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Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) - Verlängerung der Vereinbarung über die Finanzierung der Verbundorganisation sowie der verbundbedingten Lasten des KVV

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Academic year: 2022

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Amt für Mobilität und Beteiligungen

Az.: 24; 24.1; 24.11001-797.761; 012.31-5647084

Sitzungsvorlage KT/43/2020

Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV)

- Verlängerung der Vereinbarung über die Finanzierung der Verbundorganisation sowie der verbundbedingten Lasten des KVV

TOP Gremium Sitzung am Öffentlichkeitsstatus

10 Kreistag 16.07.2020 öffentlich

keine Anlagen

Beschlussvorschlag

Der Kreistag ermächtigt Herrn Landrat Dr. Schnaudigel die „Ergänzenden Vereinbarung zum KVV-Gesellschaftsvertrag über die Finanzierung der Verbundorganisation sowie der verbundbedingten Lasten des KVV“ für die Jahre 2021 bis 2022 zu unterzeichnen.

I.Sachverhalt

Das Land Baden-Württemberg gewährt den kommunalen Aufgabenträgern zur Abde- ckung der kooperationsbedingten Lasten des jeweiligen Verbundes jährliche Zuwen- dungen im Rahmen der Verbundförderung. Dies sind Mittel für die Verbundorganisation und für den Ausgleich verbundbedingter Lasten (früher als Durchtarifierungs- und Har- monisierungsverluste bekannt; die Mindereinnahmen der Verkehrsunternehmer, die aufgrund eines einheitlichen, Verkehrsunternehmen übergreifenden, Fahrscheines und durch die in aller Regel günstigeren Verbundtarife gegenüber den vorher geltenden Haustarifen der Verkehrsunternehmer entstanden sind).

Der am 25.01.2010 zwischen der Karlsruher Verkehrsverbund GmbH (KVV), den Städ- ten Karlsruhe und Baden-Baden, den Landkreisen Rastatt und Karlsruhe sowie dem Land Baden-Württemberg geschlossene Verbundfördervertrag galt bis zum 31.12.2018. Da das Land eine Neuordnung der Verbundförderung ab 2021 anstrebt, wurde auf Grundlage des Vertrages vom 25.01.2010 im Jahr 2018 nur ein Kurzläufer- vertrag über zwei Jahre geschlossen. Der aktuell gültige Verbundfördervertrag läuft also zum 31.12.2020 aus.

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Az.: 24; 24.1; 24.11001 - 797.761; 012.31 - 5647084

Seite 2 Ein Eckpunktepapier für die Neustrukturierung der Verbundförderung wurde bereits Ende 2019 unterschrieben, die konkrete Ausgestaltung im Gesetz über die Planung, Organisation und Gestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNVG BW) bzw. einer Verordnung dazu steht allerdings noch aus. Im Rahmen der Neustrukturie- rung sollen die Mittel zur Verbundförderung zukünftig nicht mehr direkt an den Verbund, also den KVV gehen, sondern zunächst an die Aufgabenträger ausgeschüttet werden, die diese dann an den Verbund weiterleiten und die beihilferechtskonforme Verwen- dung dem Land gegenüber nachweisen. Betroffen von dieser Neustrukturierung sind damit die Gelder für die Verbundfinanzierung und die Mittel des Landes zum Ausgleich verbundbedingter Lasten. Diese Mittel fließen bislang zusammen mit den Mitteln der Aufgabenträger im Rahmen der bestehenden Höchsttarifsatzung des KVVs direkt vom KVV an die Verkehrsunternehmen. Die vollständige Neuregelung der Verbundförde- rung in Baden-Württemberg wird voraussichtlich in 2020 noch beschlossen werden, sieht aber für die Umsetzung einen Übergangszeitraum bis 2024 vor.

Die bisherige Zuwendung des Landes wird unter der Voraussetzung gewährt, dass auch die kommunale Seite mindestens in gleicher Höhe wie das Land ihre Beiträge zur Verbundfinanzierung erbringt. Parallel zur Laufzeit des Verbundfördervertrages mit dem Land Baden-Württemberg wurde daher zwischen dem KVV und den Aufgabenträgern eine Ergänzende Vereinbarung zum KVV-Gesellschaftsvertrag geschlossen, die die Aufgabenträger dazu verpflichtet, die vom Land nicht gedeckten Kosten der Verbund- organisation sowie den auf sie entfallenden Anteil an den nicht gedeckten verbundbe- dingten Lasten zu übernehmen. Die letzte Ergänzende Vereinbarung zum KVV Gesell- schaftsvertrag wurde – entsprechend der Laufzeit des Verbundfördervertrages mit dem Land – für die Jahre 2019 und 2020 abgeschlossen und läuft somit ebenfalls am 31.12.2020 aus.

Da bisher noch keine neue Verordnung des Landes zur Konkretisierung der neustruktu- rierten Verbundförderung erlassen wurde und eine Umsetzung der Vorgaben aufgrund der Vielzahl der beteiligten Gremien eine gewisse Vorlaufzeit benötigt, möchte der KVV die Übergangsfrist nutzen und zunächst für die Jahre 2021 und 2022 noch einmal eine Ergänzende Vereinbarung zum KVV Gesellschaftsvertrag nach den bisherigen Rege- lungen abschließen. Somit besteht nach – dem eigentlich noch für das Jahr 2020 vor- gesehenen – Erlass der Landesverordnung noch ausreichend Zeit für die Erarbeitung und die Beschlüsse zu den allgemeinen Vorschriften und einer vertraglichen Regelung zur Weiterleitung der Mittel von den Aufgabenträgern an den Verbund.

Der Entwurf dieser Vereinbarung liegt den Kreisräten vor. Er ist im Wesentlichen in- haltsgleich zur bis 31.12.2020 geltenden Ergänzungsvereinbarung über die Finanzie- rung der Verbundorganisation sowie der verbundbedingten Lasten des KVV.

Damit eine Unterzeichnung der Ergänzenden Vereinbarung für die Jahre 2021 und 2022 erfolgen kann, ist zum einen die Zustimmung des Aufsichtsrats des KVVs und zum anderen eine entsprechende Beschlussfassung in den Gremien der jeweiligen Aufgabenträger erforderlich. Der Aufsichtsrat sowie die Gesellschafterversammlung des KVVs wird in der Sitzung am 01.07.2020 über die Vereinbarung beschließen (vor- behaltlich der Zustimmung der Gremien der Aufgabenträger).

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Az.: 24; 24.1; 24.11001 - 797.761; 012.31 - 5647084

Seite 3 Nachdem die Ergänzungsvereinbarung von allen Gremien beschlossen wurde, kann gemäß § 88 Absatz 2 Gemeindeordnung Baden-Württemberg in Verbindung mit § 48 Landkreisordnung Baden-Württemberg eine Genehmigung durch das Regierungspräsi- dium Karlsruhe erfolgen.

Der Verwaltungsausschuss hat die Angelegenheit in seiner Sitzung am 02.07.2020 vorberaten und einstimmig zur Beschlussfassung empfohlen.

II. Finanzielle / Personelle Auswirkungen

Gegenüber dem Status Quo gibt es keine Veränderungen. Die Zahlungen des Land- kreises zum Ausgleich der verbundbedingten Lasten verbleiben bei 1.788.000 € pro Jahr. Der Anteil an den Organisationskosten des KVVs schwankt jährlich aufgrund der jeweils aktuellen Projekte. Für Planungen und Umsetzungen der „Home Zone“ sowie Verzögerungen bei den ursprünglich im Wesentlichen für 2020 vorgesehenen Fahrgas- terhebungen im Verbund müssen in 2021 für den Landkreis mit Kosten zwischen 800.000 € und 1.000.000 € gerechnet werden.

III. Zuständigkeit

Aufgrund der generellen Bedeutung der Thematik sowie der Höhe der zu verteilenden Gelder ist hier die Zuständigkeit des Kreistages gegeben.

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