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Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) - Verbundförderung und Ergänzende Vereinbarung zum KVV-Gesellschaftsvertrag

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Academic year: 2022

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Az.: 23.31001-797.750-4329787

Sitzungsvorlage KT/47/2018

Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV)

- Verbundförderung und Ergänzende Vereinbarung zum KVV- Gesellschaftsvertrag

TOP Gremium Sitzung am Öffentlichkeitsstatus

6 Kreistag 22.11.2018 öffentlich

keine Anlagen

Beschlussvorschlag

Der Kreistag stimmt den Neuregelungen für die Verbundförderung für die Jahre 2019 bis 2020 zu und ermächtigt Herrn Landrat Dr. Schnaudigel den Verbundfördervertrag sowie die Ergänzende Vereinbarung zu unterzeichnen.

I.Sachverhalt

1. Aktueller Sachstand

Das Land Baden-Württemberg gewährt den kommunalen Aufgabenträgern zur Abde- ckung der kooperationsbedingten Lasten des jeweiligen Verbundes jährliche Zuwen- dungen im Rahmen der Verbundförderung. Der aktuell seit 01.01.2010 gültige Ver- bundfördervertrag mit dem Verkehrsministerium Baden-Württemberg läuft - ebenso wie alle anderen Verbundförderverträge landeseinheitlich - zum 31.12.2018 aus. Daher ist eine neue Regelung ab dem 01.01.2019 notwendig, damit auch der Karlsruher Ver- kehrsverbund weiterhin Fördermittel für den Verbund generieren kann. Diesbezüglich kam das Verkehrsministerium im Sommer sowohl auf den KVV als auch auf die ÖPNV- Aufgabenträger mit dem Entwurf einer neuen Vereinbarung für die Jahre 2019 und 2020 zu. Als Vertragspartner sind neben dem Verkehrsministerium und dem KVV die Aufgabenträger des ÖPNV vorgesehen. Die Höhe der bisherigen Fördermittel des Lan-

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Um einen Gleichklang mit der zweiten Stufe der § 45 a PBefG-Reform herzustellen und den Aufgabenträgern und Verkehrsverbünden ausreichend zeitlichen Vorlauf zu ge- währen sieht das Verkehrsministerium Baden-Württemberg für die Jahre 2019/2020 sogenannte „Kurzläufer“ vor, sprich die Verbundförderverträge sollen für weitere zwei Jahre ohne große Änderungen fortgeführt werden. Gleichzeitig sieht der Entwurf des Verkehrsministeriums Präzisierungen und Anpassungen vor, die u.a. zur Vorbereitung einer zukünftigen Weiterentwicklung der Verbundförderung ab dem Jahr 2021 dienen.

Über die zukünftige Ausgestaltung der § 45 a PBefG-Reform hat der Kreistag in seiner Sitzung am 17.5.2018 (Vorlage Nr. KT 22/2018) entschieden. Auch hier gilt, dass die „§

45 a Mittel“ nun zunächst für zwei Jahre in unveränderter Höhe über die Aufgabenträ- ger ausbezahlt werden.

Die Stadt- und Landkreise erhalten damit seit dem laufenden Jahr die ehemaligen

§ 45 a PBefG-Ausgleichsleistungen (nun gem. den §§ 15-18 ÖPNV-Gesetz) in Höhe von 200 Mio. € zugewiesen. Ab dem Jahr 2021 sollen die Mittel auf 250 Mio. € pro Jahr angehoben werden. Land und Kommunen finanzieren die Mittelaufstockung jeweils Hälftig über erhöhte originäre Mittel bzw. einem Vorwegabzug aus dem FAG. Die in- haltliche Ausgestaltung der § 45 a / §§ 15-18 Reform nach einem weiter zu entwickeln- den Verteilerschlüssel ist ebenso für das Jahr 2021 vorgesehen. Erste Eckpunkte hier- zu wurden über die kommunalen Landesverbände bereits mit dem Land vereinbart.

Dabei soll kein Aufgabenträger mit dem Eintritt der Verteilung nach neuen Parametern weniger Mittel als im Status Quo erhalten. Über die konkrete Ausgestaltung des Vertei- lerschlüssels wird derzeit verhandelt.

Die Vereinbarung zur Verbundförderung ist damit inhaltlich weitestgehend identisch mit dem aktuell noch gültigen Vertrag. Anpassungen sind zum einen den sich in der Zwi- schenzeit ergebenen Rahmenbedingungen geschuldet. Darüber hinaus fordert das Land künftig weitergehende Datenerhebungen zur Ausgestaltung der Reform ab dem Jahr 2021. Das Land hat hierzu ein umfassendes Beteiligungsverfahren zur Erarbei- tung der Eckpunkte der Verbundförderung ab dem Jahr 2021 angekündigt.

Aktuell entsprechen noch nicht alle Verbünde, insbesondere kleinere Verkehrsverbün- de, den vom Land geforderten Vorgaben. Im Rahmen eines Zwischenschrittes können sich nun die Verbünde landesweit auf einen einheitlichen Standard vorbereiten, um auch zukünftig die Verbundförderung zu erhalten.

Der KVV ist hier vergleichsweise gut aufgestellt, weshalb die zukünftigen Anforderun- gen bereits jetzt fast komplett erfüllt werden können. Die Präambel der Vereinbarung führt als Absichtserklärung auf, was in der Folgevereinbarung geregelt werden soll.

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2. Die Regelungen im Einzelnen

Die Präambel wurde erweitert und enthält nun folgende Absichtserklärungen:

- Weitergehende und landesweit einheitliche Kundengarantien als Branchenlösung für Baden-Württemberg sollen entwickelt werden. – Da der KVV schon heute über sehr umfangreiche Kundengarantien verfügt, ist nicht davon auszugehen, dass zukünftig umfangreiche Anpassungen notwendig werden.

- Ein Service-Konzept für ÖV-Kunden, das sowohl klassische Servicemedien (Telefon- Hotline) mit regionalen und landesweiten Komponenten als auch internetbasierte Me- dien (Apps, regionale Datendrehscheiben, Anschlussinformation und -sicherung, lan- desweite Echtzeit-Dateninformation) umfasst, soll erarbeitet werden. – Der KVV ver- fügt über ein Callcenter sowie über eine Echtzeitdatendrehscheibe. Die Echtzeitda- tendrehscheibe ist darüber hinaus an die Datendrehscheibe des Landes angeschlos- sen. Das Thema der Anschlusssicherung ist in Bearbeitung. Die Erfüllung dieser An- forderungen im, nächsten Vertrag erscheint unproblematisch.

- Die Einnahmeaufteilung der Verbünde im Land soll fortentwickelt werden, um die ab- schließende Umsetzung nachfragebasierter und dynamischer Einnahmeaufteilungs- systeme in allen Verbünden des Landes bis zum Jahr 2025 sicher zu stellen und so auch zukünftig den rechtlichen Anforderungen gerecht zu werden. – Mit dem neuen Fahrgeldzuscheidungsmodell wird dieser Punkt schon heute erfüllt.

- Es soll ein System aufgebaut werden, um landesweit vergleichbare Fahrgastzahlen auf der Basis einer dynamischen AFZ (automatische Fahrgastzählung) oder ver- gleichbaren aufwärtskompatiblen dynamischen Systemen (z.B. Check In – Be out) zu erheben. Dieses System soll vom Land über ein geeignetes Förderprogramm unter- stützt werden. – Die Schienenverkehre im KVV im Auftrag des Landes Baden- Württemberg sind schon heute aufgrund der vertraglichen Verpflichtungen mit dem Land mit automatischen Fahrgastzählsystemen (AFZS) ausgestattet ebenso wie die Fahrzeuge der VBK. Im regionalen Busverkehr sind im gesamten Land aktuell so gut wie keine AFZS-Systeme im Einsatz. Hier besteht noch Gesprächsbedarf mit dem Land, da KVV und Landkreis eine andere Auffassung als das Verkehrsministerium vertreten.

- Eine inhaltliche Neujustierung der Leistungskennzahlen der Verbundförderung ist vor- gesehen. – Dies wird vom KVV unterstützt, da das aktuelle System der Leis- tungskennzahlen nicht mehr zu den neueren Entwicklungen (z.B. Tarifstrukturre- formen) passt.

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Der Vertragstext wurde gegenüber dem aktuellen Vertrag ergänzt und angepasst.

§ 2 (1) neu:

Die Zuwendung des Landes basiert auf der Grundlage, dass auch die kommunale Seite ihre Beiträge zur Verbundfinanzierung in mindestens gleicher Höhe wie das Land er- bringt. Diese kommunalen Beiträge dürfen nicht aus Zuweisungen des Landes nach ÖPNVG oder §18 FAG erbracht werden. Andernfalls wird die Verbundförderung des Landes in gleichem Umfang gekürzt wie die Kürzung der kommunalen Finanzierung. – Die in der Ergänzenden Vereinbarung zum KVV-Gesellschaftsvertrag über die Finan- zierung der Verbundorganisation und der verbundbedingten aufgeführten Beträge sind in Summe höher als die Zuwendungen des Landes Baden-Württemberg.

§ 2 (2) geändert:

Für Verträge, die nicht in der Aufgabenträgerschaft des Landes stehen, verpflichtet sich der Verbund gegenüber dem Land darauf hinzuwirken, dass die Regelungen der Ver- einbarung mit dem Land im Rahmen der Verbundförderung auch in seinen Verträgen mit der DB AG und anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen sowie Dritten analog an- gewendet werden. Sollte dies nicht möglich sein, hat der Verbund vor Vertragsab- schluss das Land so rechtzeitig und umfassend zu informieren, damit dieses ggf. auf die Beteiligten im Rahmen seiner Gesamtverantwortung für einheitliche Standards im SPNV einwirken kann. – Das Land wünscht, dass die Regelungen aus dem Vertrag zur Verbundförderung, die Verträge des KVV mit Eisenbahnunternehmen und Dritten be- treffen, in den jeweiligen Verträgen Berücksichtigung finden. Die einzigen direkt Ver- kehrsunternehmen betreffenden Regelungen im Verbundfördervertrag sind die Beibe- haltung der gegenwärtig geltenden Regeln zur kostenlosen Fahrradmitnahme und die Anerkennung der Anschlussmobilität im BW-Tarif ab Fahrplanwechsel 2018/2019. Die- se Regelungen sind bzw. werden ab Fahrplanwechsel 2018/2019 Inhalt der Tarif- und Beförderungsbestimmungen des KVV sein, zu deren Anwendung sich alle Verkehrsun- ternehmen im KVV im Rahmen der Kooperationsverträge mit dem KVV verpflichten.

§ 2 (5) geändert:

Der Verbund behält mindestens die gegenwärtig geltenden Regeln der Mobilitätsgaran- tie bei. Wird ein bestehendes Angebot zurückgenommen, wird die Zuwendung nach § 1 jedes Jahr um jeweils 1 % gekürzt. – Im bestehenden Vertrag ist die Einführung einer Mobilitätsgarantie gefordert. Die neue Formulierung die bestehenden Regeln der Mobi- litätsgarantie beizubehalten ist unproblematisch.

§ 2 (9) neu:

Der Verbund stimmt zu, dass die Haltestellen- und Soll-Fahrplandaten für alle in den

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§ 2 (10) neu:

Regionale Verbundkooperationen oder Verbundzusammenschlüsse, die einen einheitli- chen Gesamttarif für die Kunden des ÖV umsetzen, werden vom Land unterstützt. Die- se zusätzliche Unterstützung steht unter Haushaltsvorbehalt. – Diese Neuregelung ist grundsätzlich unschädlich und perspektivisch zu begrüßen.

§ 3 (1) a) geändert:

Das Verhältnis der verkauften Fahrausweise – gewichtet mit der Nutzungshäufigkeit gemäß Anlage 1 - zur Anzahl der Einwohner im Verbundgebiet. – Hier ist lediglich der Einschub “gewichtet mit der Nutzungshäufigkeit gemäß Anlage 1“ hinzugekommen.

Dies dient aber lediglich zur Erläuterung, da die in Anlage 1 aufgeführten Nutzungs- häufigkeiten und deren Anwendung bereits Bestandteil des bestehenden Vertrags sind.

§ 4 geändert:

(1) Der Verbund erkennt die Anschlussmobilität im BW-Tarif ab Fahrplanwechsel 2018/19 im Verbund an und tritt dem Vertrag mit der BW-Tarif GmbH zur Anschluss- mobilität bei. – Der KVV ist dem Vertrag mit der BW-Tarif-Gesellschaft zur Anschluss- mobilität am 12.07.2018 beigetreten.

(2) Planungen zur Schaffung neuer Übergangstarif-/Erstreckungstarifregelungen zwi- schen zwei oder mehreren Verkehrsverbünden werden der BW-Tarif-Gesellschaft und dem Land Baden-Württemberg von den betreffenden Verbünden unverzüglich mitge- teilt. Änderungswünsche von der Gesellschaft und dem Land Baden-Württemberg wer- den vom Verbund sorgfältig und insbesondere auf ihre Verträglichkeit zum BW-Tarif hin geprüft. Die Umsetzung erfolgt nur in Abstimmung mit dem Land (vgl. Zuständigkeit für Verbundgrenzen überschreitende Tarife). – Hier handelt es sich um eine Regelung aus dem Vertrag mit der BW-Tarifgesellschaft zur Anschlussmobilität, dem der KVV am 12.07.2018 beigetreten ist. Außerdem gibt es verbundüberschreitende Verkehre in den Verkehrsverbund Rhein-Neckar (Tarifüberlappung und AboPlus), den Heilbronner Ho- henloher Haller Nahverkehr sowie den Verkehrsverbund Pforzheim-Enzkreis. Hierfür zahlt der Landkreis Karlsruhe rd. 370 T€ in 2018.

§ 5 (1) geändert:

Der Vertrag hat eine Laufzeit von zwei Jahren. Über eine Anschlussregelung wird unter Berücksichtigung der Präambel und der Grundsätze nach § 2 rechtzeitig zwischen den Vertragspartnern verhandelt. Dabei wird die Höhe der Landesleistungen erneut über- prüft. – Die Vertragslaufzeit beträgt wie angekündigt zwei Jahre. Der bestehende Ver-

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3. Weiteres Vorgehen

Zum einen ist die Zustimmung durch die Aufsichtsratsmitglieder des KVVs und zum anderen durch die Gremien der jeweiligen Aufgabenträger erforderlich, damit eine Un- terzeichnung erfolgen kann. Die unterschriebenen Verträge sind dem Verkehrsministe- rium bis zum 10.12.2018 vorzulegen.

Im nächsten Schritt ist dann die Ergänzende Vereinbarung zum KVV-Gesell- schaftsvertrag (die derzeitige hat Gültigkeit bis 31.12.2018) parallel zur Laufzeit der Verbundförderung ebenfalls um zwei Jahre zu verlängern. Durch diese Vereinbarung verpflichtet sich der Landkreis, den auf ihn entfallenden Anteil an den nicht gedeckten Verbundbedingten Lasten für die Jahre 2019 und 2020 gemäß den §§ 3, 5 sowie die nicht gedeckten Kosten der Verbundorganisation entsprechend der Regelung in § 1 Absatz 2 zu übernehmen.

Anschließend kann gemäß § 88 Absatz 2 Gemeindeordnung Baden-Württemberg in Verbindung mit § 48 Landkreisordnung Baden-Württemberg eine Genehmigung der Ergänzenden Vereinbarung durch das Regierungspräsidium Karlsruhe erfolgen.

Die Angelegenheit wurde in der Sitzung des Verwaltungsausschusses am 25.10.2018 vorberaten und dem Kreistag einstimmig zur Beschlussfassung empfohlen. Den Mit- gliedern des Kreistags sind der neue Verbundfördervertrag sowie die Ergänzende Ver- einbarung mit der dortigen Vorlage zugegangen.

II. Finanzielle / Personelle Auswirkungen

Gegenüber dem Status Quo gibt es keine Veränderungen. Die Zahlungen zum Aus- gleich der verbundbedingten Lasten verbleiben bei 1.788.000 € pro Jahr. Der Anteil an den Organisationskosten des KVVs bleibt ebenfalls gleich, für 2019 voraussichtlich 850.000 €.

III. Zuständigkeit

Aufgrund der generellen Bedeutung der Thematik sowie der Höhe der zu verteilenden Gelder ist hier die Zuständigkeit des Kreistages gegeben.

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