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Änderung des genehmigten Programms - "tirol.tv"

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KOA 2.100/09-130

Bescheid

I. Spruch

Über Anzeige der RSL tirol tv Filmproduktion GmbH (FN 50444 h beim LG Innsbruck), Eduard Bodem Gasse 2/II, A-6020 Innsbruck, Inhaberin der mit Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 22.11.2007, KOA 2.100/07-121, zuletzt geändert mit Bescheid der KommAustria vom 01.07.2009, KOA 2.100/09-098, erteilten Zulassung zur Veranstaltung von Satellitenfernsehen, wird gemäß § 6 Privatfernsehgesetz (PrTV-G) BGBl Nr. 84/2001 idF BGBl. Nr. I 7/2009 die Änderung des über digitalen Satelliten ASTRA 19,2° Ost, Transponder 9 2 verbreiteten Programms dahingehend genehmigt, dass

• jeweils in der Zeit von 01:00 bis 08:00 Uhr, im Programm der RSL tirol tv Filmproduktion GmbH die ca. einstündige Magazinsendung „tirol tv Magazin“ gesendet wird. Die Sendung wird weiters zwischen 19:30 und 22:30 Uhr sowie von Montag bis Samstag zwischen 10:30 und 17:00 Uhr, am Sonntag zwischen 11:00 und 17:30 Uhr wiederholt;

• jeweils am Sonntag zwischen 10:30 und 11:00 Uhr die Sendung „Worte des Friedens“ gesendet wird;

• jeweils in der Zeit von 17:00 und 19:30 Uhr im Programm der RSL tirol tv Filmproduktion GmbH Sendungen österreichischer Regional- und Lokalkabelrundfunkveranstalter in Blöcken zu 30 Minuten gesendet werden. Diese Inhalte werden zwischen 08:00 und 10:30 Uhr sowie 22:30 und 01:00 Uhr wiederholt.

II. Begründung

Die RSL tirol tv Filmproduktion GmbH ist aufgrund des Bescheides der KommAustria vom 22.11.2007, KOA 2.100/07-121, Inhaberin einer Zulassung zur Veranstaltung von Satellitenrundfunk für das Tiroler Regionalprogramm

„tirol tv“.

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Mit Bescheid der KommAustria vom 04.04.2008, KOA 2.100/08-023, wurde die Zulassung dahingehend geändert, dass das ausgestrahlte Programm in ein 24-Stunden-Programm abgeändert wurde und um eine Ferien- und Freizeitsendung erweitert wurde, die in einer Wiederholungsschleife von 01:00 bis 11:00 und 13:00 bis 17:00 Uhr ausgestrahlt wurde.

Inhalt dieser Sendung ist die Vorstellung einzelner Regionen Tirols und angrenzender Gebiete. Weiters wurde die Sendung von Teleshopping im Ausmaß von 180 Minuten pro Tag bewilligt.

Mit Bescheid der KommAustria vom 01.07.2009, KOA 2.100/08-098, wurde die Zulassung dahingehend geändert, dass im Rahmen des 24-Stunden-Programms neben der täglichen Ausstrahlung eines regionalen Magazins im Ausmaß von acht Stunden und einer regionalen Ferien- und Freizeitsendung im Ausmaß von 13 bis 14 Stunden sowie von Teleshopping von ein bis zwei Stunden (mittags und nachts) zusätzlich am Sonntag Vormittag und am Montag nach Mitternacht eine – nicht religiöse – Vortragssendung zu gesellschaftlichen Grundwerten gesendet wird.

Mit Schreiben vom 20.08.2009, bei der Behörde am 24.08.2009 eingelangt, sowie Schreiben vom 01.10.2009 zeigte die RSL Tirol TV Filmproduktion GmbH die Änderung ihres Satellitenprogramms dahingehend an, dass das genehmigte Programm wie folgt geändert wird:

Jeweils in der Zeit von 17:00 bis 19:30 Uhr werden Sendungen lokaler bzw. regionaler Rundfunkveranstalter verbreitet. Die zur Verfügung stehende Sendezeit wird täglich in fünf Plattformen zu je 30 Minuten aufgeteilt, die dann von verschiedenen Kabelrundfunkveranstaltern zur Ausstrahlung der von ihnen produzierten Inhalte gebucht werden kann. Diese Inhalte werden unverändert nochmals zwischen 08:00 und 10:30 Uhr sowie 22:30 und 01:00 Uhr ausgestrahlt.

Das neue Programmschema stellt sich daher wie in der Beilage ersichtlich dar.

Dem Rundfunkbeirat wurde gemäß § 4 Abs. 1 KommAustria-Gesetz (KOG) Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Rundfunkbeirat hat die Genehmigung der Programm-Änderung befürwortet.

Das beantragte Programm wird wie bisher über den digitalen Satelliten ASTRA 19,2° Ost, Transponder 92, verbreitet.

Gemäß § 6 PrTV-G hat der Inhaber einer Zulassung zur Veranstaltung von Satellitenrundfunk wesentliche Änderungen der Programmgattung, der Programmdauer, der Anzahl und des zeitlichen Umfangs bei Fensterprogrammen sowie die Verbreitung des Programms über andere Satelliten der KommAustria im Vorhinein anzuzeigen. Die Änderungen sind von der KommAustria zu genehmigen, wenn die Einhaltung der Bestimmungen des 3. und 7. Abschnittes dieses Bundesgesetzes gewährleistet ist.

Die im vorliegenden Antrag beschriebenen Sendungen stehen im Einklang mit den Programmgrundsätzen gemäß § 30 PrTV-G, und den allgemeinen Anforderungen an Rundfunkprogramme nach § 31 PrTV-G. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Schutz Minderjähriger gemäß § 32 PrTV-G nicht eingehalten wäre.

Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

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Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Bescheid steht der Partei dieses Verfahrens das Rechtsmittel der Berufung offen. Die Berufung ist binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides schriftlich, telegraphisch, fernschriftlich, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise bei der Behörde, die diesen Bescheid erlassen hat, einzubringen. Die Berufung hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet, zu bezeichnen und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) Wien, am 06. Oktober 2009

Mag. Michael Ogris Behördenleiter

Zustellverfügung:

RSL tirol tv Filmproduktion GmbH, zHd Herrn Mag. Siegfried Kittinger, Eduard-Bodem-Gasse 2/II, 6020 Innsbruck

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