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Erweiterung der Satellitenzulassung für Premiere Austria - "Premiere Film"

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Academic year: 2022

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KOA 2.100/04-15

Bescheid

I. Spruch

Über Antrag der Premiere Fernsehen GmbH (FN 122204 m beim HG Wien), Kreitnergasse 5, A-1163 Wien, Inhaberin der mit Bescheid der KommAustria vom 20.02.2002, KOA 2.100/02-19, erteilten Zulassung zur Veranstaltung von Satellitenfernsehen, vertreten durch Rechtanwalt Dr. Egon Engin-Deniz, Ebendorferstraße 3, 1010 Wien, wird die Änderung des über digitalen Satelliten verbreiteten Programms dahingehend, dass das bestehende Programm ab 17.04.2004 um zwei weitere Kanäle, auf denen inhaltlich eine Zusammenstellung aus Filmen der Genres Komödie/Unterhaltung, Thriller/Krimi/Suspense sowie Action und Drama unter der Bezeichnung

„Premiere Film“ ausgestrahlt wird, wobei auf diesen Kanälen jeweils die selben Inhalte - jedoch einmal in deutscher und einmal in englischer Sprache - gesendet werden, erweitert wird, gemäß § 6 PrTV-G idF BGBl. Nr. I 71/2003 genehmigt.

II. Begründung

Mit bei der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) am 31.03.2004 eingelangtem Schreiben beantragte die Premiere Fernsehen GmbH, Inhaberin einer mit Bescheid der KommAustria vom 20.02.2002, KOA 2.100/02-19, erteilten Zulassung zur Veranstaltung von Satellitenfernsehen, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Egon Engin-Deniz, Ebendorferstraße 3, 1010 Wien, die Genehmigung der Programmänderung dahingehend, dass das bestehende Programm ab 17.04.2004 um zwei weitere Kanäle erweitert wird, welche unter der Bezeichnung „Premiere Film“ ausgestrahlt werden sollen. Auf den beiden zusätzlichen Kanälen soll ein 24-Stunden- Programm ausgestrahlt werden, das über Satellit im „dual language Ausstrahlungsverfahren“ in deutscher und in englischer Sprachfassung ausgestrahlt wird, was bedeutet, dass identische Programminhalte in deutscher und in englischer Sprachfassung ausgestrahlt werden. Inhaltlich ist eine Zusammenstellung aus Filmen der Genres Komödie/Unterhaltung, Thriller/Krimi/Suspense, Action und Drama vorgesehen. Pro Kalendermonat werden vier bis acht neue Filme in das Programm aufgenommen werden, welche in einer aus fünf bis sechs Filmen pro Tag bestehenden Programmschleife gesendet werden, in der sich die Reihenfolge der gesendeten Filme täglich ändert.

Die beiden zusätzlichen Kanäle sollen, ebenso wie das bisherige Programm der Premiere Fernsehen GmbH, über den Satelliten ASTRA 1 H, XP 87,19,2 ° Ost (Transponder 87) verbreitet werden. Eine Vereinbarung vom 26.02.2004 mit der Digital Playout Center GmbH über die Zurverfügungstellung von Transponderkapazität auf dem Satelliten „Astra 1 H“ war dem Antrag beigelegt.

(2)

Gemäß § 6 PrTV-G hat der Inhaber einer Zulassung zur Veranstaltung von Satellitenrundfunk wesentliche Änderungen der Programmgattung, der Programmdauer, der Anzahl und des zeitlichen Umfangs bei Fensterprogrammen sowie die Verbreitung des Programms über andere Satelliten der KommAustria im vorhinein anzuzeigen. Die Änderungen müssen von der KommAustria genehmigt werden.

Da dem Antrag vollinhaltlich Rechnung getragen wurde und nicht über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen werden musste, kann eine weitere Bescheidbegründung gemäß § 58 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) entfallen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Bescheid steht der Partei dieses Verfahrens das Rechtsmittel der Berufung offen. Die Berufung ist binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides schriftlich, telegraphisch, fernschriftlich, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise bei der Behörde, die diesen Bescheid erlassen hat, einzubringen. Die Berufung hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet, zu bezeichnen und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Für den Berufungsantrag ist gemäß § 14 TP 6 Gebührengesetz 1957 idF BGBl. I Nr. 144/2001 eine Gebühr von 13 Euro zu entrichten. Die Gebührenschuld entsteht gemäß § 11 Abs. 1 Gebührengesetz 1957 idF BGBl. I Nr. 144/2001 erst in dem Zeitpunkt, in dem die abschließende Erledigung über die Berufung zugestellt wird.

Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) Wien, am 08.04.2004

Mag. Michael Ogris (Behördenleiter)

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