dass nach Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf eine den freien Wettbewerb ver-

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Seite 2 fälschende Situation beim Verkauf von Rundholz besteht. Auch wenn der Bundesge- setzgeber durch die Änderung der entsprechenden Vorschrift im Bundeswaldgesetz (§

46) den Verkauf von Holz sowie die Erbringung von forstwirtschaftlichen Dienstleistun- gen aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen herausgenommen hat, sieht das Gericht dies als unzulässig an. Eine entsprechende Regelungskompetenz bestehe nicht, da europäisches Wettbewerbsrecht vorrangig sei.

Die vom Bundesgesetzgeber eingeführte Regelung sei daher europarechtswidrig und nicht zu beachten. Gleichzeitig hat der zuständige Senat des Oberlandesgerichts die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen.

Das Land Baden-Württemberg hat Anfang April 2017 beschlossen, Rechtsbeschwerde beim BGH einzulegen. Dabei wird auch die Frage der Änderung des Bundeswaldge- setzes eine zentrale Rolle spielen. Nach der zum Jahresbeginn 2017 beschossenen Gesetzesänderung auf Bundesebene sind nämlich Dienstleistungen, die dem unmittel- baren Holzverkauf vorgelagert sind dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen entzogen. Das Gesetz nennt in der Vorschrift des § 46 Bundeswaldgesetz u.a. den Be- reich der Planung und Ausführung waldbaulicher Maßnahmen, Markierung, Ernte und Bereitstellung von Rohholz, also typische Aufgaben, die im Forstamt bzw. den Revieren geleistet werden. Dadurch wirkt sich die Änderung des Bundeswaldgesetzes unmittel- bar auch auf die Organisationsmöglichkeiten und die Betreuung der Kommunal- und Privatwälder aus.

Nach den aktuellen Informationen hat die Landesregierung in der ersten Aprilwoche beschlossen, die Neuausrichtung der Forstverwaltungsstrukturen in Angriff zu nehmen.

Geplant ist – wie im Koalitionsvertrag festgeschrieben – eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts für den Staatswald. Außerdem wurde bei den Kontakten der kom- munalen Landesverbänden mit dem Ministerium für Ländlichen Raum und Verbrau- cherschutz Baden-Württemberg (MLR) eine grundsätzliche Verständigung gefunden, wonach die Einrichtung einer Anstalt des öffentlichen Rechtes für den Staatswald nicht isoliert betrachtet werden darf, sondern Teil einer Gesamtlösung für alle Waldbesitzar- ten (also auch Kommunal- und Privatwald) werden muss. Es soll eine „tragfähige Lö- sung aus einem Guss für alle Waldbesitzarten“ geben. Folgende Vorgehensweise ist geplant: Einsetzung einer Lenkungsgruppe - Start: 25. April 2017-, in der die Fachmini- sterien, die kommunalen Landesverbände und weitere Personen eingebunden sind.

Diese beruft eine Arbeitsgruppe „AG Eckpunkte“ unter Leitung von Frau Ministerialdi- rektorin Grit Puchan ein, in der auch die kommunalen Landesverbände vertreten sein werden. Aufgabe ist es, bis Ende Juli Eckpunkte für eine künftige Struktur der Forst- verwaltung zu erarbeiten. Ziel ist es derzeit die neue Forstverwaltungsorganisation zum Sommer 2019 umzusetzen. Bis zu diesem Zeitpunkt sollen die jetzigen Strukturen erhalten bleiben.

Durch die beschlossene Anrufung des BGH wird deutlich, dass unverändert Klärungs- bedarf zu forstlichen Tätigkeiten besteht, insbesondere was die Betreuungsangebote für die Kommunal- und Privatwälder betrifft. Die kommunalen Landesverbände fordern daher vom MLR ausdrücklich, dass bei den entsprechenden Überlegungen auch die Interessenslage der Kommunen, der Privatwaldbesitzer und der Landkreise im Hinblick auf die Aspekte Organisation, Personal und Finanzen angemessen berücksichtigt und gelöst werden. Herr Minister hat dies inzwischen zugesagt.

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Seite 3 Der Landkreistag hat empfohlen, eine Resolution in den zuständigen Gremien zu be- sprechen und zu beschließen und dazu ein Muster den Landkreisen zugeleitet. Hinter- grund für den Vorschlag, eine Resolution zu verfassen ist, dass das gerichtliche Verfah- ren vor dem BGH abgewartet werden soll, damit Einzelheiten zur Holzvermarktung rechtssicher geklärt werden können. Dies ist nicht nur fachlich, sondern insbesondere auch wegen der Fürsorgepflicht für das gesamte forstwirtschaftliche Personal erforder- lich. Erst wenn eine gerichtliche Entscheidung die einzelnen Punkte abschließend ge- klärt hat, kann Rechtssicherheit hergestellt werden und ein für alle Waldbesitzer sowie die Kunden verbindlicher Abschluss gefunden worden.

Dass bei der von der Landesregierung in Angriff genommenen Erarbeitung der Eck- punkte zu Reformen der Forstverwaltungsstrukturen der enge Schulterschluss zu den kommunalen Landesverbänden vorgesehen ist, ist aus Sicht des Landkreises zwin- gend. Die Landkreisverwaltung wird die Städte und Gemeinden zeitnah über die neuen Entwicklungen informieren und sobald Näheres gesagt werden kann, die Arbeit in ent- sprechenden Arbeitsgruppen aufnehmen.

Um dieser Forderung Nachdruck zu verleihen empfehlen wir, die beigefügte Resolution zu beschließen, die sich an das Muster des Landkreistages anlehnt jedoch die aktuelle Entwicklung berücksichtigt.

Im Landkreis Karlsruhe sind ca. 36.000 ha Wald anzutreffen. Hiervon sind rund 2/3 Kommunalwälder, 1/3 Staatswald und 1% Privatwald. Von der Kommunalwaldfläche von 22.725 ha werden 11.744 ha vom Kreisforstamt beförstert. Die forsttechnische Be- triebsleitung wird in allen kommunalen Forstbetrieben nach dem Landeswaldgesetz derzeit noch kostenfrei von Bediensteten des Landratsamtes wahrgenommen.

Über den damaligen Sachstand wurde in der Kreistagssitzung vom 21. Mai 2015 infor- miert und im Ausschuss für Umwelt und Technik zuletzt in der Sitzung vom 29. März 2017.

II. Finanzielle / Personelle Auswirkungen

Die finanziellen und personellen Auswirkungen sind aktuell nicht eindeutig zu beziffern.

Sie hängen von der tatsächlichen Ausgestaltung der künftigen Forstorganisation ab. Es muss aber davon ausgegangen werden, dass von den 74 Mitarbeiterinnen und Mitar- beiter der Forstverwaltung (zuzüglich 5 Landesbedienstete) die überwiegende Mehr- zahl betroffen sein wird. So würden – wenn die Betreuung des Staatswaldes vollständig ausgegliedert wird – etwa 20 Bedienstete des Forstamtes hier verbleiben oder in eine andere Organisation wechseln müssen, die dann die Forstaufgaben für Kommunal- und Privatwald übernehmen würde.

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Seite 4 III. Zuständigkeit

Gemäß § 1 der Hauptsatzung ist der Kreistag für die Grundzüge der Verwaltung zu- ständig.

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