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Erweiterung der Satellitenzulassung für Pro7 Austria um Frühstücksfernsehen und Telefonquiz

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Academic year: 2022

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KOA 2.100/05-50

Bescheid

I. Spruch

Über Antrag der ProSieben Austria GmbH (FN 239012 p beim HG Wien), Lugeck 4, A-1010 Wien, Inhaberin der mit Bescheid der KommAustria vom 06.10.2003, KOA 2.100/03-37, erteilten Zulassung zur Veranstaltung von Satellitenfernsehen, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. Lothar Wiltschek, Rotenturmstraße 16-18,1010 Wien, wird gemäß § 6 PrTV-G idF BGBl. Nr. I 169/2004 die Änderung des über digitalen Satelliten verbreiteten Programms dahingehend genehmigt, dass das in den Mantelprogrammen „ProSieben“ und

„Kabel 1“ ausgestrahlte Fensterprogramm ab 01.07.2005 um zwei weitere Programmfenster im Ausmaß von 330 Minuten pro Tag erweitert wird.

Ein Programmfenster im Ausmaß von 210 Minuten pro Tag besteht aus einem Morgenprogramm, das montags bis freitags ausgestrahlt wird. Die inhaltlichen Schwerpunkte bilden Informations- Unterhaltungs- und Talk-Elemente.

Das zweite Programmfenster im Ausmaß von 120 Minuten pro Tag besteht aus einem Quiz-orientierten Programm, das in der Nacht ausgestrahlt wird. Es handelt sich um eine interaktive Quiz-Sendung, bei der es um Wissen und Geschicklichkeit geht und bei der die Zuseher live via Telefon mitspielen können.

II. Begründung

Mit Schriftsatz vom 13.06.2005, bei der Behörde eingelangt am 15.06.2005, beantragte die ProSieben Austria GmbH (vormals ProSieben Rundfunk und Medienproduktion GmbH) die Änderung ihres mit Bescheid der KommAustria vom 06.10.2003, KOA 2.100/03-37 für die Dauer von zehn Jahren genehmigten und mit Bescheid vom 14.04.2004, KOA 2.100/04-19 dahingehend geänderten Satellitenprogramms, dass das ursprünglich genehmigte Fensterprogramm von 30 Minuten auf zwei Fensterprogramme im Ausmaß zu insgesamt 60 Minuten ausgedehnt wird und darüber hinaus sowohl im Mantelprogramm von „ProSieben“ als auch im Mantelprogramm von

„Kabel 1“ ausgestrahlt wird.

Das in den Programmen „ProSieben“ und „Kabel 1“ ausgestrahlte Fensterprogramm von 60 Minuten wird um zwei weitere Programmfenster im Ausmaß von insgesamt 330 Minuten pro Tag erweitert.

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Ein Programmfenster im Ausmaß von 210 Minuten pro Tag besteht aus einem Morgenprogramm, das montags bis freitags ausgestrahlt wird. Die inhaltlichen Schwerpunkte bilden Informations- Unterhaltungs- und Talk-Elemente.

Das zweite Programmfenster im Ausmaß von 120 Minuten pro Tag besteht aus einem Quiz- orientierten Programm, das in der Nacht ausgestrahlt wird. Es handelt sich um eine interaktive Quiz-Sendung, bei der es um Wissen und Geschicklichkeit geht und bei de die Zuseher live via Telefon mitspielen können.

Dem Rundfunkbeirat wurde gemäß § 4 Abs. 1 KommAustria-Gesetz (KOG) Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Rundfunkbeirat hat der beantragten Änderung des verbreiteten Programms zugestimmt.

Die beantragten Programmfenster werden, ebenso wie das derzeit verbreitete Fensterprogramm, über den digitalen Satelliten ASTRA 1, Transponder 82, 19,2° Ost verbreitet.

Gemäß § 6 PrTV-G hat der Inhaber einer Zulassung zur Veranstaltung von Satellitenrundfunk wesentliche Änderungen der Programmgattung, der Programmdauer, der Anzahl und des zeitlichen Umfangs bei Fensterprogrammen sowie die Verbreitung des Programms über andere Satelliten der KommAustria im Vorhinein anzuzeigen. Die Änderungen müssen von der KommAustria genehmigt werden, wenn die Einhaltung der Bestimmungen des 7. Abschnitts dieses Bundesgesetzes gewährleistet ist.

Da dem Antrag der ProSieben Austria GmbH vollinhaltlich Rechnung getragen wurde und nicht über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen werden musste, kann eine weitere Bescheidbegründung gemäß § 58 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) entfallen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Bescheid steht der Partei dieses Verfahrens das Rechtsmittel der Berufung offen. Die Berufung ist binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides schriftlich, telegraphisch, fernschriftlich, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise bei der Behörde, die diesen Bescheid erlassen hat, einzubringen. Die Berufung hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet, zu bezeichnen und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Für den Berufungsantrag ist gemäß § 14 TP 6 Gebührengesetz 1957 idF BGBl. I Nr. 144/2001 eine Gebühr von 13 Euro zu entrichten. Die Gebührenschuld entsteht gemäß § 11 Abs. 1 Gebührengesetz 1957 idF BGBl. I Nr. 144/2001 erst in dem Zeitpunkt, in dem die abschließende Erledigung über die Berufung zugestellt wird.

Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) Wien, am 22.06.2005

Mag. Michael Ogris (Behördenleiter)

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