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Erweiterung der Satellitenzulassung für Pro7 Austria

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Academic year: 2022

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KOA 2.100/04-19

Bescheid

I. Spruch

Über Antrag der ProSieben Austria GmbH (FN 239012 p beim HG Wien), Lugeck 4, A-1010 Wien, Inhaberin der mit Bescheid der KommAustria vom 06.10.2003, KOA 2.100/03-37, erteilten Zulassung zur Veranstaltung von Satellitenfernsehen, vertreten durch Ploil Krepp & Partner Rechtsanwälte, Stadiongasse 4, 1010 Wien, wird gemäß § 6 PrTV-G idF BGBl. Nr. I 71/2003 die Änderung des über digitalen Satelliten verbreiteten Programms dahingehend genehmigt, dass das bestehende Programm ab 16.04.2004 auf die Anzahl von zwei Fensterprogrammen erhöht wird sowie deren zeitlicher Umfang auf täglich bis zu 60 Minuten ausgeweitet wird und die Veranstaltung eines Fensterprogramms auch im Rahmen des Mantelprogramms „Kabel 1“

stattfindet.

II. Begründung

Mit Schriftsatz vom 13.04.2004 beantragte die ProSieben Austria GmbH (vormals ProSieben Rundfunk und Medienproduktion GmbH) die Änderung ihres mit Bescheid der KommAustria KOA 2.100/03-37 vom 06.10.2003 genehmigten Satellitenprogramms. Die Anzahl der ausgestrahlten Programmfenster soll auf zwei erhöht werden und der zeitliche Umfang der Fensterprogramm von bis zu 30 Minuten täglich auf bis zu 60 täglich erhöht werden. Weiters sollen die Fensterprogramme nicht nur im Mantelprogramm von ProSieben, sondern auch im Mantelprogramm von Kabel 1 ausgestrahlt werden.

Gemäß § 6 PrTV-G hat der Inhaber einer Zulassung zur Veranstaltung von Satellitenrundfunk wesentliche Änderungen der Programmgattung, der Programmdauer, der Anzahl und des zeitlichen Umfangs bei Fensterprogrammen sowie die Verbreitung des Programms über andere Satelliten der KommAustria im vorhinein anzuzeigen. Die Änderungen müssen von der KommAustria genehmigt werden.

(2)

Da dem Antrag der ProSieben Austria GmbH vollinhaltlich Rechnung getragen wurde und nicht über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen werden musste, kann eine weitere Bescheidbegründung gemäß § 58 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) entfallen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Bescheid steht der Partei dieses Verfahrens das Rechtsmittel der Berufung offen. Die Berufung ist binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides schriftlich, telegraphisch, fernschriftlich, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise bei der Behörde, die diesen Bescheid erlassen hat, einzubringen. Die Berufung hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet, zu bezeichnen und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Für den Berufungsantrag ist gemäß § 14 TP 6 Gebührengesetz 1957 idF BGBl. I Nr. 144/2001 eine Gebühr von 13 Euro zu entrichten. Die Gebührenschuld entsteht gemäß § 11 Abs. 1 Gebührengesetz 1957 idF BGBl. I Nr. 144/2001 erst in dem Zeitpunkt, in dem die abschließende Erledigung über die Berufung zugestellt wird.

Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) Wien, am 14.04.2004

Mag. Michael Ogris (Behördenleiter)

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