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Archiv "Lexikon: BVA" (01.04.2005)

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A

A936 Deutsches ÄrzteblattJg. 102Heft 131. April 2005

S T A T U S

E

iner Klinikärztin wird nach längerer Krankheit eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bewilligt.

Daraufhin erklärt die Kran- kenhausleitung das Arbeits- verhältnis, das dem Bundesan- gestelltentarifvertrag (BAT) unterliegt, für beendet. Die Ärztin fühlt sich jedoch ge- sundheitlich dazu in der Lage, täglich mehr als sechs Stunden zu arbeiten – wenn bestimmte Stressfaktoren ausgeschlossen werden. Hat sie ein Recht auf Weiterbeschäftigung?

Der BAT sieht vor, dass ein Arbeitsverhältnis automatisch endet, wenn der Rentenver- sicherungsträger eine Er- werbsminderung feststellt (§ 59 Abs. 1). Voraussetzung ist al- lerdings, dass das Auskommen des Angestellten durch eine Zusatzversorgung unterstützt wird, die neben die gesetzli- chen Rentenansprüche tritt.

Diese Zusatzversorgung muss entweder durch den Arbeitge- ber oder durch eine Versor- gungseinrichtung, in die der Arbeitgeber eingezahlt hat (dies wird in der Regel die Ver- sorgungsanstalt des Bundes und der Länder sein), erbracht werden. Intention dieser Re- gelung: Ein Arbeitgeber, der die Vorsorge seines Arbeitneh- mers unterstützt hat, soll da- von profitieren, indem er von der Pflicht zur Weiterbeschäf- tigung befreit wird.

Der seit dem 1. Januar 2002 neu gefasste § 59 Abs. 3 BAT sieht eine Ausnahme vom au- tomatischen Ende des Arbeits- verhältnisses unter folgenden Voraussetzungen vor: Erstens darf der Arbeitnehmer nur teil- weise erwerbsgemindert sein.

Zweitens muss er in der Lage

sein, auf seinem alten oder ei- nem anderen freien Arbeits- platz weiterzuarbeiten. Dar- über hinaus dürfen keine drin- genden dienstlichen oder be- trieblichen Gründe dagegen- sprechen, den Arbeitnehmer weiterzubeschäftigen. Vor al- lem muss der Betroffene einen Antrag auf Weiterbeschäfti- gung stellen – und zwar schrift- lich innerhalb von zwei Wo- chen nach Zugang des Renten- bescheides.

Mit der Rechtmäßigkeit dieses Antragserfordernisses hat sich das Landesarbeitsge- richt Berlin in einer Entschei- dung vom 19. Dezember 2003 (Az.: 13 Sa 1481/03) beschäf- tigt. Eine Angestellte hatte es versäumt, den geforderten Antrag innerhalb der Zwei- Wochen-Frist zu stellen, und

bezweifelte daraufhin die Gültigkeit des im BAT vorge- sehenen Antragserfordernis- ses mit der festgesetzten Frist. Das Landesarbeitsge- richt hielt dieses Antragser- fordernis, ebenso wie die Frist und die erforderliche Schrift- form für zulässig, sodass die Klage keinen Erfolg hatte.

Das Gericht erläuterte an- schaulich, warum es dem Ar- beitnehmer zugemutet werden könne, diese Obliegenheit zu tragen. Nach ständiger Recht- sprechung seien tarifliche Re- gelungen über auflösende Be- dingungen grundsätzlich mög- lich. Sie dürften aber nicht zu einer objektiven Umgehung kündigungsschutzrechtlicher Normen führen. Sinn und Zweck der Tarifvorschrift so- wie verfassungsrechtliche Ge- sichtspunkte geböten aller- dings insoweit eine einschrän- kende Auslegung, als eine Be- endigung des Arbeitsverhält- nisses grundsätzlich dann nicht eintrete, wenn der Arbeitneh- mer auf seinem oder einem an- deren zumutbaren freien Ar- beitsplatz weiterbeschäftigt werden könnte. Dies setze je- denfalls in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer durch sei- nen Rentenantrag eine Vor- aussetzung für den Eintritt der auflösenden Bedingung ge- schaffen habe, voraus, dass er dem Arbeitgeber gegenüber sein Verlangen nach einer der- artigen Weiterbeschäftigung zum Ausdruck gebracht habe.

Der Arbeitgeber gehe im Nor- malfall davon aus, dass sich ein erwerbsgeminderter Arbeit- nehmer, der ausreichend fi-

nanziell abgesichert ist, aus dem Arbeitsleben zurückzie- hen will. Und er dürfe davon auch zu Recht ausgehen, ins- besondere weil der Arbeitneh- mer selbst den Rentenantrag gestellt habe. Wenn nun der Ausnahmefall vorliegt, dass der Betroffene trotzdem wei- terarbeiten will, muss er sei- nen Arbeitgeber rechtzeitig davon in Kenntnis setzen.Da- bei hält das Landesarbeits- gericht Berlin die BAT-Frist von zwei Wochen sogar für großzügig.

Seine Wirkungen entfaltet der BAT übrigens auch, wenn nur im Arbeitsvertrag seine Geltung vereinbart wurde. Die einzige Möglichkeit, sich im Falle der Erwerbsminderung die Weiterbeschäftigung zu si- chern, ist, rechtzeitig einen schriftlichen Antrag zu stellen.

Hierbei ist zu beachten, dass der Arbeitgeber nicht ver- pflichtet ist, auf die Einhaltung der Frist oder der Schriftform hinzuweisen. Insoweit muss der Arbeitnehmer selbst Ver- antwortung übernehmen.

Im geschilderten Fall hat die Krankenhausangestellte grundsätzlich einen Anspruch darauf, weiterbeschäftigt zu werden, wenn vonseiten des Krankenhauses keine dringen- den dienstlichen oder betrieb- lichen Gründe dagegenspre- chen. Sie muss aber inner- halb der 2-Wochen-Frist einen schriftlichen Antrag bei ihrem Arbeitgeber stellen, um diesen Anspruch nicht zu verlieren.

Dr. Jörg Laber Dr. Birgitta Stindt CBH Rechtsanwälte Köln

Erwerbs- minderungs- rente

Weiter arbeiten erlaubt

Foto:caro

Für das Bundesversicherungsamt (BVA) in Bonn arbeiten rund 500 Frauen und Männer. Es führt als selbstständige Bundesoberbehörde die Aufsicht über bundesunmittelbare Träger und Einrichtungen der Sozialversicherung. Dazu zählen unter anderem die Bundesversicherungsan- stalt für Angestellte (BfA), die Bundesknappschaft, alle großen Ersatzkassen und die Träger der Pflege- versicherung. Mehr als die Hälfte aller Mitglieder einer Sozi- alversicherung ist bei Sozialversicherungsträgern versichert, die das BVA überwacht. So prüft das Amt auch die Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung zahlreicher Krankenkas- sen. Für die Allgemeinen Ortskrankenkassen liegt die Auf- sicht allerdings in der Zuständigkeit der Bundesländer. Dar- über hinaus ist das Bundesversicherungsamt für die Durch-

führung des Risikostrukturausgleichs und die Zulassung von Behandlungsprogrammen für chronisch Kranke (Disease- Management-Programme) zuständig. Die Aufsichtstätigkeit des BVA soll sich vor allem im Dialog vollziehen. Deshalb sei der Erfolg der Behörde auch nicht in der Zahl der ver- hängten Sanktionen sichtbar, sondern mache sich vornehmlich in der Effektivität des Beratungsge- sprächs bemerkbar, betont das BVA. Soweit ein Versiche- rungsträger eine Rechtsverletzung nicht behebt, kann das BVA im Rahmen der Rechtsaufsicht einen Verpflichtungsbe- scheid erlassen. Das BVA überprüft auch das wirtschaftliche Verhalten der Träger. Gegen aufsichtsrechtliche Maßnahmen des Bundesversicherungsamtes können die Sozialversiche- rungsträger die Sozialgerichte anrufen. EB

BVA

L E X I K O N

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